Einstellung nach § 153a
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende der M-AG, A, ist der Untreue hinreichend verdächtig. Er hatte millionenschwere Prämienzahlungen an die Vorstände veranlasst. Die Staatsanwältin S will das Verfahren gegen Zahlung von €3.5 Mio. einstellen.
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Einordnung des Falls
Einstellung nach § 153a
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit einer Einstellung trotz hinreichenden Tatverdachts verletzt S zwingend das Legalitätsprinzip.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. S kann das Verfahren gegen A nach § 153a StPO einstellen.
Genau, so ist das!
3. Für eine Einstellung nach § 153a StPO muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen.
Ja, in der Tat!
4. S kann nach einer Einstellung gem. § 153a StPO grundsätzlich nicht nochmal Ermittlungen aufnehmen.
Ja!
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