Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Eröffnungsbeschluss - Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
Eröffnungsbeschluss - Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Mangels Tatverdacht lehnt das Gericht die Eröffnung rechtskräftig ab (§ 204 StPO). Ein halbes Jahr später gesteht A die Tat. Auf eine erneuet Anklage hin eröffnet das Landgericht das Hauptverfahren (§ 203 StPO). A wird verurteilt.
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Einordnung des Falls
Eröffnungsbeschluss - Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wird die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtskräftig abgelehnt (§ 204 StPO), steht einer neuen Anklage in derselben Sache grundsätzlich die Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses entgegen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Lehnt das Ausgangsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (§ 204 StPO), ist diese Entscheidung sofort rechtskräftig.
Nein!
3. Muss das Vorliegen der neuen Tatsachen bewiesen sein, damit das Verfahren wiederaufgenommen werden darf?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Könnte A unter Berufung auf den Ablehnungsbeschluss erfolgreich Revision gegen seine Veruteilung einlegen?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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