Sachmangel: Öffentliche Äußerungen des Verkäufers, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein Auto. Laut Hersteller-Prospekt hat das Auto ein Smart-Key-System. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass Bahnleitungen und Mobilfunkmasten die Verbindung stören. K kann dann das Auto nur mit dem Notschlüssel öffnen.
Einordnung des Falls
Sachmangel: Öffentliche Äußerungen des Verkäufers, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Auto hat einen Sachmangel, da es von der„vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Das Auto hat einen Sachmangel, da ihm die Eignung für die „im Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ fehlt (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Auto hat einen Sachmangel, wenn es den objektiven Anforderungen nicht entspricht (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 BGB).
Ja!
4. Da das Smart-Key-System nicht ordnungsgemäß funktioniert, fehlt es an der üblichen und erwartbaren Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).
Genau, so ist das!
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Fuchsfrauchen
10.2.2022, 16:47:21
Was wäre, wenn der Prospekt vom Hersteller kam und V von diesem evtl. gar nichts wusste?
Victor
12.2.2022, 06:02:16
Dann würde jetzt der Abs. 3 S. 2 BGB greifen, so dass dies dem Verkäufer nicht zurechenbar wäre. Allerdings wird ein Autohändler idR von den Verkaufsprospekten der Hersteller Kenntnis haben bzw. diese in seinem Geschäft ausliegen haben. Dann läuft es wie im Fall oben. Ansonsten wäre dies auch immer ein Punkt beim Verschulden.
Lea
7.8.2023, 14:39:55
Könnte man hier nicht auch argumentieren, dass die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung gem. § 434 II 1 Nr. 1 BGB die ist, dass man mit dem Fahrzeug fahren kann und dafür das Fahrzeug ordentlich aufschließen können muss? Und zwar in der Weise, wie der Schlüssel dies normalerweise zulassen sollte und nicht über einen Notschlüssel?
Leo Lee
9.8.2023, 17:20:36
Hallo Lea, das könnte man tatsächlich denken. Beachte jedoch, dass der vertraglich vorausgesetzten Verwendung aufgrund der Nähe zur Beschaffenheitsvereinbarung ein gewisses "subjektives Moment" innewohnt. Das bedeutet, dass die Parteien es zumindest - mit Anhaltspunkte im Sachverhalt - gemeinsam eine Verwendung unterstellt haben müssen. Hierbei kommt es allerdings bei fehlender Abrede allen voran auf die Einsatzmöglichkeit der Sache GENERELL an, d.h. beim Auto z.B. das Fahren oder beim Rasenmäher das Rasenmähen (anstatt Fahren + Smart-Key oder Rasenmäher mit bestimmter Drehzahl). Hierzu kann ich die Lektüre von Dauner/Lieb-NK, 4. Auflage, Bedenkender § 434 Rn. 21 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Lea
10.8.2023, 09:51:24
Ah verstehe. Vielen Dank für die schnelle Antwort :)