Unselbständiger Lieferantenregress (§ 445a II)


mittel

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Neues Kaufrecht 2022

Hersteller Apple (A) verkauft ein rotes iPhone 12 an Händler H. H verkauft es an die Studentin S. Die Ladebuchse hat einen herstellungsbedingten Defekt, weshalb S von H Nachlieferung verlangt.

Einordnung des Falls

Unselbständiger Lieferantenregress (§ 445a II)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S hat gegen H einen Anspruch auf Nachlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Ja!

Ist die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB). Er kann dabei als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). Der Mangel des iPhones beruht auf einem Herstellungsfehler, sodass er schon bei Gefahrübergang (§ 446 S. 1 BGB) vorlag.

2. Nachdem H nacherfüllt hat, kann er seinerseits von Hersteller A wegen des Vorrangs der Nacherfüllung zunächst nur Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Verkäufer hat in der Regel kein Interesse, von seinem Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen, weil er dann den nachgelieferten Gegenstand erneut verkaufen müsste. Er ist vielmehr daran interessiert, die mangelhafte Sache an seinen Lieferanten durchzureichen und den gezahlten Einkaufspreis wiederzuerlangen. Deshalb gibt es Sonderregelungen für das Verhältnis des Verkäufers zum Lieferanten. Der Verkäufer kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Lieferanten (1) Ersatz der Kosten der Nacherfüllung verlangen (§ 445a Abs. 1 S. 1 BGB, selbstständiger Lieferantenregress) oder (2) ohne Fristsetzung die Rechte des § 437 BGB geltend machen (§ 445a Abs. 2 BGB, unselbständiger Lieferantenregress). H muss also nicht zuerst Nacherfüllung verlangen.

3. H könnte ohne Weiteres sofort den Rücktritt erklären, das defekte iPhone zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.

Ja, in der Tat!

Das Rücktrittsrecht des Käufers (§ 437 Nr. 2 BGB) setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer (1) eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt hat oder die Fristsetzung entbehrlich ist, (2) den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB) und (3) der Rücktritt nicht ausgeschlossen ist (§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB). § 445a Abs. 2 BGB modifiziert § 437 Nr. 2, 323 BGB dahingehend, dass eine Fristsetzung entbehrlich ist, wenn der Verkäufer die Sache infolge ihrer Mangelhaftigkeit vom Käufer zurücknehmen musste (unselbständiger Lieferantenregress). Der Begriff der „Zurücknahme“ erfasst jede Art der nach Gewährleistungsrecht in Frage kommenden Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers. Hier hat H als Letztverkäufer das iPhone wegen des Nachlieferungsanspruchs zurückgenommen (§ 439 Abs. 6 BGB [= § 439 Abs. 5 BGB a.F.]).

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DIAA

Diaa

3.10.2023, 09:16:49

Ist § 437 auch eine AGL für den Verkäufer gegen seinen Lieferanten oder verstehe ich den § 445a II falsch?

LELEE

Leo Lee

7.10.2023, 15:54:34

Hallo Diaa, genauso ist es! § 445a II ist keine eigenständige AGL, sondern modifiziert nur die Fristsetzungserfordernis innerhalb des § 437 BGB. Man würde also ganz normal die Ansprüche aus § 437 des Verkäufers gegen seinen Lieferanten prüfen und erst i.R.d. „Fristsetzung“ (soweit eine solche überhaupt grds. nötig ist) den § 445a II ansprechen. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 8. Auflage, S. Lorenz § 445a Rn. 44 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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