Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses
27. August 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 110-jährige Ur-Omi O will sich nach reiflicher Überlegung umbringen und schluckt im Beisein ihres Arztes A 23 Schlaftabletten. A tut nichts, obwohl die O noch gerettet werden könnte. O stirbt. Richterin R beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens. Nur einen Tag später ändert der BGH seine langjährige Rechtsprechung: Die ärztliche Begleitung eines Suizids sei grundsätzlich nicht mehr strafbar.
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