Prozessrecht & Klausurtypen

Die ZVR-Klausur

Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Erst nach der Pfändung entstandenes Interventionsrecht – gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 136, 135 Abs. 2, 932ff. BGB

Erst nach der Pfändung entstandenes Interventionsrecht – gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 136, 135 Abs. 2, 932ff. BGB

27. August 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Da der von K im Laden des L gekaufte Fernseher mangelhaft ist, bringt K ihn zurück zu L zur Nachbesserung. Kurz darauf erfährt K, dass das Gerät versteigert werden soll. Es war nämlich bereits vor dem Verkauf durch einen Gerichtsvollzieher gepfändet worden. Das Pfandsiegel hat K aufgrund einfacher Fahrlässigkeit verkannt. K erhebt Drittwiderspruchsklage. ‌

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