Unselbständiger Lieferantenregress (§ 445a II)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hersteller Apple (A) verkauft ein rotes iPhone 12 an Händler H. H verkauft es an die Studentin S. Die Ladebuchse hat einen herstellungsbedingten Defekt, weshalb S von H Nachlieferung verlangt.
Einordnung des Falls
Unselbständiger Lieferantenregress (§ 445a II)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat gegen H einen Anspruch auf Nachlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
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Ja!
2. Nachdem H nacherfüllt hat, kann er seinerseits von Hersteller A wegen des Vorrangs der Nacherfüllung zunächst nur Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. H könnte ohne Weiteres sofort den Rücktritt erklären, das defekte iPhone zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.
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Ja, in der Tat!
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Diaa
3.10.2023, 09:16:49
Ist § 437 auch eine AGL für den Verkäufer gegen seinen Lieferanten oder verstehe ich den § 445a II falsch?
Leo Lee
7.10.2023, 15:54:34
Hallo Diaa, genauso ist es! § 445a II ist keine eigenständige AGL, sondern modifiziert nur die Fristsetzungserfordernis innerhalb des § 437 BGB. Man würde also ganz normal die Ansprüche aus § 437 des Verkäufers gegen seinen Lieferanten prüfen und erst i.R.d. „Fristsetzung“ (soweit eine solche überhaupt grds. nötig ist) den § 445a II ansprechen. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 8. Auflage, S. Lorenz § 445a Rn. 44 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo