Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Erst nach der Pfändung entstandenes Interventionsrecht – gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 136, 135 Abs. 2, 932ff. BGB
Erst nach der Pfändung entstandenes Interventionsrecht – gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 136, 135 Abs. 2, 932ff. BGB
13. Juli 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Da der von K im Laden des L gekaufte Fernseher mangelhaft ist, bringt K ihn zurück zu L zur Nachbesserung. Kurz darauf erfährt K, dass das Gerät versteigert werden soll. Es war nämlich bereits vor dem Verkauf durch einen Gerichtsvollzieher gepfändet worden. Das Pfandsiegel hat K aufgrund einfacher Fahrlässigkeit verkannt. K erhebt Drittwiderspruchsklage.
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Einordnung des Falls
Erst nach der Pfändung entstandenes Interventionsrecht – gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 136, 135 Abs. 2, 932ff. BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Begründetheit der Drittwiderspruchsklage setzt zunächst voraus, dass K ein Interventionsrecht hat. Ist das Eigentum ein Interventionsrecht?
Ja!
2. Fraglich ist, wer Eigentum an dem Fernseher hat. Durch die Pfändung ist zunächst Verstrickung an dem Fernseher eingetreten.
Genau, so ist das!
3. Durch die Verstrickung wurde ein Eigentumserwerb der K von L unmöglich.
Nein, das trifft nicht zu!
4. K hat trotz der Verstrickung wirksam Eigentum am Fernseher erworben.
Ja!
5. Die Drittwiderspruchsklage wäre unbegründet, da das Interventionsrecht des K erst nach der Pfändung entstanden ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sar84
14.12.2024, 09:04:21
Zwar stand im Aufgabentext, dass K von der Pfändung erst später erfährt. Aber auf dem Fernseher war ja schon das Pfandsiegel. Wenn K dies fahrlässig nicht gesehen hat, obwohl er es hätte erkennen können, kann er dann noch gutgläubig Eigentum erwerben?
LRf
28.3.2025, 19:17:45
Die Frage habe ich mir auch gestellt, zumal im Aufgabentext nur stand, dass K erst später davon erfährt, dass die Sache versteigert werden soll. Die Zeichnung suggeriert hingegen, dass das Pfandsiegel gut sichtbar auf dem Karton angebracht war.

Nadim Sarfraz
1.7.2025, 16:43:54
Hallo @[sar84](230154), @[LRf](272049), ich gebe Euch Recht, dass angesichts der Zeichnung (die aus didaktischen Gründen im Wortsinne etwas überzeichnet ist) die Schlussfolgerung, K sei im Zeitpunkt des Erwerbs nicht in gutem Glauben gewesen, nicht fernliegend ist. Wir haben den Aufgabentext daher etwas angepasst. Allerdings sind zwei Dinge zu beachten: § 932 Abs. 2 BGB statuiert eine Vermutung für den guten Glauben, d.h. bei einem non liquet wäre K trotz des Siegels nicht bösgläubig, es sei denn die gegnerische würde das Gegenteil beweisem (das könnte man anhand der Sichtbarkeit des Pfandsiegels sicherlich prozessual probieren!) 2. @[sar84](230154): Wenn K das Pfandsiegel bloß fahrlässig nicht gesehen hat, hätte dies noch keine
Bösgläubigkeitbegründet: Hierfür wäre ausweislich § 932 Abs. 2 BGB (i.V.m. § 135 Abs. 2 BGB) GROBE Fahrlässigkeit erforderlich. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team