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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Staatsanwältin erhebt Anklage gegen den Serienmörder M. Das Gericht liest sich die Anklage durch, teilt sie dem M mit und lädt ihn dann zur Hauptverhandlung. Am fünfzigsten Verhandlungstag und nach 100 Zeugenvernehmungen fällt dem Verteidiger des M auf, dass das Gericht den Eröffnungsbeschluss vergessen hat.

Einordnung des Falls

Fehlender Eröffnungsbeschluss

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ohne Eröffnungsbeschluss darf das Gericht den M nicht verurteilen.

Ja!

Der Eröffnungsbeschluss (§ 203, 207 StPO) ist eine Prozessvoraussetzung. Prozessvoraussetzung bedeutet, dass das Vorliegen dieses Umstands eine Bedingung dafür ist, dass das Gericht über den Prozessgegenstand verhandeln und in der Sache entscheiden darf. Wegen des Fehlens der Prozessvoraussetzung "Eröffnungsbeschluss" darf das Gericht M nicht verurteilen.

2. Der Eröffnungsbeschluss ist nach Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr nachholbar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Allgemein anerkannt ist, dass der Eröffnungsbeschluss nach Ladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung und vor ihrem Beginn noch erlassen werden kann. Nach hM ist die Nachholung des fehlenden Eröffnungsbeschlusses auch noch während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung möglich. Denn der Angeklagte wird dadurch geschützt, dass er die Aussetzung des Verfahrens verlangen kann (§§ 217, 218 StPO). Es bedarf dann auch keiner Wiederholung der bisherigen Hauptverhandlung oder der erneuten Verlesung der Anklageschrift. Erst in der Berufungsinstanz ist keine Nachholung mehr möglich.

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Dogu

Dogu

4.4.2024, 12:21:05

Das geht aus den genannten §§ 217, 218 StPO jedenfalls nicht unmittelbar hervor.

HEN

HenniPotter

6.4.2024, 09:30:40

Die Ladung, mit der sich die §§ 217, 218 StPO befassen, dient der Vorbereitung auf die Verhandlung. Der EB erfüllt den gleichen Zweck. Denn der Angeklagte erhält zwar die Anklageschrift, aber es besteht ja die Möglichkeit, dass das Gericht die Anklageschrift gar nicht in der Form zulässt (weil es zum Beispiel nicht wegen allen Taten den hinreichenden TV als gegeben ansieht). Der EB soll dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger verdeutlichen gegen was er sich verteidigen muss bzw. gegen was der Verteidiger ihn verteidigen muss (darauf kann man dann die Verteidigungsstrategie aufbauen). Die notwendige Vorbereitung - wie sie auch die Ladung sichern soll - wird dadurch gewährleistet, dass entsprechend den 217,218 der Angeklagte bei einem fehlenden EB dann eben genauso wie bei einer zu kurzen Ladungsfrist die Aussetzung beantragen kann.


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