Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. Nr. 2a BGB – Gebrauchtwagen mit Unfallschaden

Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. Nr. 2a BGB – Gebrauchtwagen mit Unfallschaden

4. April 2025

14 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Neues Kaufrecht 2022

K kauft von KFZ-Händler V einen Gebrauchtwagen für €24.990. Im Bestellformular steht: „Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein”. Als K das Auto weiterverkaufen will, kommt heraus, dass es einen reparierten, erheblichen Unfallschaden (eingebeulte Heckklappe) erlitten hatte.

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Einordnung des Falls

Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. Nr. 2a BGB – Gebrauchtwagen mit Unfallschaden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K und V haben eine Beschaffenheit „vereinbart" (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Nein!

Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt insbesondere vor, wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der Sache in einer bestimmten Weise umschreibt. Der Verkäufer muss zum Ausdruck bringen, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einstehen zu wollen. BGH: V habe deutlich zum Ausdruck gebracht, woher er die Angabe habe ("... laut Vorbesitzer...") und dass es sich nicht um eigenes Wissen handele. K könne nicht erwarten, dass V für die Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einstehe. V habe lediglich eine Wissenserklärung abgegeben.Deren rechtliche Bedeutung liege darin, dass V aus culpa in contrahendo (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) dafür hafte, die Angaben des Vorbesitzers richtig und vollständig wiederzugeben (RdNr. 21f.).§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. = § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.
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2. Das Auto hat einen Sachmangel, da ihm die Eignung für die „im Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ fehlt (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Auf eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB) kommt es an, wenn keine Beschaffenheit vereinbart ist (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). In beiden Fällen handelt es sich um ein subjektives Kriterium. Vertraglich vorausgesetzt ist die von beiden Parteien unterstellte Verwendung der Sache. V und K werden unterstellt haben, dass sich das Auto zur Verwendung als Fortbewegungsmittel eignet. Das tut es. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB n.F. = § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB a.F.

3. Das Auto hat einen Sachmangel, da ihm die übliche und erwartbare Beschaffenheit fehlt (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2a BGB).

Ja, in der Tat!

Welche Beschaffenheit der Käufer erwarten kann, bestimmt sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers, insbesondere hinsichtlich der Art der Sache (Nr. 2a). BGH: Beim Kauf eines Gebrauchtwagens könne der Käufer erwarten, dass der Wagen keine Unfallschäden erlitten habe, die über Bagatellschäden (geringfügige Lackschäden, nicht dagegen Blechschäden) hinausgehen. Eine fachgerechte Reparatur der Schäden ändere hieran nichts, weil auch bei ordnungsgemäßer Reparatur der Verdacht bestehe, der Unfallschaden könne sich noch negativ auswirken.(RdNr. 25) Eine eingebeulte Heckklappe ist ein Blechschaden und somit kein bloßer Bagatellschaden. Die Entscheidung erging noch unter Geltung des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB a.F. (jetzt: § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 + 2 BGB)
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