Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Vorzeitige Entdeckung einer Vorerkrankung (Schutzzweck der Norm)

Vorzeitige Entdeckung einer Vorerkrankung (Schutzzweck der Norm)

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Radprofi R fährt Staatsanwältin S an einer Kreuzung fahrlässig an, wodurch sie eine Kopfverletzung erleidet. Bei der Untersuchung im Krankenhaus stellt der behandelnde Arzt eine verborgene Hirnarteriosklerose der S fest, die zu ihrer vorzeitigen Pensionierung mit verminderten Bezügen führt. S will von R den Unterschied zwischen ihren Dienstbezügen und dem geringeren Ruhegehalt ersetzt bekommen.

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Einordnung des Falls

Vorzeitige Entdeckung einer Vorerkrankung (Schutzzweck der Norm)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der haftungsbegründende Tatbestand von § 823 Abs. 1 BGB ist erfüllt.

Ja!

Der haftungsbegründende Tatbestand von § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) einen Verletzungserfolg (2) durch ein zurechenbares Verhalten des Schädigers, der dabei (3) rechtswidrig und (4) schuldhaft gehandelt haben muss. R hat zurechenbar durch sein Fahrverhalten den Körper der S verletzt. Die Rechtswidrigkeit wird indiziert und R handelte fahrlässig.
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2. Wenn eine Körperverletzung haftungsbegründend war, werden auf Rechtsfolgenseite auch nur die unmittelbaren Körperschäden (zum Beispiel Behandlungskosten) ersetzt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Sind die haftungsbegründenden Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt ("Ob"), dann ist der Schädiger "zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens" verpflichtet ("Wie" beziehungsweise "Wie viel"). Der Schutzbereich des Deliktsrechts ist zwar grundsätzlich auf Rechtsgutsverletzungen beschränkt (§ 823 Abs. 1 BGB). Wenn aber eine solche haftungsbegründende Verletzung vorliegt, dann ist auf Rechtsfolgenseite jeder Vermögensschaden zu ersetzen (§§ 249ff. BGB). Im Rahmen der Haftungsausfüllung hört die Diskriminierung von Vermögensschäden also auf, solange sie Folge einer Rechtsgutsverletzung sind.

3. Darin, dass S nun die Ruhestandsbezüge erhält, liegt ein Schaden.

Ja, in der Tat!

Schäden sind unfreiwillige Vermögenseinbußen. Sie werden anhand der Differenzhypothese ermittelt: Verglichen wird die tatsächlich eingetretene Vermögenslage (realer Zustand) mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (hypothetischer Zustand). S wurde jetzt vorzeitig pensioniert und erhält dadurch nur ein Ruhegehalt. Ohne die Körperverletzung wäre die Erkrankung jetzt noch nicht entdeckt worden und S hätte weiterhin ihre höheren Bezüge erhalten. Die Differenz ist der Schaden.

4. Um ersetzbar zu sein, muss der Schaden der S dem R zurechenbar sein.

Ja!

Die Rechtsfolge Schadensersatz tritt nur ein, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und dem entstandenen Schaden ein Zurechnungszusammenhang besteht. Die Schadenszurechnung dient dazu, durch wertende Betrachtung der Ursachenzusammenhänge zurechenbare von nicht mehr zurechenbaren Schadensfolgen zu trennen. Diese haftungsausfüllende Zurechnung erfolgt in drei Schritten: (1) Äquivalenztheorie, (2) Adäquanz und (3) Schutzzweck der Norm.

5. Der Schaden ist äquivalent-kausal durch die Rechtsgutsverletzung (Körperverletzung) entstanden.

Genau, so ist das!

Ein Schaden beruht äquivalent-kausal auf dem Verletzungserfolg, wenn die Verletzung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele (conditio sine qua non). Ohne den Unfall wäre S nicht in das Krankenhaus gekommen. Dann wäre ihre Krankheit zumindest jetzt noch nicht entdeckt worden.

6. Der Schaden ist adäquat-kausal durch die Rechtsgutsverletzung (Körperverletzung) entstanden.

Ja, in der Tat!

Ein Schaden beruht adäquat-kausal auf dem Verletzungserfolg, wenn die Verletzung im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen. Es liegt nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Krankenhausaufenthalt wegen der Kopfverletzung eine weitere, an sich nicht mit der Unfallverletzung zusammenhängende Erkrankung früher festgestellt wird, als dies sonst der Fall gewesen wäre.

7. Der Schaden muss auch vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB umfasst sein, um dem R zurechenbar zu sein.

Ja!

Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm ist ein Schaden nur dann zurechenbar, wenn er nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Es muss sich um Einbußen handeln, die aus einem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde.

8. Unter den Schutzzweck der Norm fallen auch solche Schäden, in denen sich bloß das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Rahmen des Schutzzwecks der Norm kommt es darauf an, ob es sich bei dem erlittenen Schaden um eine Verwirklichung der besonderen Gefahr handelt, in die der Geschädigte durch die Verletzung seines Rechtsguts versetzt worden ist. Wenn sich dagegen zufällig im Zusammenhang mit der Verletzung ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, dem der Verletzte so und so ausgesetzt ist, dann ist dies dem Schädiger nicht zurechenbar. Grund: Eine Ausgleichspflicht wäre auch für solche Schäden mit dem Zweck der die Schadensersatzpflicht begründenden Norm nicht mehr vereinbar, der darin besteht, dass dem Geschädigten (nur) die besonderen Risiken vom Schädiger abgenommen werden sollen, die ihm durch den Eingriff in sein Rechtsgut auferlegt sind.

9. Der Verdienstausfallschaden der S ist vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB umfasst.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 823 Abs. 1 BGB (Körperverletzung) will vor den Gefahren schützen, die sich aus der Verletzung des Körpers ergeben. Die Norm schützt also die Unversehrtheit des Körpers, nicht aber davor, dass eine schon vorhandene Krankheit entdeckt wird, auch wenn diese Entdeckung zur Pensionierung führt und für den Verletzten Vermögensnachteile mit sich bringt. Dies beruht nicht auf der von R gesetzten besonderen Gefahr durch die Rechtsgutsverletzung. Die vorzeitige Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit gehört vielmehr zu den allgemeinen Lebensrisiken, die jeder selbst tragen muss. Der Schaden (vermindertes Ruhegehalt) liegt außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Norm (§ 823 Abs. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

11.9.2023, 14:58:48

Wieso werden die Ruhegehaltsbezüge hier als Schaden subsumiert und nicht die Differenz zwischen Dienstgehalt und Ruhegehalt?

GS99

GS99

28.10.2023, 10:06:32

Genau! Geld zu erhalten ist meines Erachtens kein Schaden. Der Schaden ist, dass das Gehalt nicht mehr ausgezahlt wird, sondern nur sie niedrigeren Ruhestandsauszahlungen, nicht nur das Erhalten der Ruhestandszahlungen im Allgemeinen.


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