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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 110-jährige Ur-Omi O will sich nach reiflicher Überlegung umbringen und schluckt im Beisein ihres Arztes A 23 Schlaftabletten. A tut nichts, obwohl die O noch gerettet werden könnte. O stirbt. Richterin R beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens. Nur einen Tag später ändert der BGH seine langjährige Rechtsprechung: Die ärztliche Begleitung eines Suizids sei grundsätzlich nicht mehr strafbar.

Einordnung des Falls

Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R ist an die Rechtsprechung des BGH gebunden.

Nein, das trifft nicht zu!

Richter müssen persönlich und sachlich unabhängig sein. Unabhängigkeit umfasst dabei die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Richters, damit die zu treffende Entscheidung tatsächlich allein am Maßstab des Rechts bestimmt wird (vgl. Art. 6 Abs. 1 S: 1 EMRK). Richter sind nur an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG). Die Rechtsauffassung eines Gerichts ist nur dann "Gesetz und Recht", wenn eine solche Wirkung gesetzlich in abstrakt-genereller Weise angeordnet ist (vgl. § 31 BVerfGG, § 358 Abs. 1 StPO), denn an ein solches Gesetz ist der Richter gebunden. Es gibt jedoch keine Vorschrift, welche die Beachtung von Meinungen des BGH aus anderen Fällen vorschreibt. R ist daher nicht an die Rechtsprechung des BGH gebunden.

2. R könnte jetzt den Eröffnungsbeschluss zurücknehmen.

Nein!

Der Eröffnungsbeschluss ist unwiderruflich, das Gericht ist an ihn gebunden. Es kann ihn weder abändern noch aufheben, auch dann nicht, wenn der hinreichende Tatverdacht nach Eröffnung entfällt oder das Gericht seine Ansicht geändert hat. R könnte nicht den Eröffnungsbeschluss (§§ 203, 207 StPO) zurücknehmen.

3. A könnte den Eröffnungsbeschluss anfechten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Angeklagte kann den Eröffnungsbeschluss nicht anfechten (§ 210 Abs. 1 StPO). Er kann nur erwarten, in der öffentlichen Hauptverhandlung freigesprochen und auf diese Weise rehabilitiert zu werden. Auch für die Staatsanwaltschaft ist der Eröffnungsbeschluss unanfechtbar; sie hat ihr Ziel erreicht.

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