Prozessrecht & Klausurtypen

Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen

Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses – Keine Heilung durch die Geschäftsstelle

Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses – Keine Heilung durch die Geschäftsstelle

4. Juli 2025

1 Kommentar

4,8(5.597 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist vor dem Landgericht angeklagt. Der Eröffnungsbeschluss basiert auf einem Vordruck. Als die Berufsrichter unterschreiben, sind nur As Namen und das Aktenzeichen eingetragen. Geburtstag, Geburts- und Wohnort der A sowie Datum der Anklage fehlen und werden nachträglich von der Geschäftsstelle ergänzt.

Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses – Keine Heilung durch die Geschäftsstelle

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Eröffnungsbeschluss ist bereits deshalb unwirksam, weil es dem Gericht verboten war, hierfür einen Vordruck zu verwenden.

Nein, das trifft nicht zu!

Vordrucke dürfen grundsätzlich bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses Verwendung finden. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf es aber der schlüssigen und eindeutigen Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen. Sie muss deshalb (1) eindeutig abgefasst und (2) derart vollständig ausgefüllt werden, dass daraus erkennbar wird, gegen wen worüber verhandelt werden soll. Daran fehlt es z. B. bei einem Vordruck, in dem weder die Anklage konkretisiert noch der Angeschuldigte bezeichnet ist.
Rechtsgebiet-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein Rechtsgebiet-Wissen in nur 5 Minuten.

2. Genügt der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses diesen Anforderungen nicht, kann die Geschäftsstelle diese Fehler durch Nachtragungen heilen.

Nein!

Die Eröffnungsentscheidung ist ureigene Aufgabe des Gerichts (vgl. § 199 Abs. 1 StPO). Die Geschäftsstelle hat nur die Aufgabe, Ausfertigungen der Entscheidung des Richters zu erstellen und dessen Verfügungen auszuführen. Ist die Urschrift mangelhaft, vermag auch eine von der Geschäftsstelle vervollständigte Ausfertigung diesen Fehler nicht zu beseitigen. Die Ausfertigung ist als bloße Abschrift der Urschrift einer nachfolgenden Komplettierung nicht zugänglich. Ausfertigungen dienen nur als Ersatz für die Urschrift im Rechtsverkehr.

3. Vorliegend war der Eröffnungsbeschluss unwirksam, da Teile des Vordrucks noch nicht ausgefüllt waren, als die Richter unterschrieben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wird für den Eröffnungsbeschluss ein Vordruck verwendet, muss er (1) eindeutig abgefasst und (2) derart vollständig ausgefüllt werden, dass daraus erkennbar wird, gegen wen worüber verhandelt werden soll. Die Anklageschrift und der Angeschuldigte müssen genau bezeichnet sein. Zwar sind in dem Vordruck wesentliche Rubriken nicht ausgefüllt, die in dem zugestellten Beschluss von der Geschäftsstelle ergänzt wurden. Er enthielt aber den Namen der A sowie mit der Bezeichnung des Aktenzeichens eine ausreichende Bezeichnung der Anklage. Es wurde deutlich, in welchem Verfahren das Hauptverfahren eröffnet werden sollte. Damit erfüllt der Vordruck – auch ohne die Ergänzungen – die Anforderungen an einen wirksamen Eröffnungsbeschluss.
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

laledelu

laledelu

23.6.2025, 12:38:19

Ist es für die Wirksamkeit wirklich ausreichend, nur den Namen im Beschluss zu haben? Könnte doch ohne Geburtsdatum etc. doch hinsichtlich der

Konkretisierung

schwierig sein (ich denke da zB an Max Müller oder ähnliche Namen)


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen