Nachtragsanklage - Entbehrlichkeit eines Einbeziehungsbeschlusses

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird im Prozess wegen einer weiteren Tat angeklagt. Die Nachtragsanklage wird A und ihrer Verteidigerin ausgehändigt, verlesen, die Einbeziehung beantragt und zu Protokoll genommen. A stimmt zu. Ein Beschluss ergeht nicht. Die anfänglich angeklagten Taten werden eingestellt (§§ 154, 154a StPO).

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Einordnung des Falls

Nachtragsanklage - Entbehrlichkeit eines Einbeziehungsbeschlusses

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Nachtragsanklage und der Einbeziehungsbeschluss stellen Verfahrensvoraussetzungen dar.

Ja, in der Tat!

Wie Anklage (§ 200 StPO) und Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO) sind Nachtragsanklage und Einbeziehungsbeschluss (§ 266 StPO) von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen. Das Fehlen führt regelmäßig zur Einstellung des Verfahrens (§ 354 Abs. 1 StPO).
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2. Da es hier an einem formellen Einbeziehungsentschluss fehlt, liegt ein Verfahrenshindernis vor.

Nein!

Der Einbeziehungsbeschluss ist entbehrlich, wenn das Gericht unzweifelhaft die neuen Taten zum Gegenstand der Verhandlung machen wollte, allen Beteiligten dies bewusst war und der Angeklagte genau erkannt hat, welche weiteren Handlungen ihm zur Last gelegt wurden und welchen gesetzlichen Tatbestand sie erfüllten. Der Einbeziehungsbeschluss ist die eindeutig hervortretende Willenserklärung des Gerichts, die Verhandlung über die neue Tat zu eröffnen. Unter den oben genannten Voraussetzungen wird dieser Zweck auch ohne ausdrücklichen Beschluss erreicht. A wurde die Nachtragsanklage ausgehändigt, diese wurde verlesen und A stimmte zu. Die übrigen Taten wurden eingestellt, wodurch für A klar erkennbar war, dass nur noch die nachträglich angeklagte Tat Gegenstand des Verfahrens war. Teile der Literatur lehnen diese Ausnahme wegen der bedeutenden Folgen der Einbeziehung ab.
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