Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB
4. April 2025
17 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Schuldner S hat Gläubiger G zur Sicherung einer Darlehensforderung eine Briefhypothek an seinem Grundstück bestellt. Die Hypothek wurde ins Grundbuch eingetragen und S der Hypothekenbrief ausgestellt. Diesen hat S jedoch noch nicht an G übergeben.
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Einordnung des Falls
Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat die Hypothek mit Eintragung der Hypothek in das Grundbuch erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Solange S den Hypothekenbrief nicht übergibt, steht ihm das Grundpfandrecht zu.
Ja, in der Tat!
3. § 1163 Abs. 2 BGB dient dem Rangwahrungsinteresse des Eigentümers.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
13.9.2022, 15:18:50

Nora Mommsen
13.9.2022, 17:02:27
Hallo Daniel, der Unterschied liegt darin, ob die g
esicherte Forderung entstanden ist - denn ohne Forderung kann aufgrund der Akzessorietät auch keine Hypothek entstehen. Eine Ausnahme bildet nur die
forderungsentkleidete Hypothek, die in einer bestimmten Konstellation des gutgläubigen Erwerbs einer Hypothek entstehen kann.
Eigentümerhypotheken werden aber rechtlich wie
Eigentümergrundschulden behandelt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Daniel
13.9.2022, 20:14:58
Ah okay, danke

Im🍑nderabilie
23.9.2022, 15:43:10
Wie sieht es denn aus bei den aufschiebend bedingten Forderungen? Da existiert die Forderung doch auch erst mit Bedinungseintritt und trotzdem ist es bis dahin eine
Eigentümergrundschuld..
Juratiopharm
8.11.2023, 15:26:20
Grade bei der bedingten Forderung fehlt es ja an der für eine Hypothek erforderlichen Forderung, sodass nach der Legaldefinition aus § 1113 I BGB nur eine Grundschuld entstehen kann (§§ 1163 I S. 1, 1117 I).

Wesensgleiches Minus
23.7.2024, 10:39:09
Also ist die „Hypothek“ in den in § 1163 I BGB genannten Fällen eigentlich eine
Eigentümergrundschuld?
Michael
12.12.2024, 13:48:12
@[Ala](241758) ja, im Fall, dass die Hypothek auf den Eigentümer übergeht (§ 1163) entsteht nach § 1177 I BGB eine
Eigentümergrundschuld.

Tim Gottschalk
24.3.2025, 13:15:40
Hallo @[Daniel](89940) und @[
Wesensgleiches Minus](241758), in der Tat entsteht im vorliegenden Fall in der Regel eine
Eigentümergrundschuldnach § 1177 Abs. 1 BGB, wie @[Michael](106201) richtig sagt. @[Im🍑nderabilie](170862) und @[Juratiopharm](137466): Genau, bei der bedingten Forderung ist es genauso, dort richtet es sich nach § 1163 Abs. 1 iVm. § 1177 Abs. 1 BGB. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief
13.1.2025, 16:53:13
Entsteht eine (Brief-)Hypothek demnach durch Eintragung in das Grundbuch und Ausstellung des Hypothekenbriefs oder müssen alle Vss. bis auf die Übergabe des Hypothekenbriefs gegeben sein, dass eine
Eigentümerhypotheknach § 1163 II BGB besteht?

Tim Gottschalk
24.3.2025, 13:24:04
Hallo @[G0d0fMischief](217996), soweit ich das sehe, muss der Tatbestand des § 873 BGB erfüllt sein, damit die
Eigentümergrundschuldbzw. -hypothek nach §§ 1163 Abs. 2,
1177 BGBentsteht. Also brauchen wir Einigung, Eintragung und Berechtigung. Die Ausstellung des Hypothekenbriefs ist dagegen noch nicht erforderlich, vergleiche BeckOGK/Kern, 1.2.2025, BGB § 1117 Rn. 22-23. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
benjaminmeister
12.3.2025, 22:45:05
In der vorletzten Frage steht, dass eine
Eigentümerhypothekvorliegt. In Alpmann, Sachenrecht 2, Rn. 250 ist aber die Rede davon, dass bis zur Briefübergabe eine
Eigentümergrundschuldvorliegt: "Gemäß §§ 1163 Abs. 2, 1177 Abs. 1 besteht bis zur Briefübergabe bzw. ihrem
Surrogateine
Eigentümergrundschuld." Zur letzten Frage: Dient die Rangwahrung nicht eher dem Interesse desjenigen, für den die Hypothek bestellt wird? Für den ist es ja von Bedeutung, welchen Rang seine noch zu erwerbende Hypothek hat. Für den Eigentümer dürfte das doch eher unbedeutend sein?
Tobias
21.3.2025, 09:14:07
Hallo, wie ich es verstehe, ist lässt die Aufgabe hier einen Folgeschritt aus, während AS die Sache etwas kurz darstellt: In der Tat entsteht hier nach dem klaren Wortlaut des § 1163 II eine
Eigentümerhypothek. Nach § 1177 wandelt sich diese allerdings (sogleich, außer die Forderung steht dem Eigentümer zu) in eine auflösend bedingte (Briefübergabe)
Eigentümergrundschuldum. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob es sich hier um einen ein- oder zweiaktigen Vorgang handelt, dh für eine jur Sekund eine
Eigentümerhypothekentsteht, die umgewandelt wird, oder die beiden Normen zusammenzulesen sind und eine originäre
Eigentümergrundschuldentsteht (so verstehe ich BeckOK § 1117, Rn. 24 f.). Ich glaube, das macht im Ergebnis aber auch keinen Unterschied. Letztlich kommt es für die Unterscheidung
Eigentümerhypothekoder -grundschuld darauf an, ob der Eigentümer auch Forderungsinhaber wird, oder nicht (BeckOK § 1163, Rn. 26 f.). Wäre aber nett, wenn das noch jemand so bestätigen kann. Hab da auch gerade etwas dran gesessen. VG Tobi
benjaminmeister
21.3.2025, 09:40:51
Ja, so wie du habe ich das auch verstanden. Ich denke auch, dass es unerheblich ist, wie viele Akte da jetzt genau vorliegen. Das am Ende des Falls dem Schuldner aber eine
Eigentümerhypothekzusteht, müsste trotzdem falsch sein, weil diese umgewandelt wird in eine
Eigentümergrundschuld.
Tobias
21.3.2025, 09:47:04
Ja, wohlwollend habe ich es so verstanden, dass hier bloß auf die weitere Rechtsfolgen des § 1117 nicht hingewiesen wird. Im Ergebnis gebe ich dir aber auf jeden Fall Recht, dass letztlich eine
Eigentümergrundschuldvorliegt, was auch entsprechend ergänzt werden sollte. Das ganze Kapitel könnte man mit Blick auf diese Frage mal durchgehen. Finde, das wird spät und zu wenig behandelt.

Tim Gottschalk
24.3.2025, 12:37:04
Hallo @[benjaminmeister](216712) und @[Tobias](190546), vielen Dank für den Hinweis. Ich stimme euch zu und wir haben nun einen Vertiefungshinweis hinzugefügt sowie die Frage angepasst. Den Satz, dass nach § 1163 Abs. 2 BGB bis zur Übergabe des Briefes eine Hypothek besteht, haben wir stehen lassen, da es sich dabei um den Gesetzeswortlaut handelt, auch wenn das in Verbindung mit §
1177 BGBnoch nicht das finale Ergebnis ist. Zum Zweck von
§ 1163 BGB: Ich denke schon, dass die Rangwahrung auch dem Eigentümer dient. Gerade dieser ist ja durch die
Eigentümergrundschuldvor den nachrangigen Grundpfandrechten geschützt und würde dagegen bei einer Vollstreckung in das Grundstück während dieser Zwischenzeit bis zur Übergabe des Briefes ohne eine
Eigentümergrundschuldim Zweifel leer ausgehen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team