Strafrecht
Strafprozessrecht
Das (weitere) Erkenntnisverfahren
Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses
Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses
25. Januar 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 110-jährige Ur-Omi O will sich nach reiflicher Überlegung umbringen und schluckt im Beisein ihres Arztes A 23 Schlaftabletten. A tut nichts, obwohl die O noch gerettet werden könnte. O stirbt. Richterin R beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens. Nur einen Tag später ändert der BGH seine langjährige Rechtsprechung: Die ärztliche Begleitung eines Suizids sei grundsätzlich nicht mehr strafbar.
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Einordnung des Falls
Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R ist an die Rechtsprechung des BGH gebunden.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. R könnte jetzt den Eröffnungsbeschluss zurücknehmen.
Nein!
3. A könnte den Eröffnungsbeschluss anfechten.
Nein, das ist nicht der Fall!
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