Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Betrug (§ 263 StGB)

Täuschung bei Forderung „überhöhter“ Preise

Täuschung bei Forderung „überhöhter“ Preise

4. April 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verkäufer V verkauft dem Käufer K eine voll funktionsfähige Atemmaske zum Preis von €5. Normalerweise kosten die Atemmasken bei V nur €1.

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Einordnung des Falls

Täuschung bei Forderung „überhöhter“ Preise

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem V von K einen höheren Preis verlangt hat, hat er K konkludent "getäuscht" (§ 263 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine konkludente Täuschung liegt in einem irreführenden Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist, der ein gewisser Erklärungswert beizumessen ist. Das deutsche Zivilrecht wird von der Privatautonomie geprägt. Wird ein Preis verlangt, wird dabei grundsätzlich weder miterklärt, er sei angemessen, noch marktüblich. Er bestimmt sich nach Angebot und Nachfrage. Jeder Marktteilnehmer kann seine eigenen Informationen zu seinem Vorteil nutzen. K hat jederzeit die Möglichkeit das Angebot des V zu prüfen und zu vergleichen. Er kann nachverhandeln oder die Vertragsverhandlung beenden. In der Forderung eines überhöhten Preises liegt keine Täuschung. Dies ist nur dann anders zu bewerten, wenn – was hier nicht der Fall ist – (1) der überhöhte Preis mit falschen Behauptungen begründet wird oder (2) der Preis listen-, tax- oder handelsüblich festgelegt ist.
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2. V hat K durch ein Unterlassen "getäuscht" (§§ 263 Abs. 1, 13 StGB).

Nein!

Um mittels eines Unterlassens zu täuschen, hätte V eine strafbewehrte Aufklärungspflicht, die ihn aus einer Garantenstellung (§ 13 StGB) trifft, verletzen müssen. Eine Garantenstellung kann sich aus Ingerenz, Gesetz, besonderem Vertrauensverhältnis oder Treu und Glauben ergeben. Die Garantenstellung des V könnte sich aus einem besonderen vorvertraglichen Vertrauensverhältnis oder aus Treu und Glauben ergeben. Jedoch muss der Verkäufer den Käufer grundsätzlich nicht auf ein für ihn ungünstiges Geschäft hinweisen. Vielmehr kann der Verkäufer davon ausgehen, dass der Käufer sich selbst über die Angemessenheit des Preises informiert. Eine Pflicht zur Offenlegung des Wertes des Kaufobjektes besteht bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und des Wuchers nicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

30.4.2021, 08:58:45

Klingt, als wäre V seiner Zeit ein paar Jahre voraus gewesen 😂

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.4.2021, 11:44:34

:D wir haben uns die Freiheit erlaubt, den Verkaufsgegenstand etwas den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. An der rechtlichen Lösung ändert sich hierdurch ja nichts. Sonst wäre V in der Tat ein echter Trendsetter gewesen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PET

Petrus

28.2.2023, 09:08:07

Nach einer Ansicht enthält die Täuschung ein subjektives Element. Wie wäre ein Fall zu beurteilen, in dem man sich erst nachträglich entschließt zu täuschen? (Bspw: ein 16-Jähriger „leiht“ sich 15 € von einem Freund und erst spontan fällt ihm später ein, dass er es behalten will) Bei einer vertraglichen Bindung wäre es ein

Erfüllungsbetrug

oder? Wie sähe es in Fällen ohne vertragliche Bindung aus?

TI

Timurso

28.2.2023, 09:54:13

In einem solchen Fall ist das gar kein Betrug. Es wird schlicht nicht getäuscht. Die bloße Nichterfüllung eines Anspruchs (hier: Rückzahlung) ist eine vetragliche

Pflichtverletzung

, begründet aber noch keine Strafbarkeit. Allenfalls würde eine Unterschlagung in Betracht kommen, wenn über eine geliehene Sache verfügt wird. Bei

Geld

handelt es sich jedoch um ein Darlehen, folglich ist der Täter hier Eigentümer und auch die Unterschlagung ist

nicht einschlägig

.

Cosmonaut

Cosmonaut

11.2.2024, 18:10:01

Zudem beachte man die Anforderungen des § 248a (welche über § 263 Abs. 4 auch für einen Betrug gelten), wonach nur eine Bagatelle vorliegt, die (absolut) antragspflichtig ist. @[Timurso](197555) Hättest Du eine Quelle bzgl. deiner Aussage über

Geld

als Darlehen? M.E. ist die Diskussion um Sachwert- und

Substanztheorie

bzgl.

Geld

(scheinen) noch nicht ausdiskutiert. Der Kommentar bezweifelt zumindest nicht die Sachqualität von (Bar)

Geld

(scheinen): „Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie

Geld

scheinen, Schmuckstücken usw, genügt im Allgemeinen schon ein Ergreifen und Festhalten“. (Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 242 Rn. 16) Demnach wäre eine Unterschlagung m.E. wohl einschlägig - Anknüpfungshandlung wäre das Nicht-Zurückgeben, als er sich dazu entschied die geliehenen

Geld

scheine seinem Vermögen endgültig einzuverleiben; ebenso wohl eine

Geld

wäsche gem. § 261 I Nr. 3 (rw. Vortat war dann die Unterschlagung.

MAX06

max06

27.4.2024, 22:03:37

Aber @[Cosmonaut](188718) das "Leihen" von

Geld

erfolgt ja nicht um des Habens Willen, sondern um genau dieses

Geld

auszugeben. Später treibt man einen anderen

Geld

schein auf, mit dem man aber den Rückgabeanspruch aus dem Leihvertrag nicht erfüllen könnte (weil anderer

Geld

schein), stattdessen macht man sich

Schadensersatz

pflichtig. Wenn aber schon von Anfang an klar ist, dass der "Leiher" damit bezahlen soll, geht doch

konkludent

gleich das Eigentum über, dass er auch damit bezahlen kann (und nicht auf gutgläubigen Erwerb angewiesen ist) und es ist zu späteren Zeitpunkt eine Sache von gleicher Art und Güte zurückzugeben (=Darlehensvertrag).

TI

Timurso

27.4.2024, 22:23:28

@[max06](206096) Danke für die Ausführungen. Das wollte ich auch noch schreiben. Habe leider keine gute Quelle dafür gefunden, aber was du schreibst ist genau richtig. Beim

Geld

"Leihen" geht es darum, es ausgeben zu können und nur den Wert, nicht aber die gleiche Sache, später zurückzuzahlen, mithin ein Darlehen.

lambogallardo

lambogallardo

4.1.2025, 19:19:11

M.E. kann hier durchaus darüber nachgedacht werden, ob hier durch die Forderung des fünffachen Wertes nicht die Grenzen des straffreien privatautonomen Verhandlers überschritten sind. Das Fordern und Vereinbaren eines bestimmten, gegebenenfalls auch überhöhten Preises umfasst nicht ohne Weiteres die schlüssige Erklärung, die Leistung sei ihren Preis auch wert. Mit Rücksicht auf das Prinzip der Vertragsfreiheit ist grundsätzlich kein Raum für die Annahme

konkludent

er Erklärungen über die Angemessenheit und Üblichkeit des Preises; es ist vielmehr Sache des Vertragspartners, abzuwägen und zu entscheiden, ob er das geforderte Entgelt aufwenden will. So besteht für den Verkäufer bis zur GRENZE DER

SITTENWIDRIGKEIT

UND DES WUCHERS grundsätzlich auch keine Pflicht zum Offenlegen des Werts des Kaufobjekts, selbst wenn dieser erheblich unter dem verlangten Preis liegt. Im Regelfall muss der Verkäufer den Käufer auch nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner im eigenen Interesse selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten Klarheit verschafft hat. (BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 113/19 –, Rn. 32) Im hi

esi

gen Fall erscheint die Annahme des Wuchers nach § 138 BGB zumindest erwähnenswert: Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur

Sittenwidrigkeit

nach § 138 I BGB, wenn weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, etwa eine verwerfliche G

esi

nnung. Ist das objektiv wucherische Geschäft dadurch zustande gekommen, dass der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, ist § 138 I BGB anwendbar. Dem steht es gleich, wenn sich der sittenwidrig Handelnde leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der andere sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf den ungünstigen Vertrag einlässt. Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht eine

tatsächliche Vermutung

für ein Handeln aus verwerflicher G

esi

nnung, die in der Regel eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht und die

Sittenwidrigkeit

des Vertrags begründet. Ein auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl. 2024, § 138 Rn. 34 f.).


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