Rechtsschutzbedürfnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. Er lässt sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilen und kündigt gegenüber S schriftlich an, er werde dessen Auto pfänden, sollte S nicht freiwillig zahlen. Das Auto gehört tatsächlich D. D hatte es S nur geliehen.
Einordnung des Falls
Rechtsschutzbedürfnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für D ist die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zulässig, wenn sie statthaft ist, beim zuständigen Gericht erhoben wird und D ein Rechtsschutzbedürfnis hat.
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Ja, in der Tat!
2. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht für den Dritten bei der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), sobald ein vollstreckbarer Titel existiert.
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Nein!
3. Für D ist ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, weil G die Vollstreckung in das Auto angekündigt hat.
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Genau, so ist das!
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evanici
10.9.2023, 17:30:05
Ist es korrekt, dass das Rechtsschutzbedürfnis bei allen hier vorgestellten Rechtsschutzmöglichkeiten gegeben ist, wenn die ZVS konkret droht, schon begonnen hat oder noch nicht beendet ist? Und greift die hier vorgestellte Ausnahme des Abstellens auf die bloße Titelexistenz unter entsprechenden Voraussetzungen dann aber nur für die DWK? Daran anknüpfend: Könnte man die Definition einer "konkret drohenden" Zwangsvollstreckung bei Ankündigung der Vollstreckung durch den Gläubiger auf die anderen Rechtsschutzverfahren übertragen? Ist es Zufall, dass diese hier schriftlich ist oder muss sie das sein?