Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
In der Anklage bezeichnete, aber nicht angeklagte Tat
In der Anklage bezeichnete, aber nicht angeklagte Tat
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist wegen Körperverletzung angeklagt. Im Anklagesatz wird auch das Tage vorher stattfindende Geschehen, das zur Tat führte, beschrieben. Das Gericht sieht im Vortatgeschehen eine strafbare Nötigung und verurteilt A auch wegen dieser. A geht in Revision.
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Einordnung des Falls
In der Anklage bezeichnete, aber nicht angeklagte Tat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Nötigung und Körperverletzung stellen verschiedene prozessuale Taten dar. Kann das Gericht die Nötigung dennoch aburteilen, nur weil sie im Konkretum der Anklage beschrieben ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft ist nur gegeben, wenn das beschriebene Delikt auch im Abstraktum rechtlich gewürdigt wird.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Liegt der Verfolgungswille nicht vor, hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und stellt im Bezug auf die Nötigung das Verfahren ein (§ 354 Abs. 1 StPO).
Ja!
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