Referendariat

Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen

Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses – Keine Heilung durch die Geschäftsstelle

Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses – Keine Heilung durch die Geschäftsstelle

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist vor dem Landgericht angeklagt. Der Eröffnungsbeschluss basiert auf einem Vordruck. Als die Berufsrichter unterschreiben, sind nur As Namen und das Aktenzeichen eingetragen. Geburtstag, Geburts- und Wohnort der A sowie Datum der Anklage fehlen und werden nachträglich von der Geschäftsstelle ergänzt.

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Einordnung des Falls

Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses – Keine Heilung durch die Geschäftsstelle

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Eröffnungsbeschluss ist bereits deshalb unwirksam, weil es dem Gericht verboten war, hierfür einen Vordruck zu verwenden.

Nein, das trifft nicht zu!

Vordrucke dürfen grundsätzlich bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses Verwendung finden. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf es aber der schlüssigen und eindeutigen Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen. Sie muss deshalb (1) eindeutig abgefasst und (2) derart vollständig ausgefüllt werden, dass daraus erkennbar wird, gegen wen worüber verhandelt werden soll. Daran fehlt es zB bei einem Vordruck, in dem weder die Anklage konkretisiert noch der Angeschuldigte bezeichnet ist.
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2. Genügt der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses diesen Anforderungen nicht, kann die Geschäftsstelle diese Fehler durch Nachtragungen heilen.

Nein!

Die Eröffnungsentscheidung ist ureigene Aufgabe des Gerichts (vgl. § 199 Abs. 1 StPO). Die Geschäftsstelle hat nur die Aufgabe, Ausfertigungen der Entscheidung des Richters zu erstellen und dessen Verfügungen auszuführen. Ist die Urschrift mangelhaft, vermag auch eine von der Geschäftsstelle vervollständigte Ausfertigung diese Fehler nicht zu beseitigen. Die Ausfertigung ist als bloße Abschrift der Urschrift einer nachfolgenden Komplettierung nicht zugänglich. Ausfertigungen dienen nur als Ersatz für die Urschrift im Rechtsverkehr.

3. Vorliegend war der Eröffnungsbeschluss unwirksam, da Teile des Vordrucks noch nicht ausgefüllt waren, als die Richter unterschrieben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wird für den Eröffnungsbeschluss ein Vordruck verwendet, muss er (1) eindeutig abgefasst und (2) derart vollständig ausgefüllt werden, dass daraus erkennbar wird, gegen wen worüber verhandelt werden soll. Die Anklageschrift und der Angeschuldigte müssen genau bezeichnet sein. Zwar sind in dem Vordruck wesentliche Rubriken nicht ausgefüllt, die in dem zugestellten Beschluss von der Geschäftsstelle ergänzt wurden. Er enthielt aber den Namen der A sowie mit der Bezeichnung des Aktenzeichens eine ausreichende Bezeichnung der Anklage. Es wurde deutlich, in welchem Verfahren das Hauptverfahren eröffnet werden sollte. Damit erfüllt der Vordruck – auch ohne die Ergänzungen – die Anforderungen an einen wirksamen Eröffnungsbeschluss.
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