Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 110-jährige Ur-Omi O will sich nach reiflicher Überlegung umbringen und schluckt im Beisein ihres Arztes A 23 Schlaftabletten. A tut nichts, obwohl die O noch gerettet werden könnte. O stirbt. Richterin R beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens. Nur einen Tag später ändert der BGH seine langjährige Rechtsprechung: Die ärztliche Begleitung eines Suizids sei grundsätzlich nicht mehr strafbar.
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Einordnung des Falls
Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R ist an die Rechtsprechung des BGH gebunden.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. R könnte jetzt den Eröffnungsbeschluss zurücknehmen.
Nein!
3. A könnte den Eröffnungsbeschluss anfechten.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
5.10.2021, 13:08:31
Durch die Antwort auf die Frage, ob das Gericht an die BGH-Rspr. gebunden sei, sollte dennoch nicht der Eindruck erweckt werden, dass in der Praxis absolut den rechtlichen Wertungen des BGH gefolgt wird. Vielleicht sollte dies in der Antwort mit aufgenommen werden.
Lukas_Mengestu
6.10.2021, 10:27:55
Hallo Paci96, entschuldige bitte, aber ich glaube ich habe Deinen Hinweis noch nicht ganz verstanden. Ich habe Dich jetzt so verstanden, dass Du Dir wünscht, dass wir noch klarer zum Ausdruck bringen, dass die BGH Rechtsprechung keine rechtliche Bindungswirkung für Richter:innen entfaltet (auch wenn sie sich faktisch natürlich durchaus gebunden fühlen). Dies geht nach meiner Ansicht aber bereits aus der Antwort hervor. Vielleicht könntest Du mir da noch einmal etwas auf die Sprünge helfen :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ri
16.2.2022, 16:45:57
UUU Unabhängigkeit -> Unvoreingenommen + Unparteiisch
ri
17.2.2022, 17:01:40
dazu noch das Bild, wie der Anwalt mit erhobenem Zeigefinger, der von links nach rechts pendelt, zum Richter sagt: "dU dU dU!"
nl_wadnphl
4.12.2022, 22:18:34
Müsste es nicht hier im Rahmen von Art. 20 Abs. 3 GG den Wortlaut und der Systematik nach Gesetz und Recht heißen?
Nora Mommsen
5.12.2022, 12:48:06
Hallo wdnpl, danke für deine Anmerkung. Inhaltlich macht es keinen Unterschied, wir haben es jetzt dennoch angepasst. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team