Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages

Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede bei Bürgschaft, akzessorische Realsicherheit

Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede bei Bürgschaft, akzessorische Realsicherheit

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S nimmt bei Keramikliebhaber G einen Kredit auf. Als Sicherheit verpfändet S dem G eine Ming-Vase. Erst später realisiert S, dass der Darlehensvertrag eine Zinsrate von 35% vorsieht. G hat die Unerfahrenheit des S bezüglich Kreditverträgen bewusst ausgenutzt.

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Einordnung des Falls

Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede bei Bürgschaft, akzessorische Realsicherheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Darlehensvertrag ist wegen Wucher nichtig (§ 138 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB erfordert neben dem Vorliegen eines gegenseitigen Vertrages, ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. und das Vorliegen der Schwächesituation des Bewucherten. In subjektiver Hinsicht muss die Schwächesituation ausgenutzt werden.Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag. Der vereinbarte Zins beträgt mehr als das doppelte des üblichen Zinssatzes, sodass ein auffälliges Missverhältnis anzunehmen ist. Zudem war S besonders unerfahren, was G auch bewusst ausnutzte.
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2. Handelt es sich bei dem Pfandrecht, das bezüglich der Ming-Vase entstehen sollte, um ein gesetzliches Pfandrecht?

Nein!

Gesetzliche Pfandrecht entstehen kraft Gesetzes ohne Einigung der Parteien allein durch eine Sachbeziehung. Zu unterscheiden sind Besitzpfandrechte (z.B. § 647 BGB) und besitzlose Pfandrechte(z.B. § 562 BGB). Daneben bestehen noch vertragliche Pfandrechte, welche durch Abschluss eines Rechtsgeschäftes zwischen Pfandgläubiger und Verpfändet entstehen (§§ 1205 ff. BGB) und Pfändungspfandrechte. Die Vorschriften zur Begründung eines gesetzlichen Pfandrechts sind nicht einschlägig. G und S haben sich vielmehr über die Bestellung eines vertraglichen (Faust-)Pfandrechts an der Vase geeignigt (§ 1204 Abs. 1 BGB).

3. Haben S und G das Pfandrecht an der Vase wirksam bestellt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Das (Faust-)Pfandrecht ist eine akzessorische Realsicherheit. Akzessorietät bedeutet, dass die Entstehung des Sicherungsrechts von der gesicherten Hauptforderung abhängig ist. Das hat zur Konsequenz, dass keine Rechte aus der Sicherheit hergeleitet werden können, wenn die gesicherte Forderung nicht mehr besteht bzw. niemals bestand. Der Darlehensvertrag ist aufgrund des Wucherzinssatzes nichtig (§ 138 Abs. 2 BGB). Damit fehlt es an einer zu sichernden Hauptforderung (Darlehensrückzahlungsanspruch). Mithin gelangt mangels Forderung auch das Pfandrecht nicht zur Entstehung.Da G somit kein Besitzrecht an der Vase zusteht und die Sicherungsabrede unwirksam war, kann S die Vase nach § 985 BGB bzw. § 812 Abs. 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern.
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