Einstellung nach § 153a

14. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende der M-AG, A, ist der Untreue hinreichend verdächtig. Er hatte millionenschwere Prämienzahlungen an die Vorstände veranlasst. Die Staatsanwältin S will das Verfahren gegen Zahlung von €3.5 Mio. einstellen.

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Einordnung des Falls

Einstellung nach § 153a

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit einer Einstellung trotz hinreichenden Tatverdachts verletzt S zwingend das Legalitätsprinzip.

Nein!

Das Legalitätsprinzip wird in vielen Fällen durch das Opportunitätsprinzip durchbrochen. Opportunitätsprinzip meint die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens trotz Tatverdachts. Dadurch wird der Staatsanwaltschaft ein Wahlrecht eingeräumt: Sie kann in bestimmten Konstellationen nach pflichtgemäßer Ermessensausübung von der Anklageerhebung absehen und das Verfahren trotz Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts einstellen. Solche Konstellationen sind in den §§ 153ff. StPO geregelt. Aufgrund des Opportunitätsprinzips verletzt S nicht zwingend das Legalitätsprinzip.
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2. S kann das Verfahren gegen A nach § 153a StPO einstellen.

Genau, so ist das!

Die Staatsanwaltschaft kann vor Anklageerhebung mit Auflagen und Weisungen einstellen (§ 153a Abs. 1 StPO). Voraussetzung ist grundsätzlich, dass (1) es sich um ein Vergehen handelt (§ 12 Abs. 2 StGB), (2) die Schwere der Schuld nicht entgegensteht, (3) das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Auflagen und Weisungen beseitigt werden kann und (4) der Beschuldigte und ggf. das Gericht zustimmen. Die Schwere der Schuld steht nicht entgegen, sofern es sich um leichte und mittlere Kriminalität handelt. Bei der Untreue des A handelt es sich um ein Vergehen, die Sanktion wäre im unteren bis mittleren Bereich anzusiedeln und ein das Strafverfolgungsinteresse kann durch die Auflage beseitigt werden.

3. Für eine Einstellung nach § 153a StPO muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen.

Ja, in der Tat!

Im Gegensatz zu § 153 StPO ist die Schuldfeststellung zwingend erforderlich. Eine bloße hypothetischen Schuldbeurteilung genügt nicht. Mangels Durchführung des Strafverfahrens reicht jedoch aus, dass der Beschuldigte hinreichend tatverdächtig ist.

4. S kann nach einer Einstellung gem. § 153a StPO grundsätzlich nicht nochmal Ermittlungen aufnehmen.

Ja!

Nach einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Straftat tritt Strafklageverbrauch ein. Sowohl eine erneute Anklage nach rechtskräftigem Freispruch als auch eine Doppelbestrafung sind unzulässig (Art. 103 Abs. 3 GG, ne bis in idem). Das Absehen von der Anklageerhebung (§ 153a StPO) erfolgt zunächst vorläufig. Wird die Auflage erfüllt, muss die Staatsanwaltschaft endgültig einstellen und es tritt ein beschränkter Strafklageverbrauch ein, weil der Beschuldigte eine Sanktion erhalten hat (§ 153a Abs. 1 S. 5 StPO). Beschränkter Strafklageverbrauch bedeutet, dass die Tat nach Erfüllung der Auflagen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann, eine Verfolgung der Tat als Verbrechen aber zulässig bleibt. Sofern A die Auflage erfüllt, kann S grundsätzlich keine Ermittlungen mehr aufnehmen.
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