Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Nachtragsanklage - Verhältnis von Nachtragsanklage und Verfahrensverbindung
Nachtragsanklage - Verhältnis von Nachtragsanklage und Verfahrensverbindung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist wegen mehrfachen Kindesmissbrauchs angeklagt. Die Geschädigte schildert im Prozess weitere Taten. Die Staatsanwaltschaft klagt diese Taten neu an. Dann beantragt sie die Verbindung mit der anhängigen Sache. Richterin R beschließt ohne Zustimmung von A die Verbindung.
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Einordnung des Falls
Nachtragsanklage - Verhältnis von Nachtragsanklage und Verfahrensverbindung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist eine Verbindung von mehreren Verfahren stets unzulässig (§ 4 Abs. 1 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verbindung der Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens war vorliegend ohne Zustimmung des A zulässig (§ 4 Abs. 1 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Wenn das Gericht ohne As Zustimmung die Taten verbinden will, ist dies nur möglich, wenn die Hauptverhandlung insgesamt neu begonnen wird.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pit
16.5.2024, 16:48:53
Als Merkhilfe dient für mich der Titel von § 4 StPO. Der spricht von "Verbindung und Trennung RECHTSHÄNGIGER Strafsachen". Tritt eine neue
prozessuale Tatauf, so wurden diese mangels Anklage noch nicht "rechtshängig". Das Problem hierbei ist allerdings, dass dadurch nicht der Fall erfasst wird, dass das Gericht den Prozess insgesamt von vorn beginnen kann. Ergibt sich so leider nicht direkt aus der Kommentierung von § 4 StPO (M-G/S, 66. Aufl., Rn. 9), sondern erst aus der dortigen Verweisung in § 266 StPO (M-G/S, 66. Aufl., Rn. 4).