Zwangsernährung in staatlichen Anstalten

3. Juli 2025

15 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

X sitzt im Gefängnis. Er ist vor zwei Tagen in den Hungerstreik gegen seine Haftbedingungen getreten, nimmt aber Flüssigkeit zu sich. Der Gefängniswärter G wurde damit beauftragt, X gegen dessen Willen zu ernähren. G fragt sich, ob er damit die Grundrechte des X verletzen würde.

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Einordnung des Falls

Zwangsernährung in staatlichen Anstalten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Der sachliche Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) schützt die körperliche Integrität im biologisch-physiologischen Sinn. G muss körperlichen Zwang anwenden, um den Hungerstreikenden künstlich zu ernähren. Dabei entsteht eine Verletzung der körperlichen Integrität. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist bei natürlichen Personen stets eröffnet, sodass du diesen Punkt kurzhalten kannst.
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2. Durch den Hungerstreik könnte X sterben. Er hat ein Recht auf Suizid.

Ja, in der Tat!

Ein Recht auf Suizid ist nach der überwiegenden Ansicht über das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG, 1 Abs. 1 GG) geschützt. X steht es in Ausübung seiner Handlungsfreiheit also grundsätzlich frei, sich das Leben zu nehmen. Der Staat ist in Ausübung seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG allerdings weiterhin verpflichtet, gegen den Suizid einzugreifen, wenn er die Möglichkeit hat, das Leben des X zu schützen.

3. Aus der Schutzpflicht des Staates ergibt sich eine Pflicht zur Zwangsernährung.

Nein!

Eine Zwangsernährung ist nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig (§ 101 Abs. 1 S. 1 StVollzG (Strafvollzugsgesetz)). Zudem müssen die Maßnahmen für den Betroffenen zumutbar sein.

4. Die Zwangsernährung stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar.

Genau, so ist das!

Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (moderner Eingriffsbegriff). Man kann einen Patienten durch Magensonde oder Infusion künstlich ernähren. Beide Fälle würden den X in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigen. Jede Zwangsernährung stellt also einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar.

5. G handelt gerechtfertigt, wenn er den X zwangsernährt.

Nein, das trifft nicht zu!

Das StVollzG ist ein Gesetz im Sinne des Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG, aufgrund dessen ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit gerechtfertigt werden kann. Wichtig ist, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 S. 1 StVollzG (= schwerwiegende Gefahr oder Lebensgefahr) vorliegen. X befindet sich erst seit zwei Tagen im Hungerstreik. Eine solch kurze Zeit kann ein gesunder Körper ohne Schäden überbrücken. Ernsthafte Schäden treten erst nach etwa drei bis vier Wochen auf. Insbesondere nimmt X weiterhin Flüssigkeit zu sich. Eine Lebensgefahr oder Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung bei X ist noch nicht im Ansatz erkennbar. G handelt nicht gerechtfertigt, sollte er den X zwangsernähren.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

15.4.2020, 19:17:04

Würde die Theorie, die beim ärztlichen Heileingriff §

223 StGB

bereits tatbestandlich verneint, die Eröffnung von bzw. den Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG gar verneinen (vorausgesetzt die Ernährung wird intravenös durch einen Amtsarzt vorgenommen)? Hilfsweise kommt ja nach wie vor Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht...

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

15.4.2020, 20:51:17

Hi, das ist ein interessantes Gedankenspiel. Ich würde vermuten, dass die Vertreter der strafrechtlichen Theorie dazu keine Meinung haben. Grund: Das eine ist ein strafrechtlicher Streit (rein im Rahmen des §

223 StGB

), das andere eine verfassungsrechtliche Frage. Es liegt also nahe, dass die Strafrechtler für diese Sonderkonstellation die Folgen schlicht nicht bedacht haben. Man kann das als Argument gegen die strafrechtliche Theorie sehen, wenn man möchte 😉 Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

Melanie 🐝

Melanie 🐝

28.8.2021, 12:57:11

Eine kleine sprachliche Anmerkung: Es muss eigentlich korrekterweise "Selbsttötung" und nicht "Selbstmord" heißen. Zudem sollte man den Begriff des "Freitods" vermeiden, weil dieser impliziert, dass der Tod zur Freiheit führen würde und bereits sogar durch Literatur zu Nachahmungseffekten aufgrund der scheinbar eher positiven Assoziation geführt hat. Darauf hat unser Prof immer so Wert gelegt 🤓

Hannah B.

Hannah B.

31.8.2021, 13:05:23

Hallo, Melanie! Vielen Dank für deinen Hinweis. Wir haben den Fall entsprechend angepasst. Liebe Grüße Hannah - für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief

G0d0fMischief

8.8.2024, 11:24:16

Ergibt sich aus § 101 I 2 StVollzG das die Vollzugs

behörde

solange nicht eingreifen darf, wie davon auszugehen ist, dass der Hungerstreik unter die freie Willensbestimmung des Häftlings fällt?

VI

Viooola

9.12.2024, 22:10:26

Könnte der Gefängniswärter theoretisch nicht auch über Flüssignahrungsmittel den Insassen ernähren (bspw. YFood o.ä.) Dann wäre ja keine Infusion nötig und damit auch kein physischer Eingriff gegeben oder?

JUL

julius.frotscher

25.12.2024, 11:34:40

Unter der Voraussetzung, dass der Insasse mitmachen würde unproblematisch, jedoch ist fraglich ob dieser etwas anderes als Wasser freiwillig zu sich nehmen würde.

LI

linya

12.2.2025, 13:55:35

Hi :) vielleicht habe ich hier einen Denkfehler oder habe es mir falsch gemerkt, aber ich dachte, dass sich ein

Recht auf Selbsttötung

aus der Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG ergibt und nicht aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG iVm. Art. 1 I S. 1 GG ?

MO

moonknight

29.5.2025, 20:11:41

dachte ich auch, weil es in einer Aufgabe zu Art. 2 II 1 Var. 1 auch so erwähnt war.. würde mich auch um eine Antwort freuen :)

MO

Moo

8.6.2025, 19:10:39

O-Ton aus Brückenspringerfall: Ein

Recht auf Suizid

ist nach der überwiegenden Ansicht gleichwohl über die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt.

cSchmitt

cSchmitt

14.6.2025, 13:34:07

Hierzu aus Huber/Voßkuhle | GG Art. 2 Rn. 437 (sinnwahrend zusammengefasst - nicht wörtlich): Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung das Verhältnis zwischen der

Schutzpflicht des Staates

zum Schutz des Lebens und der Selbstbestimmtheit des Einzelnen - welche seine Basis in Art. 1 Abs. 1 GG und seinen besonderen Ausdruck in Art. 2 Abs. 1 GG findet - in Richtung der Selbstbestimmtheit des Einzelnen verschoben. Wörtlich: „In der Entscheidung hat das Gericht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Teilelement des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt, das sich auch auf die Entscheidung des Einzelnen erstrecken soll, sein Leben eigenhändig zu beenden.“ Hier die Entscheidung des BVerfG: BVerfG Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15 ua, BVerfGE 153, 182 Rn. 208 ff. | abrufbar unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rs20200226_2bvr234715.html


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