Zulässigkeit der Liquorentnahme nach § 81a StPO

30. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

X ist wegen eines Bagatelldelikts angeklagt. Amtsrichter A hat Bedenken wegen der Zurechnungsfähigkeit des X und ordnet eine Liquorentnahme (ärztliche Untersuchung der Gehirn- und Rückenmarksflüssigkeit) an. X meint, dass dadurch seine körperliche Unversehrtheit verletzt wird.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit der Liquorentnahme nach § 81a StPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Der sachliche Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) schützt die körperliche Integrität im biologisch-physiologischen Sinn. Die Liquorentnahme gefährdet die körperliche Integrität des X. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist bei natürlichen Personen stets eröffnet, sodass du diesen Punkt kurzhalten kannst.
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2. Die Liquorentnahme stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar.

Ja, in der Tat!

Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (moderner Eingriffsbegriff). Die Entnahme der Flüssigkeiten geht zwingend mit einer Verletzung des Körpers einher. Zudem ist ein solcher Eingriff nicht vollkommen risikolos. Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit liegt folglich vor.

3. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, weil der Richter die Ergebnisse für den Strafprozess benötigt.

Nein!

In die körperliche Unversehrtheit kann aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden (Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG (einfacher Gesetzesvorbehalt)). § 81a StPO stellt ein solches Gesetz dar. Danach sind körperliche Untersuchung zur Feststellung von Tatsachen grundsätzlich zulässig. Die Maßnahme muss jedoch verhältnismäßig sein. Die Liquorentnahme stellt einen erheblichen körperlichen Eingriff dar. X ist jedoch nur wegen Bagatelldelikten angeklagt, weshalb die Maßnahme unverhältnismäßig ist. Demnach kann der Eingriff nicht gerechtfertigt werden.
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