Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Täuschung bei Forderung „überhöhter“ Preise
Täuschung bei Forderung „überhöhter“ Preise
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verkäufer V verkauft dem Käufer K eine voll funktionsfähige Atemmaske zum Preis von €5. Normalerweise kosten die Atemmasken bei V nur €1.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Täuschung bei Forderung „überhöhter“ Preise
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem V von K einen höheren Preis verlangt hat, hat er K konkludent "getäuscht" (§ 263 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat K durch ein Unterlassen "getäuscht" (§§ 263 Abs. 1, 13 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TeamRahad 🧞
30.4.2021, 08:58:45
Klingt, als wäre V seiner Zeit ein paar Jahre voraus gewesen 😂
Lukas_Mengestu
30.4.2021, 11:44:34
:D wir haben uns die Freiheit erlaubt, den Verkaufsgegenstand etwas den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. An der rechtlichen Lösung ändert sich hierdurch ja nichts. Sonst wäre V in der Tat ein echter Trendsetter gewesen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Petrus
28.2.2023, 09:08:07
Nach einer Ansicht enthält die Täuschung ein subjektives Element. Wie wäre ein Fall zu beurteilen, in dem man sich erst nachträglich entschließt zu täuschen? (Bspw: ein 16-Jähriger „leiht“ sich 15 € von einem Freund und erst spontan fällt ihm später ein, dass er es behalten will) Bei einer vertraglichen Bindung wäre es ein
Erfüllungsbetrugoder? Wie sähe es in Fällen ohne vertragliche Bindung aus?
Timurso
28.2.2023, 09:54:13
In einem solchen Fall ist das gar kein Betrug. Es wird schlicht nicht getäuscht. Die bloße Nichterfüllung eines Anspruchs (hier: Rückzahlung) ist eine vetragliche Pflichtverletzung, begründet aber noch keine Strafbarkeit. Allenfalls würde eine Unterschlagung in Betracht kommen, wenn über eine geliehene Sache verfügt wird. Bei Geld handelt es sich jedoch um ein Darlehen, folglich ist der Täter hier Eigentümer und auch die Unterschlagung ist nicht einschlägig.
Cosmonaut
11.2.2024, 18:10:01
Zudem beachte man die Anforderungen des § 248a (welche über § 263 Abs. 4 auch für einen Betrug gelten), wonach nur eine Bagatelle vorliegt, die (absolut) antragspflichtig ist. @[Timurso](197555) Hättest Du eine Quelle bzgl. deiner Aussage über Geld als Darlehen? M.E. ist die Diskussion um Sachwert- und
Substanztheoriebzgl. Geld(scheinen) noch nicht ausdiskutiert. Der Kommentar bezweifelt zumindest nicht die Sachqualität von (Bar)Geld(scheinen): „Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie Geldscheinen, Schmuckstücken usw, genügt im Allgemeinen schon ein Ergreifen und Festhalten“. (Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 242 Rn. 16) Demnach wäre eine Unterschlagung m.E. wohl einschlägig - Anknüpfungshandlung wäre das Nicht-Zurückgeben, als er sich dazu entschied die geliehenen Geldscheine seinem Vermögen endgültig einzuverleiben; ebenso wohl eine
Geldwäschegem. § 261 I Nr. 3 (rw. Vortat war dann die Unterschlagung.
max06
27.4.2024, 22:03:37
Aber @[Cosmonaut](188718) das "
Leihen" von Geld erfolgt ja nicht um des Habens Willen, sondern um genau dieses Geld auszugeben. Später treibt man einen anderen Geldschein auf, mit dem man aber den Rückgabeanspruch aus dem Leihvertrag nicht erfüllen könnte (weil anderer Geldschein), stattdessen macht man sich Schadensersatzpflichtig. Wenn aber schon von Anfang an klar ist, dass der "
Leiher" damit bezahlen soll, geht doch
konkludentgleich das Eigentum über, dass er auch damit bezahlen kann (und nicht auf gutgläubigen Erwerb angewiesen ist) und es ist zu späteren Zeitpunkt eine Sache von gleicher Art und Güte zurückzugeben (=Darlehensvertrag).
Timurso
27.4.2024, 22:23:28
@[max06](206096) Danke für die Ausführungen. Das wollte ich auch noch schreiben. Habe leider keine gute Quelle dafür gefunden, aber was du schreibst ist genau richtig. Beim Geld "
Leihen" geht es darum, es ausgeben zu können und nur den Wert, nicht aber die gleiche Sache, später zurückzuzahlen, mithin ein Darlehen.