Öffentliches Recht
Grundrechte
Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)
Zulässigkeit der Liquorentnahme nach § 81a StPO
Zulässigkeit der Liquorentnahme nach § 81a StPO
30. April 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
X ist wegen eines Bagatelldelikts angeklagt. Amtsrichter A hat Bedenken wegen der Zurechnungsfähigkeit des X und ordnet eine Liquorentnahme (ärztliche Untersuchung der Gehirn- und Rückenmarksflüssigkeit) an. X meint, dass dadurch seine körperliche Unversehrtheit verletzt wird.
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Einordnung des Falls
Zulässigkeit der Liquorentnahme nach § 81a StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Liquorentnahme stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar.
Ja, in der Tat!
3. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, weil der Richter die Ergebnisse für den Strafprozess benötigt.
Nein!
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