Durchsuchung beim Beschuldigten III

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizeibeamter P beschließt um 19 Uhr die Wohnung des wegen Drogenhandels verdächtigten B zu durchsuchen. Erst als um 20:45 Uhr polizeiliche Verstärkung eintrifft, kontaktiert P den zuständigen Staatsanwalt S. Da der nur bis 21 Uhr eingerichtete richterliche Notdienst nun nicht mehr rechtzeitig erreicht werden kann, ordnet S selbst die Durchsuchung an.

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Einordnung des Falls

Durchsuchung beim Beschuldigten III

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Durchsuchung der Wohnung des B bedarf grundsätzlich einer richterlichen Durchsuchungsanordnung (§ 105 Abs.1 StPO).

Genau, so ist das!

Nach § 105 Abs.1 S.1 StPO bedarf die Durchsuchung beim Beschuldigten wegen des damit verbundenen Grundrechtseingriffs (bei Wohnungsdurchsuchung, Art. 13 GG) grundsätzlich einer richterlichen Anordnung (Richtervorbehalt). Einer Durchsuchungsanordnung bedarf es dann nicht, wenn der Verdächtige sich mit der Durchsuchung ausdrücklich (nicht nur konkludent) einverstanden erklärt. Erforderlich ist dabei aber stets, dass die Einwilligung freiwillig erfolgte.
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2. Ausnahmsweise dürfen Durchsuchungen bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) angeordnet werden.

Ja, in der Tat!

Durchsuchungen dürfen ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) angeordnet werden, § 105 Abs.1 S.1 StPO. Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.

3. War hier Gefahr im Verzug gegeben, sodass die Anordnung der Durchsuchung durch den zuständigen Staatsanwalt dem Erfordernis des § 105 StPO genügt hat?

Nein!

Gefahr im Verzug ist nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahmen gefährdet würde. Die Strafverfolgungsbehörden müssen dementsprechend regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie eine Durchsuchung beginnen. Für die Frage, ob die Ermittlungsbehörden eine richterliche Entscheidung rechtzeitig erreichen können, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung für erforderlich hielt. Hier stand für P als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft bereits um 19 Uhr die Erforderlichkeit der Durchsuchung fest. P hätte sich bereits zu diesem Zeitpunkt um einen Durchsuchungsbeschluss bemühen müssen. Gefahr im Verzug lag daher nicht vor. Die Durchsuchung war rechtswidrig.
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