Rechtsschutzbedürfnis
5. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (9.865 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. Er lässt sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilen und kündigt gegenüber S schriftlich an, er werde dessen Auto pfänden, sollte S nicht freiwillig zahlen. Das Auto gehört tatsächlich D. D hatte es S nur geliehen.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für D ist die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zulässig, wenn sie statthaft ist, beim zuständigen Gericht erhoben wird und D ein Rechtsschutzbedürfnis hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht für den Dritten bei der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), sobald ein vollstreckbarer Titel existiert.
Nein!
3. Für D ist ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, weil G die Vollstreckung in das Auto angekündigt hat.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
10.9.2023, 17:30:05
Ist es korrekt, dass das
Rechtsschutzbedürfnisbei allen hier vorgestellten Rechtsschutzmöglichkeiten gegeben ist, wenn die ZVS konkret droht, schon begonnen hat oder noch nicht beendet ist? Und greift die hier vorgestellte Ausnahme des Abstellens auf die bloße Titelexistenz unter entsprechenden Voraussetzungen dann aber nur für die DWK? Daran anknüpfend: Könnte man die Definition einer "konkret
drohenden" Zwangsvollstreckung bei Ankündigung der Vollstreckung durch den Gläubiger auf die anderen Rechtsschutzverfahren übertragen? Ist es Zufall, dass diese hier schriftlich ist oder muss sie das sein?

flari0n
20.8.2024, 20:54:58
Das würde mich auch interessieren...
SDee
1.3.2024, 16:56:24
Eine Frage bezieht sich abstrakt darauf, ob ein "vollstreckbarer Titel" vorliegt. In der Fragestellung wäre es daher vielleicht hilfreich zu betonen, dass es sich dabei um eine Abwandlung vom Grundfall handelt und hier zwar ein Titel, aber noch keine vollstreckbare Ausfertigung vorhanden ist.

flari0n
20.8.2024, 20:54:02
Im Sachverhalt heißt es aber doch „Er lässt sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilen…“? Also sofern die Aufgabe nicht schon angepasst wurde, seit du die Frage gestellt hast 😅

Dolo Agate
17.3.2025, 21:39:24
Warum wird eine Vollstreckung überhaupt angekündigt? Gibt es dazu eine Vorschrift, die das vorsieht? Und ist das nicht missbrauchsanfällig, wenn der Schuldner weiß, was der Gläubiger vorhat?
Jura_Hacks
20.3.2025, 17:25:40
Könnte mit der Abwendungsbefugnis zusammenhängen, aber auch mit dem
Inhibitorium, wenn es um eine
Einziehungsklagegeht.