Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Wirksamkeit von Verwaltungsakten

Förmliche Zustellung durch die Post mittels Einschreiben (§ 4 VwZG)

Förmliche Zustellung durch die Post mittels Einschreiben (§ 4 VwZG)

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gegenüber der Studentin S möchte die BAföG-Behörde den Widerspruchsbescheid mittels Einschreiben mit Rückschein zustellen und vermerkt den Tag der Aufgabe zur Post in den Akten. S erhält den Bescheid von der Post und unterschreibt den Auslieferungsbeleg.

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Einordnung des Falls

Förmliche Zustellung durch die Post mittels Einschreiben (§ 4 VwZG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In bestimmten Fällen ist die Bekanntgabe durch förmliche Zustellung erforderlich.

Genau, so ist das!

In bestimmten Fällen ist eine förmliche Zustellung geboten. Dann gilt nicht mehr der § 41 VwVfG, sondern nur das jeweilige Verwaltungszustellungsrecht (vgl. § 41 Abs. 5 VwVfG). Für Bundesbehörden, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Landesfinanzbehörden gilt das VwZG (§ 1 Abs. 1 VwZG). Danach ist die förmliche Zustellung immer dann erforderlich, wenn ein Gesetz oder eine behördliche Anordnung dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 VwZG). Verschiedene Zustellungsarten ergeben sich aus §§ 3, 4, 5, 5a, 9, 10 VwZG.
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2. Die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben ist eine Zustellungsart nach dem VwZG.

Ja, in der Tat!

Es gibt verschiedene Zustellungsarten nach dem VwZG. Die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde (§ 2 Abs. 3 VwZG). Die förmliche Zustellung durch die Post mittels Einschreiben ist in § 4 VwZG geregelt. Die Behörde kann zwischen dem Übergabe-Einschreiben und dem Einschreiben mit Rückschein wählen. Bei der ersten Variante bleibt der Auslieferungsbeleg bei der Post, bei der zweiten Variante wird der Auslieferungsbeleg an die Behörde zurückgesandt. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken. Bei Verweigerung der Annahme gilt der Bescheid grundsätzlich als nicht bekanntgegeben.

3. Im Falle des Übergabe-Einschreiben gilt der Verwaltungsakt mit Übergabe als bekanntgegeben.

Nein!

§ 4 Abs. 2 VwZG ordnet unterschiedliche Bekanntgaberegeln an: (1) Beim Einschreiben mit Rückschein gilt der Rückschein als Zustellungsbeweis (§ 4 Abs. 2 S. 1 VwZG). (2) Beim Übergabe-Einschreiben gilt der Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer der Verwaltungsakt ist erst später zugegangen (§ 4 Abs. 2 S. 2 VwZG ("im Übrigen")). Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 ff. BGB. Diese Zugangsvermutung kann nur durch einen substantiierten Tatsachenvortrag erschüttert werden. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 S. 3 VwZG).

4. Der Widerspruchsbescheid der BAföG-Behörde an S gilt an dem Tag, der auf dem Rückschein notiert ist, als bekanntgegeben.

Genau, so ist das!

Nach § 4 Abs. 2 S. 1 VwZG genügt zum Nachweis der Zustellung beim Einschreiben mit Rückschein der Rückschein. Er kann nur durch einen Gegenbeweis widerlegt werden.Allerdings muss der Rückschein allgemeine Beweisanforderungen erfüllen. So muss der Rückschein beispielsweise vom Adressaten unterschrieben sein und das Datum des Zugangs enthalten. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, gilt der Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 4 Abs. 2 S. 2 VwZG). Zudem gilt auch, dass im Zweifel die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen hat (§ 4 Abs. 2 S. 3 VwZG).
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