Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. Nr. 2a BGB – Gebrauchtwagen mit Unfallschaden

Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. Nr. 2a BGB – Gebrauchtwagen mit Unfallschaden

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Neues Kaufrecht 2022

K kauft von KFZ-Händler V einen Gebrauchtwagen für €24.990. Im Bestellformular steht: „Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein”. Als K das Auto weiterverkaufen will, kommt heraus, dass es einen reparierten, erheblichen Unfallschaden (eingebeulte Heckklappe) erlitten hatte.

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Einordnung des Falls

Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. Nr. 2a BGB – Gebrauchtwagen mit Unfallschaden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K und V haben eine Beschaffenheit „vereinbart" (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Nein!

Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt insbesondere vor, wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der Sache in einer bestimmten Weise umschreibt. Der Verkäufer muss zum Ausdruck bringen, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einstehen zu wollen. BGH: V habe deutlich zum Ausdruck gebracht, woher er die Angabe habe ("... laut Vorbesitzer...") und dass es sich nicht um eigenes Wissen handele. K könne nicht erwarten, dass V für die Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einstehe. V habe lediglich eine Wissenserklärung abgegeben.Deren rechtliche Bedeutung liege darin, dass V aus culpa in contrahendo (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) dafür hafte, die Angaben des Vorbesitzers richtig und vollständig wiederzugeben (RdNr. 21f.).§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. = § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.
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2. Das Auto hat einen Sachmangel, da ihm die Eignung für die „im Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ fehlt (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Auf eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB) kommt es an, wenn keine Beschaffenheit vereinbart ist (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). In beiden Fällen handelt es sich um ein subjektives Kriterium. Vertraglich vorausgesetzt ist die von beiden Parteien unterstellte Verwendung der Sache. V und K werden unterstellt haben, dass sich das Auto zur Verwendung als Fortbewegungsmittel eignet. Das tut es. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB n.F. = § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB a.F.

3. Das Auto hat einen Sachmangel, da ihm die übliche und erwartbare Beschaffenheit fehlt (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2a BGB).

Ja, in der Tat!

Welche Beschaffenheit der Käufer erwarten kann, bestimmt sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers, insbesondere hinsichtlich der Art der Sache (Nr. 2a). BGH: Beim Kauf eines Gebrauchtwagens könne der Käufer erwarten, dass der Wagen keine Unfallschäden erlitten habe, die über Bagatellschäden (geringfügige Lackschäden, nicht dagegen Blechschäden) hinausgehen. Eine fachgerechte Reparatur der Schäden ändere hieran nichts, weil auch bei ordnungsgemäßer Reparatur der Verdacht bestehe, der Unfallschaden könne sich noch negativ auswirken.(RdNr. 25) Eine eingebeulte Heckklappe ist ein Blechschaden und somit kein bloßer Bagatellschaden. Die Entscheidung erging noch unter Geltung des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB a.F. (jetzt: § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 + 2 BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

S3T

S3tr

30.6.2020, 22:54:07

Versteh nicht wieso bei festgehaltener Eigenschaft im Vertrag das keine

Vereinbarte Beschaffenheit

ist.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

30.6.2020, 23:14:03

Hallo Luisa, die Besonderheit ist hier, dass der Verkäufer in den Kaufvertrag hineinschreibt "laut Vorbesitzer keine Unfallschäden". Damit verweist er auf eine andere Person, selbst rechtlich binden will er sich dadurch allerdings nicht, es handelt sich daher nicht um eine Willens- sondern nur um eine Wissenserklärung. Daher haben V und K nicht eine

Beschaffenheit

nach 434 I 1 BGB vereinbart.

Marilena

Marilena

30.6.2020, 23:18:10

Hallo Luisa, danke für Deine Anmerkung. Eine

Beschaffenheitsvereinbarung

kommt nur in Betracht, wenn der Verkäufer nach objektivem

Empfängerhorizont

zum Ausdruck bringt, für das Fehlen der

Beschaffenheit

rechtlich einstehen zu wollen. Hier handelt es sich eindeutig und für K erkennbar um eine Angabe des Vorbesitzers (siehe Wortlaut), V hat insoweit nur eine Wissenserklärung abgegeben, für deren richtige Wiedergabe er aus cic haftet. Anders wäre es, wenn im Kaufvertrag stünde: „Keine Unfallschäden“. Hoffe, ich habe Deine Frage geklärt.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

1.8.2021, 21:33:25

Anknüpfend an die Kommentare: Was ist denn in der Konsequenz der Unterschied? („Laut Vorbesitzer“ oder Selbstbehauptung „keine Unfallschäden“. Das Ergebnis ist ja in beiden Fällen ein Sachmangel. Und damit Anspruch auf Rücktritt, Preisminderung, etc. Das einzige was mir einfällt ist Anspruch auf Schadensersatz wenn der VK durch Lügen also ohne dem Zusatz „laut Vorbesitzer“ einen Mangel verschweigt.

frausummer

frausummer

23.1.2021, 11:32:36

Mit dem Zusatz „lt. Vorbesitzer“ könnte sich ja immer aus der

Beschaffenheitsvereinbarung

gewunden werden. Gerade bei einem gewerblichen Verkäufer muss ich als VerbraucherIn doch auf Aussagen vertrauen können, da mir weniger Mittel zur Verfügung stehen. Von einem gewerblichen Verkäufer kann man doch das Nachprüfen von solchen Schäden erwarten, oder nicht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.12.2021, 19:33:07

Hallo frausummer, im Ergebnis hat der Verkäufer dadurch indes nichts gewonnen, da jedenfalls objektiv ein Mangel vorliegt. Durch die Kaufrechtsnovellierungen zum 1.1.2022 wird der objektive Mangelbegriff insoweit auch dem subjektiven gleichgestellt (§ 434 abs. 1 BGB). Zudem werden an

negative Beschaffenheitsvereinbarung

en hohe Anforderungen gestellt. Der Verbraucher ist also ausreichend geschützt :). Beste Grüße, Lukas - für das Juraufuchs-Team

FUCH

Fuchsfrauchen

15.10.2021, 18:09:54

Was wäre, wenn K dem V offen gelegt hätte, dass er das Auto kaufen will, um es gewinnbringend weiterzuverkaufen? Käme dann 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 in Betracht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.10.2021, 19:01:29

Hallo Fuchsfrauchen, wenn eine entsprechende Abrede bestand, dann könnte man darüber durchaus nachdenken. Denn es steht den Parteien aufgrund ihrer Privatautonomie selbstverständlich frei, eigenständig zu definieren, welche Zwecke die Kaufsache erfüllen soll. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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