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Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede bei Bürgschaft, akzessorische Realsicherheit
Sachverhalt
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Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB
Schuldner S hat Gläubiger G zur Sicherung einer Darlehensforderung eine Briefhypothek an seinem Grundstück bestellt. Die Hypothek wurde ins Grundbuch eingetragen und S der Hypothekenbrief ausgestellt. Diesen hat S jedoch noch nicht an G übergeben.
Sicherung von Bereichungs- oder Rückgewähransprüchen durch die Hypothek
S und G schließen einen Darlehensvertrag. S erhält den Darlehensbetrag in bar. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs des G bestellte S dem G wirksam eine Hypothek. S war bei Darlehensvertragsschluss geschäftsunfähig, nicht hingegen bei Bestellung der Hypothek.