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G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. Er lässt sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilen und kündigt gegenüber S schriftlich an, er werde dessen Auto pfänden, sollte S nicht freiwillig zahlen. Das Auto gehört tatsächlich D. D hatte es S nur geliehen.

Einordnung des Falls

Rechtsschutzbedürfnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für D ist die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zulässig, wenn sie statthaft ist, beim zuständigen Gericht erhoben wird und D ein Rechtsschutzbedürfnis hat.

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Ja, in der Tat!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Das Eigentum des D an dem Auto stellt ein solches Interventionsrecht dar.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht für den Dritten bei der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), sobald ein vollstreckbarer Titel existiert.

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Nein!

Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) nach herrschender Meinung, wenn die Zwangsvollstreckung konkret droht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist. Anders als bei der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) reicht hier die bloße Titelexistenz nicht aus. Denn dann steht noch nicht fest, dass in den Rechtskreis eines Dritten eingegriffen wird. Nur ausnahmsweise reicht auch bei der Drittwiderspruchsklage die bloße Titelexistenz, wenn es ein Titel auf Herausgabe der konkreten Sache oder die Sache der einzige pfändbare Gegenstand ist.

3. Für D ist ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, weil G die Vollstreckung in das Auto angekündigt hat.

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Genau, so ist das!

Die Zwangsvollstreckung droht konkret, wenn der Gläubiger dem Schuldner die Vollstreckung angekündigt hat. G hat dem S schriftlich angekündigt, die Vollstreckung in das Auto zu betreiben. Damit droht ein konkreter Eingriff in den Rechtskreis des D. Für ihn besteht daher ein Rechtsschutzbedürfnis - er kann sich schon zu diesem Zeitpunkt gegen die bevorstehende Pfändung des Autos durch G mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) wehren.

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