Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
„Rechnungsähnliche‟ Vertragsofferten – Konkludente Täuschung trotz wahrer Angaben bei geschäftlich Erfahrenen
„Rechnungsähnliche‟ Vertragsofferten – Konkludente Täuschung trotz wahrer Angaben bei geschäftlich Erfahrenen
25. April 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (10.834 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der geschäftlich erfahrene O erwartet eine Rechnung für eine Eintragung ins Handelsregister. Er erhält ein Schreiben von T, welches alle Merkmale einer Rechnung enthält. Auch der beigefügte Überweisungsträger ist schon ausgefüllt. Nur in den kaum lesbaren „AGB“ des Schreibens findet sich ein Hinweis, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages handelt. O hält das Schreiben für die besagte Rechnung und zahlt den Betrag.
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Einordnung des Falls
„Rechnungsähnliche‟ Vertragsofferten – Konkludente Täuschung trotz wahrer Angaben bei geschäftlich Erfahrenen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei geschäftlich erfahrenen Personen wie O ist eine "Täuschung" (§ 263 Abs. 1 StGB) von vornherein ausgeschlossen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Folgt man der h.M., hat T den geschäftlich erfahrenen O über seine Zahlungspflicht und den Angebotscharakter des Schreibens "getäuscht" (§ 263 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JonasRehder
31.5.2023, 14:39:27
Hierzu kann ebenfalls noch § 305c und § 310 I S. 1 BGB angeführt werden, woraus die Wertung folgt, dass auch Unternehmer vor Kleingedrucktem geschützt werden sollen. So auch OLG Frankfurt, NJW 2003, 3215.
Vincent
4.2.2025, 16:01:50
Für mich fühlt sich eine Herleitung der Strafbarkeit an den persönlichen Fähigkeiten des Opfers gefährlich an. Ein Täter, der also gezielt erfahrene Geschäftsleute heraussucht umgeht eine Strafbarkeit aufgrund der Auswahl seiner Opfer? Klingt unbillig.
ÖA
16.4.2025, 23:24:03
naja die kriminelle Energie dahinter ist doch auch deutlich niedriger. Immerhin sind es erfahrene Geschäftsleute. Zudem ist das Risiko, dass sie die Fälschung sehen ( die kleine AGB lesen) deutlich höher. Für mich klingt das plausibel.