Effektive Hilfe bei Verteidigerkonsultation
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B wird wegen des Verdachts, wertvolle Juwelen aus dem Grünen Gewölbe in Dresden gestohlen zu haben, um Mitternacht festgenommen. Zu Beginn der nächtlichen Vernehmung wird er von Polizist P auf sein Recht zu schweigen und sein Verteidigerkonsultationsrecht hingewiesen. B sagt, dass er ohne Anwalt nichts sagen werde. P reicht ihm ein Telefon. Der einzige Anwalt, den B kennt, schläft aber. Als B dies P mitteilt sagt dieser nur „Pech gehabt!“ und befragt B solange weiter, bis B gesteht.
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Einordnung des Falls
Effektive Hilfe bei Verteidigerkonsultation
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B wurde ordnungsgemäß nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO belehrt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die fehlende Belehrung über die Verteidigerkonsultation führt grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot.
Ja!
3. P hat alles Erforderliche getan.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. P durfte aber die Vernehmung fortsetzen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Leporello
4.1.2022, 21:32:38
Wieso soll P ordnungsgemäß belehrt haben, obwohl er nicht alles erforderliche getan hat?
Lukas_Mengestu
5.1.2022, 17:54:16
Hallo Leoporello, gefragt war zunächst nach der Belehrung nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO. Für diese genügt aber auf das Recht hinzuweisen, sich einen Verteidiger zu nehmen. Die weiteren Pflichten folgen dagegen aus § 136 Abs. 1 S. 3, 4, 5 StPO. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
mel1997
13.5.2022, 16:06:52
Hi! Was folgt jetzt daraus, dass der Vernehmende gegen § 136a I S. 3 und 4 verstoßen hat? Ebenfalls ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Aussagen die danach getätigt wurden?
Lukas_Mengestu
23.6.2022, 14:11:09
Hallo mel1997, der Verstoß gegen § 136 Abs. 1 S. 3, 4 StPO führt nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot. Denn diese Verstöße kommen im Gewicht einer völlig fehlenden Belehrung nicht annähernd gleich. Hier hängt die Frage der Verwertbarkeit deshalb von einer konkret einzelfallbezogenen Abwägung ab (vgl. KK-StPO/Diemer, 8. Aufl. 2019, StPO § 136 Rn. 14). Das Aufklärungsinteresse an der Tat ist dabei mit jeweiligen Verfahrensgeschehen/
Verfahrensfehlerabzuwägen (vgl. BGH NStZ 2006, 236 Rn. 5). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team