Zulässigkeit der Liquorentnahme nach § 81a StPO
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
X ist wegen eines Bagatelldelikts angeklagt. Amtsrichter A hat Bedenken wegen der Zurechnungsfähigkeit des X und ordnet eine Liquorentnahme (ärztliche Untersuchung der Gehirn- und Rückenmarksflüssigkeit) an. X meint, dass dadurch seine körperliche Unversehrtheit verletzt wird.
Einordnung des Falls
Zulässigkeit der Liquorentnahme nach § 81a StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet.
Genau, so ist das!
2. Die Liquorentnahme stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar.
Ja, in der Tat!
3. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, weil der Richter die Ergebnisse für den Strafprozess benötigt.
Nein!
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Skra8
18.7.2024, 17:38:02
Jahrhunderte medizinischen Fortschritts, und wir stechen Menschen in die Wirbelsäule, um ihren Geisteszustand zu überprüfen?
Timurso
19.7.2024, 10:13:48
Die BVerfG-Entscheidung ist von 1963. Ob das heute noch praktiziert wird, weiß ich nicht.
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Skra8
19.7.2024, 10:50:34
Schon klar, dass die Entscheidung nicht gestern getroffen wurde, allerdings ändert das doch nichts an der Absurdität, dass wir keine besseren Alternativen hatten.