Unselbständiger Lieferantenregress (§ 445a II)
11. Juli 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Hersteller Apple (A) verkauft ein rotes iPhone 12 an Händler H. H verkauft es an die Studentin S. Die Ladebuchse hat einen herstellungsbedingten Defekt, weshalb S von H Nachlieferung verlangt.
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Einordnung des Falls
Unselbständiger Lieferantenregress (§ 445a II)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat gegen H einen Anspruch auf Nachlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
2. Nachdem H nacherfüllt hat, kann er seinerseits von Hersteller A wegen des Vorrangs der Nacherfüllung zunächst nur Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. H könnte ohne Weiteres sofort den Rücktritt erklären, das defekte iPhone zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.
Ja, in der Tat!
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