Einstellung nach § 153a
27. August 2025
26 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der B ist des Betruges hinreichend verdächtig (§ 263 Abs. 1 StGB). Er hatte ein Handy auf Ebay für €400 angeboten und dem Opfer nur den Karton zugeschickt. B ist nicht vorbestraft und zeigt sich reuig. Die Staatsanwältin S will das Verfahren gegen Zahlung von €500 an die Staatskasse einstellen.
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