Culpa in contrahendo
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat lange gespart und kauft endlich bei Immobilienhai I ein Hausgrundstück. I verschwiegt dem K arglistig, dass in der Fassade gefährlicher Asbest verbaut wurde. K bemerkt den Asbest, als er einen Nagel in die Wand schlägt und Asbeststaub austritt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Belastung mit Asbest stellt einen Sachmangel dar, weil das Hausgrundstück nicht der üblichen Beschaffenheit entspricht (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2a) BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann ohne Fristsetzung Mängelgewährleistungsrechte geltend machen.
Ja!
3. Bei einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung kann der Käufer grundsätzlich Ansprüche aus c.i.c. neben Mängelgewährleistungsansprüchen geltend machen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. K könnte hier aus c.i.c. gegen I vorgehen, weil I den Mangel arglistig verschwiegen hat (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
14.3.2023, 19:01:49
Kann das Anfechtungsrecht neben der c.i.c stehen? Also kann ich einen Vertrag anfechten und gleichzeitig SE geltend machen wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht? Die Anfechtung setzt ja kein Vertretenmüssen voraus.
Edward Hopper
14.3.2023, 22:31:55
Nach h.L und BGH ja! Und Anfechtung (also wegen Arglist) braucht nicht nur Vertetenmüssen (das reich nicht aus) sondern vorsätzliche Täuschung. Grund sind die unterschiedlichen Schutzrichtungen. Bei Anfechtung geht es um den Schutz der Willensbildung (diesen Vertrag wollte ich so nicht schließen) und bei c.i.c. um Vermögensschutz. Auf den Streit kommt es nur an, wenn die Verjährung für eins ausgelaufen ist, da du nach erfolgter Anfechtung keinen Schaden mehr hast wegen der ex tunc Wirkung der Anfechtung.
CR7
15.3.2023, 12:47:28
@[Edward Hopper](174080) Danke für deine Antwort. Wann verjährt die Anfechtung? Wenn der Vertrag verjährt ist oder gilt da § 121 II BGB?
Edward Hopper
15.3.2023, 13:05:47
Sorry hatte mich da wohl unklar ausgedrückt. Zunächst ist die Anfechtung keine Forderung sondern ein GestaltungsR. Das heißt sie "verjährt" nicht sondern die Geltendmachung ist "befristet". Bei der Arglist ist das 124 abs 1. also 1 Jahr. Spricht man von der c.i.c. geht es ja um den Schadensersatzanspruch, also eine Förderung. Diese unterliegt der "regelmäßigen Verjährung" also nach 195 3 Jahre. Heißt, ist die Anfechtungsfrist abgelaufen, könnte der Getäuschte "durch die Hintertür" durch c.i.c. sich faktisch vom Vertrag lösen. Und da sagen halt (fast) alle das ist ok weil Täuscher nicht schutzwürdig und verschiedene Schutzwirkung usw. Hoffe konnte dir helfen
CR7
15.3.2023, 13:13:02
Perfekt erklärt, danke dir!