Zivilrecht
Kaufrecht
Sach- und Rechtsmängel
Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. Nr. 2a BGB – Gebrauchtwagen mit Unfallschaden
Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. Nr. 2a BGB – Gebrauchtwagen mit Unfallschaden
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von KFZ-Händler V einen Gebrauchtwagen für €24.990. Im Bestellformular steht: „Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein”. Als K das Auto weiterverkaufen will, kommt heraus, dass es einen reparierten, erheblichen Unfallschaden (eingebeulte Heckklappe) erlitten hatte.
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Einordnung des Falls
Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. Nr. 2a BGB – Gebrauchtwagen mit Unfallschaden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K und V haben eine Beschaffenheit „vereinbart" (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Auto hat einen Sachmangel, da ihm die Eignung für die „im Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ fehlt (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Auto hat einen Sachmangel, da ihm die übliche und erwartbare Beschaffenheit fehlt (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2a BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
S3tr
30.6.2020, 22:54:07
Versteh nicht wieso bei festgehaltener Eigenschaft im Vertrag das keine
Vereinbarte Beschaffenheitist.
Eigentum verpflichtet 🏔️
30.6.2020, 23:14:03
Hallo Luisa, die Besonderheit ist hier, dass der Verkäufer in den Kaufvertrag hineinschreibt "laut Vorbesitzer keine Unfallschäden". Damit verweist er auf eine andere Person, selbst rechtlich binden will er sich dadurch allerdings nicht, es handelt sich daher nicht um eine Willens- sondern nur um eine Wissenserklärung. Daher haben V und K nicht eine
Beschaffenheitnach 434 I 1 BGB vereinbart.
Marilena
30.6.2020, 23:18:10
Hallo Luisa, danke für Deine Anmerkung. Eine
Beschaffenheitsvereinbarungkommt nur in Betracht, wenn der Verkäufer nach objektivem
Empfängerhorizontzum Ausdruck bringt, für das Fehlen der
Beschaffenheitrechtlich einstehen zu wollen. Hier handelt es sich eindeutig und für K erkennbar um eine Angabe des Vorbesitzers (siehe Wortlaut), V hat insoweit nur eine Wissenserklärung abgegeben, für deren richtige Wiedergabe er aus cic haftet. Anders wäre es, wenn im Kaufvertrag stünde: „Keine Unfallschäden“. Hoffe, ich habe Deine Frage geklärt.
ehemalige:r Nutzer:in
1.8.2021, 21:33:25
Anknüpfend an die Kommentare: Was ist denn in der Konsequenz der Unterschied? („Laut Vorbesitzer“ oder Selbstbehauptung „keine Unfallschäden“. Das Ergebnis ist ja in beiden Fällen ein Sachmangel. Und damit Anspruch auf Rücktritt, Preisminderung, etc. Das einzige was mir einfällt ist Anspruch auf Schadensersatz wenn der VK durch Lügen also ohne dem Zusatz „laut Vorbesitzer“ einen Mangel verschweigt.
frausummer
23.1.2021, 11:32:36
Mit dem Zusatz „lt. Vorbesitzer“ könnte sich ja immer aus der
Beschaffenheitsvereinbarunggewunden werden. Gerade bei einem gewerblichen Verkäufer muss ich als VerbraucherIn doch auf Aussagen vertrauen können, da mir weniger Mittel zur Verfügung stehen. Von einem gewerblichen Verkäufer kann man doch das Nachprüfen von solchen Schäden erwarten, oder nicht?
Lukas_Mengestu
7.12.2021, 19:33:07
Hallo frausummer, im Ergebnis hat der Verkäufer dadurch indes nichts gewonnen, da jedenfalls objektiv ein Mangel vorliegt. Durch die Kaufrechtsnovellierungen zum 1.1.2022 wird der objektive Mangelbegriff insoweit auch dem subjektiven gleichgestellt (§ 434 abs. 1 BGB). Zudem werden an
negative Beschaffenheitsvereinbarungen hohe Anforderungen gestellt. Der Verbraucher ist also ausreichend geschützt :). Beste Grüße, Lukas - für das Juraufuchs-Team
Fuchsfrauchen
15.10.2021, 18:09:54
Was wäre, wenn K dem V offen gelegt hätte, dass er das Auto kaufen will, um es gewinnbringend weiterzuverkaufen? Käme dann 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 in Betracht?
Lukas_Mengestu
17.10.2021, 19:01:29
Hallo Fuchsfrauchen, wenn eine entsprechende Abrede bestand, dann könnte man darüber durchaus nachdenken. Denn es steht den Parteien aufgrund ihrer Privatautonomie selbstverständlich frei, eigenständig zu definieren, welche Zwecke die Kaufsache erfüllen soll. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team