Fehlender Eröffnungsbeschluss

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Staatsanwältin erhebt Anklage gegen den Serienmörder M. Das Gericht liest sich die Anklage durch, teilt sie dem M mit und lädt ihn dann zur Hauptverhandlung. Am fünfzigsten Verhandlungstag und nach 100 Zeugenvernehmungen fällt dem Verteidiger des M auf, dass das Gericht den Eröffnungsbeschluss vergessen hat.

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Einordnung des Falls

Fehlender Eröffnungsbeschluss

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ohne Eröffnungsbeschluss darf das Gericht den M nicht verurteilen.

Ja!

Der Eröffnungsbeschluss (§ 203, 207 StPO) ist eine Prozessvoraussetzung. Prozessvoraussetzung bedeutet, dass das Vorliegen dieses Umstands eine Bedingung dafür ist, dass das Gericht über den Prozessgegenstand verhandeln und in der Sache entscheiden darf. Wegen des Fehlens der Prozessvoraussetzung "Eröffnungsbeschluss" darf das Gericht M nicht verurteilen.
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2. Der Eröffnungsbeschluss ist nach Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr nachholbar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Allgemein anerkannt ist, dass der Eröffnungsbeschluss nach Ladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung und vor ihrem Beginn noch erlassen werden kann. Nach hM ist die Nachholung des fehlenden Eröffnungsbeschlusses auch noch während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung möglich. Denn der Angeklagte wird dadurch geschützt, dass er die Aussetzung des Verfahrens verlangen kann (§§ 217, 218 StPO). Es bedarf dann auch keiner Wiederholung der bisherigen Hauptverhandlung oder der erneuten Verlesung der Anklageschrift. Erst in der Berufungsinstanz ist keine Nachholung mehr möglich.
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