Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Nachtragsanklage - Entbehrlichkeit eines Einbeziehungsbeschlusses
Nachtragsanklage - Entbehrlichkeit eines Einbeziehungsbeschlusses
19. Februar 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird im Prozess wegen einer weiteren Tat angeklagt. Die Nachtragsanklage wird A und ihrer Verteidigerin ausgehändigt, verlesen, die Einbeziehung beantragt und zu Protokoll genommen. A stimmt zu. Ein Beschluss ergeht nicht. Die anfänglich angeklagten Taten werden eingestellt (§§ 154, 154a StPO).
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Einordnung des Falls
Nachtragsanklage - Entbehrlichkeit eines Einbeziehungsbeschlusses
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Nachtragsanklage und der Einbeziehungsbeschluss stellen Verfahrensvoraussetzungen dar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da es hier an einem formellen Einbeziehungsentschluss fehlt, liegt ein Verfahrenshindernis vor.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
fisko
16.12.2024, 13:27:49
Ist die 1. Frage, ob
Nachtragsanklageund Einbeziehungsbeschluss beides Prozessvoraussetzungen sind, nicht zumindest mehrdeutig? Die hM sagt (wenn ich eure vorhergehende Erklärung richtig verstanden habe) zur
Nachtragsanklage, dass es sich um einen Verfahrensbestandteil handelt, dessen Verletzung der Be
schuldigte zu rügen hat und eben keine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung einer Prozessvoraussetzung vorliegt. In dem Moment, wo die Frage aber beides "über einen Kamm schert", wird doch die Mindermeinung angenommen oder zumindest impliziert, dass es unstreitig sei.
Avempai
28.12.2024, 19:31:35
Ich hatte erst dieselbe Frage, aber man muss m.E. differenzieren: Nur das Fehlen der Zustimmung des Angeklagten zur Einbeziehung soll nach hM kein in jeder Lage des Verfahrens zu beachtendes Prozesshindernis sein (MGS, §
266 StPORn. 14), sodass eine Rüge erforderlich ist. Die Nichterhebung der
Nachtragsanklagein einer den Mindestanforderungen entsprechenden Form (MGS, §
266 StPORn. 6) sowie das Fehlen des Einbeziehungsbeschlusses (MGS, §
266 StPORn. 20) ist jedoch (scheinbar unstreitig) ein vAw zu beachtendes Prozesshindernis.
QueerSocialistLawyer
15.2.2025, 12:50:44
Könnte es sein, dass die Einstellung, unterstellt, ein Beschluss wäre erforderlich gewesen, wie in der letzten Aufgabe nach § 206a StPO erfolgt? Und ist der Beschluss des Gerichts eine Willenserklärung oder eine Prozesshandlung? (Letzte Frage)