Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Täuschung bei Forderung „überhöhter“ Preise
Täuschung bei Forderung „überhöhter“ Preise
4. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (10.288 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Verkäufer V verkauft dem Käufer K eine voll funktionsfähige Atemmaske zum Preis von €5. Normalerweise kosten die Atemmasken bei V nur €1.
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Einordnung des Falls
Täuschung bei Forderung „überhöhter“ Preise
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem V von K einen höheren Preis verlangt hat, hat er K konkludent "getäuscht" (§ 263 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat K durch ein Unterlassen "getäuscht" (§§ 263 Abs. 1, 13 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞
30.4.2021, 08:58:45
Klingt, als wäre V seiner Zeit ein paar Jahre voraus gewesen 😂

Lukas_Mengestu
30.4.2021, 11:44:34
:D wir haben uns die Freiheit erlaubt, den Verkaufsgegenstand etwas den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. An der rechtlichen Lösung ändert sich hierdurch ja nichts. Sonst wäre V in der Tat ein echter Trendsetter gewesen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Petrus
28.2.2023, 09:08:07
Nach einer Ansicht enthält die Täuschung ein subjektives Element. Wie wäre ein Fall zu beurteilen, in dem man sich erst nachträglich entschließt zu täuschen? (Bspw: ein 16-Jähriger „leiht“ sich 15 € von einem Freund und erst spontan fällt ihm später ein, dass er es behalten will) Bei einer vertraglichen Bindung wäre es ein
Erfüllungsbetrugoder? Wie sähe es in Fällen ohne vertragliche Bindung aus?
Timurso
28.2.2023, 09:54:13
In einem solchen Fall ist das gar kein Betrug. Es wird schlicht nicht getäuscht. Die bloße Nichterfüllung eines Anspruchs (hier: Rückzahlung) ist eine vetragliche
Pflichtverletzung, begründet aber noch keine Strafbarkeit. Allenfalls würde eine Unterschlagung in Betracht kommen, wenn über eine geliehene Sache verfügt wird. Bei
Geldhandelt es sich jedoch um ein Darlehen, folglich ist der Täter hier Eigentümer und auch die Unterschlagung ist
nicht einschlägig.

Cosmonaut
11.2.2024, 18:10:01
Zudem beachte man die Anforderungen des § 248a (welche über § 263 Abs. 4 auch für einen Betrug gelten), wonach nur eine Bagatelle vorliegt, die (absolut) antragspflichtig ist. @[Timurso](197555) Hättest Du eine Quelle bzgl. deiner Aussage über
Geldals Darlehen? M.E. ist die Diskussion um Sachwert- und
Substanztheoriebzgl.
Geld(scheinen) noch nicht ausdiskutiert. Der Kommentar bezweifelt zumindest nicht die Sachqualität von (Bar)
Geld(scheinen): „Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie
Geldscheinen, Schmuckstücken usw, genügt im Allgemeinen schon ein Ergreifen und Festhalten“. (Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 242 Rn. 16) Demnach wäre eine Unterschlagung m.E. wohl einschlägig - Anknüpfungshandlung wäre das Nicht-Zurückgeben, als er sich dazu entschied die geliehenen
Geldscheine seinem Vermögen endgültig einzuverleiben; ebenso wohl eine
Geldwäsche gem. § 261 I Nr. 3 (rw. Vortat war dann die Unterschlagung.
max06
27.4.2024, 22:03:37
Aber @[Cosmonaut](188718) das "Leihen" von
Gelderfolgt ja nicht um des Habens Willen, sondern um genau dieses
Geldauszugeben. Später treibt man einen anderen
Geldschein auf, mit dem man aber den Rückgabeanspruch aus dem Leihvertrag nicht erfüllen könnte (weil anderer
Geldschein), stattdessen macht man sich
Schadensersatzpflichtig. Wenn aber schon von Anfang an klar ist, dass der "Leiher" damit bezahlen soll, geht doch
konkludentgleich das Eigentum über, dass er auch damit bezahlen kann (und nicht auf gutgläubigen Erwerb angewiesen ist) und es ist zu späteren Zeitpunkt eine Sache von gleicher Art und Güte zurückzugeben (=Darlehensvertrag).
Timurso
27.4.2024, 22:23:28
@[max06](206096) Danke für die Ausführungen. Das wollte ich auch noch schreiben. Habe leider keine gute Quelle dafür gefunden, aber was du schreibst ist genau richtig. Beim
Geld"Leihen" geht es darum, es ausgeben zu können und nur den Wert, nicht aber die gleiche Sache, später zurückzuzahlen, mithin ein Darlehen.

lambogallardo
4.1.2025, 19:19:11
M.E. kann hier durchaus darüber nachgedacht werden, ob hier durch die Forderung des fünffachen Wertes nicht die Grenzen des straffreien privatautonomen Verhandlers überschritten sind. Das Fordern und Vereinbaren eines bestimmten, gegebenenfalls auch überhöhten Preises umfasst nicht ohne Weiteres die schlüssige Erklärung, die Leistung sei ihren Preis auch wert. Mit Rücksicht auf das Prinzip der Vertragsfreiheit ist grundsätzlich kein Raum für die Annahme
konkludenter Erklärungen über die Angemessenheit und Üblichkeit des Preises; es ist vielmehr Sache des Vertragspartners, abzuwägen und zu entscheiden, ob er das geforderte Entgelt aufwenden will. So besteht für den Verkäufer bis zur GRENZE DER
SITTENWIDRIGKEITUND DES WUCHERS grundsätzlich auch keine Pflicht zum Offenlegen des Werts des Kaufobjekts, selbst wenn dieser erheblich unter dem verlangten Preis liegt. Im Regelfall muss der Verkäufer den Käufer auch nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner im eigenen Interesse selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten Klarheit verschafft hat. (BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 113/19 –, Rn. 32) Im hi
esigen Fall erscheint die Annahme des Wuchers nach § 138 BGB zumindest erwähnenswert: Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur
Sittenwidrigkeitnach § 138 I BGB, wenn weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, etwa eine verwerfliche G
esinnung. Ist das objektiv wucherische Geschäft dadurch zustande gekommen, dass der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, ist § 138 I BGB anwendbar. Dem steht es gleich, wenn sich der sittenwidrig Handelnde leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der andere sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf den ungünstigen Vertrag einlässt. Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht eine
tatsächliche Vermutungfür ein Handeln aus verwerflicher G
esinnung, die in der Regel eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht und die
Sittenwidrigkeitdes Vertrags begründet. Ein auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl. 2024, § 138 Rn. 34 f.).