Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. Nr. 2a BGB – Gebrauchtwagen mit Unfallschaden

Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. Nr. 2a BGB – Gebrauchtwagen mit Unfallschaden

24. August 2025

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Neues Kaufrecht 2022

K kauft von KFZ-Händler V einen Gebrauchtwagen für €24.990. Im Bestellformular steht: „Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein“. Als K das Auto weiterverkaufen will, kommt heraus, dass es einen reparierten, erheblichen Unfallschaden (eingebeulte Heckklappe) erlitten hatte.

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