Referendariat
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Erst nach der Pfändung entstandenes Interventionsrecht – gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 136, 135 Abs. 2, 932ff. BGB
Erst nach der Pfändung entstandenes Interventionsrecht – gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 136, 135 Abs. 2, 932ff. BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Da der von K im Laden des L gekaufte Fernseher mangelhaft ist, bringt K ihn zurück zu L zur Nachbesserung. Kurz darauf erfährt K, dass das Gerät versteigert werden soll. Es war nämlich bereits vor dem Verkauf durch einen Gerichtsvollzieher gepfändet worden. K erhebt Drittwiderspruchsklage.
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Einordnung des Falls
Erst nach der Pfändung entstandenes Interventionsrecht – gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 136, 135 Abs. 2, 932ff. BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Begründetheit der Drittwiderspruchsklage setzt zunächst voraus, dass K ein Interventionsrecht hat. Ist das Eigentum ein Interventionsrecht?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Fraglich ist, wer Eigentum an dem Fernseher hat. Durch die Pfändung ist zunächst Verstrickung an dem Fernseher eingetreten.
Genau, so ist das!
3. Durch die Verstrickung wurde ein Eigentumserwerb der K von L unmöglich.
Nein, das trifft nicht zu!
4. K hat trotz der Verstrickung wirksam Eigentum am Fernseher erworben.
Ja!
5. Die Drittwiderspruchsklage wäre unbegründet, da das Interventionsrecht des K erst nach der Pfändung entstanden ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
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