Einstellung nach § 153a
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende der M-AG, A, ist der Untreue hinreichend verdächtig. Er hatte millionenschwere Prämienzahlungen an die Vorstände veranlasst. Die Staatsanwältin S will das Verfahren gegen Zahlung von €3.5 Mio. einstellen.
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Einordnung des Falls
Einstellung nach § 153a
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit einer Einstellung trotz hinreichenden Tatverdachts verletzt S zwingend das Legalitätsprinzip.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. S kann das Verfahren gegen A nach § 153a StPO einstellen.
Genau, so ist das!
3. Für eine Einstellung nach § 153a StPO muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen.
Ja, in der Tat!
4. S kann nach einer Einstellung gem. § 153a StPO grundsätzlich nicht nochmal Ermittlungen aufnehmen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
divenir
7.11.2022, 20:07:39
Woraus ergibt sich denn bei dem SV hier, dass das Strafmaß im unteren Bereich läge?
Nora Mommsen
10.11.2022, 12:42:01
Hallo divenir,danke für deine Frage. Altruistisches, also uneigennütziges Verhalten kann allgemein, aber auch im Rahmen des § 266 StGB strafmildernd berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall hat A nicht an sich selber, sondern an die Vorstände die Zahlungen veranlasst. Dies wirkt sich strafmildernd aus. Die Strafe ist daher im unteren bis mittleren Bereich anzusetzen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Ali
17.8.2024, 10:51:36
In Hinblick auf § 266 II i.V.m. § 263 III Nr. 2 „Großes Ausmaẞ“ und der Millionenhöhe erscheint das m. E. Nicht realistisch.
A-MUC
2.9.2024, 17:27:43
Sehe ich wie @[Ali](195725).
juravulpes
4.11.2024, 13:01:46
Hier ein die Schuld minderndes altruistisches Motiv zu sehen, erscheint mir schon sehr weit hergeholt. Bei lebensnaher Auslegung wird man wohl davon ausgehen müssen, dass A den Vorstandsmitgliedern nicht einfach aus reiner Nächstenliebe einen Gefallen tun wollte, sondern dass er auch in irgendeiner Form von den veruntreuten Geldern profitiert hat. Hinzukommt aber vor allem, dass ein Vermögensverlust großen Ausmaßes ja schon ab 50.000 anzunehmen ist. Bei einer Schadenshöhe von m
ehreren Millionen Euro kann man kaum von geringer bis mittlerer Schwere der Schuld sprechen. Vielmehr dürfte hier ein besonders schwerer Fall anzunehmen sein (§§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB), so dass eine Einstellung aus Opportunitätsgründen ausscheidet.
honeyhoneyhoney
14.11.2024, 20:16:39
+1, wäre super wenn hierauf nochmal geantwortet werden könnte :)
Faby
24.5.2023, 17:28:09
In dem einen Lösungstext steht, dass Voraussetzung des § 153a I StPO ist, dass (am Ende) "ggf. das Gericht zustimmen" muss. Warum "ggf."? In welchen Fällen muss es das Gericht nicht?
Lukas_Mengestu
25.5.2023, 12:44:38
Hallo Faby, das "ggfs" bezieht sich auf § 153a Abs. 1 S. 7 StPO, wonach § 153 Abs. 1 S. 2 StPO in den genannten Fällen entsprechend anwendbar ist. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es also nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Flohm
21.10.2023, 13:45:15
Wieso kann man bei §153 das Verfahren wieder aufnehmen bei §153a aber nicht ?
Lissie
31.10.2023, 15:23:31
Der Unterschied zwischen § 153a und § 153 liegt unter anderem darin, dass bei § 153a ein öffentliches Interesse besteht und bei § 153 dagegen nicht. Zur Beseitigung des öffentlichen Interesses bei § 153a werden dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen auferlegt (zum Beispiel eine Begleichung des durch die Tat entstandenen Schadens), so dass der Beschuldigte schon hierdurch "bestraft" wird. Bei § 153 wird die Verfolgung ohne solche Folgen für den Beschuldigten lediglich eingestellt. Der Beschuldigte dürfte wegen dem Verbot der Doppelbestrafung bei § 153a daher nicht noch einmal strafrechtlich verfolgt und ggf. bestraft werden, bei § 153 würde dagegen keine Doppelbestrafung vorliegen.