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Klassisches Klausurproblem

Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende der M-AG, A, ist der Untreue hinreichend verdächtig. Er hatte millionenschwere Prämienzahlungen an die Vorstände veranlasst. Die Staatsanwältin S will das Verfahren gegen Zahlung von €3.5 Mio. einstellen.

Einordnung des Falls

Einstellung nach § 153a

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit einer Einstellung trotz hinreichenden Tatverdachts verletzt S zwingend das Legalitätsprinzip.

Nein!

Das Legalitätsprinzip wird in vielen Fällen durch das Opportunitätsprinzip durchbrochen. Opportunitätsprinzip meint die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens trotz Tatverdachts. Dadurch wird der Staatsanwaltschaft ein Wahlrecht eingeräumt: Sie kann in bestimmten Konstellationen nach pflichtgemäßer Ermessensausübung von der Anklageerhebung absehen und das Verfahren trotz Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts einstellen. Solche Konstellationen sind in den §§ 153ff. StPO geregelt. Aufgrund des Opportunitätsprinzips verletzt S nicht zwingend das Legalitätsprinzip.

2. S kann das Verfahren gegen A nach § 153a StPO einstellen.

Genau, so ist das!

Die Staatsanwaltschaft kann vor Anklageerhebung mit Auflagen und Weisungen einstellen (§ 153a Abs. 1 StPO). Voraussetzung ist grundsätzlich, dass (1) es sich um ein Vergehen handelt (§ 12 Abs. 2 StGB), (2) die Schwere der Schuld nicht entgegensteht, (3) das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Auflagen und Weisungen beseitigt werden kann und (4) der Beschuldigte und ggf. das Gericht zustimmen. Die Schwere der Schuld steht nicht entgegen, sofern es sich um leichte und mittlere Kriminalität handelt. Bei der Untreue des A handelt es sich um ein Vergehen, die Sanktion wäre im unteren bis mittleren Bereich anzusiedeln und ein das Strafverfolgungsinteresse kann durch die Auflage beseitigt werden.

3. Für eine Einstellung nach § 153a StPO muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen.

Ja, in der Tat!

Im Gegensatz zu § 153 StPO ist die Schuldfeststellung zwingend erforderlich. Eine bloße hypothetischen Schuldbeurteilung genügt nicht. Mangels Durchführung des Strafverfahrens reicht jedoch aus, dass der Beschuldigte hinreichend tatverdächtig ist.

4. S kann nach einer Einstellung gem. § 153a StPO grundsätzlich nicht nochmal Ermittlungen aufnehmen.

Ja!

Nach einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Straftat tritt Strafklageverbrauch ein. Sowohl eine erneute Anklage nach rechtskräftigem Freispruch als auch eine Doppelbestrafung sind unzulässig (Art. 103 Abs. 3 GG, ne bis in idem). Das Absehen von der Anklageerhebung (§ 153a StPO) erfolgt zunächst vorläufig. Wird die Auflage erfüllt, muss die Staatsanwaltschaft endgültig einstellen und es tritt ein beschränkter Strafklageverbrauch ein, weil der Beschuldigte eine Sanktion erhalten hat (§ 153a Abs. 1 S. 5 StPO). Beschränkter Strafklageverbrauch bedeutet, dass die Tat nach Erfüllung der Auflagen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann, eine Verfolgung der Tat als Verbrechen aber zulässig bleibt. Sofern A die Auflage erfüllt, kann S grundsätzlich keine Ermittlungen mehr aufnehmen.

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DI

divenir

7.11.2022, 20:07:39

Woraus ergibt sich denn bei dem SV hier, dass das Strafmaß im unteren Bereich läge?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

10.11.2022, 12:42:01

Hallo divenir,danke für deine Frage. Altruistisches, also uneigennütziges Verhalten kann allgemein, aber auch im Rahmen des § 266 StGB strafmildernd berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall hat A nicht an sich selber, sondern an die Vorstände die Zahlungen veranlasst. Dies wirkt sich strafmildernd aus. Die Strafe ist daher im unteren bis mittleren Bereich anzusetzen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

FABY

Faby

24.5.2023, 17:28:09

In dem einen Lösungstext steht, dass Voraussetzung des § 153a I StPO ist, dass (am Ende) "ggf. das Gericht zustimmen" muss. Warum "ggf."? In welchen Fällen muss es das Gericht nicht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.5.2023, 12:44:38

Hallo Faby, das "ggfs" bezieht sich auf § 153a Abs. 1 S. 7 StPO, wonach § 153 Abs. 1 S. 2 StPO in den genannten Fällen entsprechend anwendbar ist. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es also nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FL

Flohm

21.10.2023, 13:45:15

Wieso kann man bei §153 das Verfahren wieder aufnehmen bei §153a aber nicht ?

LY

Lysann

31.10.2023, 15:23:31

Der Unterschied zwischen § 153a und § 153 liegt unter anderem darin, dass bei § 153a ein öffentliches Interesse besteht und bei § 153 dagegen nicht. Zur Beseitigung des öffentlichen Interesses bei § 153a werden dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen auferlegt (zum Beispiel eine Begleichung des durch die Tat entstandenen Schadens), so dass der Beschuldigte schon hierdurch "bestraft" wird. Bei § 153 wird die Verfolgung ohne solche Folgen für den Beschuldigten lediglich eingestellt. Der Beschuldigte dürfte wegen dem Verbot der Doppelbestrafung bei § 153a daher nicht noch einmal strafrechtlich verfolgt und ggf. bestraft werden, bei § 153 würde dagegen keine Doppelbestrafung vorliegen.


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