Täuschung bei Forderung „überhöhter“ Preise
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verkäufer V verkauft dem Käufer K eine voll funktionsfähige Atemmaske zum Preis von €5. Normalerweise kosten die Atemmasken bei V nur €1.
Einordnung des Falls
Täuschung bei Forderung „überhöhter“ Preise
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem V von K einen höheren Preis verlangt hat, hat er K konkludent "getäuscht" (§ 263 Abs. 1 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
2. V hat K durch ein Unterlassen "getäuscht" (§§ 263 Abs. 1, 13 StGB).
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Nein!
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TeamRahad 🧞
30.4.2021, 08:58:45
Klingt, als wäre V seiner Zeit ein paar Jahre voraus gewesen 😂

Lukas_Mengestu
30.4.2021, 11:44:34
:D wir haben uns die Freiheit erlaubt, den Verkaufsgegenstand etwas den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. An der rechtlichen Lösung ändert sich hierdurch ja nichts. Sonst wäre V in der Tat ein echter Trendsetter gewesen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Petrus
28.2.2023, 09:08:07
Nach einer Ansicht enthält die Täuschung ein subjektives Element. Wie wäre ein Fall zu beurteilen, in dem man sich erst nachträglich entschließt zu täuschen? (Bspw: ein 16-Jähriger „leiht“ sich 15 € von einem Freund und erst spontan fällt ihm später ein, dass er es behalten will) Bei einer vertraglichen Bindung wäre es ein Erfüllungsbetrug oder? Wie sähe es in Fällen ohne vertragliche Bindung aus?
Timurso
28.2.2023, 09:54:13
In einem solchen Fall ist das gar kein Betrug. Es wird schlicht nicht getäuscht. Die bloße Nichterfüllung eines Anspruchs (hier: Rückzahlung) ist eine vetragliche Pflichtverletzung, begründet aber noch keine Strafbarkeit. Allenfalls würde eine Unterschlagung in Betracht kommen, wenn über eine geliehene Sache verfügt wird. Bei Geld handelt es sich jedoch um ein Darlehen, folglich ist der Täter hier Eigentümer und auch die Unterschlagung ist nicht einschlägig.