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Zulässigkeit der Liquorentnahme nach § 81a StPO
Sachverhalt
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Sachlicher Schutzbereich nach Art. 2 S. 2 GG – Körperliche Bewegungsfreiheit
Y wartet auf X, der sich verspätet. Gegenüber von ihrem Treffpunkt auf einer öffentlichen Straße befindet sich das Polizeipräsidium. Polizist P fürchtet, Y wolle die Polizei ausspähen. Er geht zu Y und gebietet ihr, den Ort zu verlassen.
Sachlicher Schutzbereich: Virtuelle Bewegungsfreiheit (-)
User U verbreitet im Chatroom des Online-Bürgerforums der Stadt S beleidigende und bedrohende Äußerungen. S sperrt daraufhin den Zugang des U. U ist empört und beruft sich auf die Freiheit der Person.