Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB


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Schuldner S hat Gläubiger G zur Sicherung einer Darlehensforderung eine Briefhypothek an seinem Grundstück bestellt. Die Hypothek wurde ins Grundbuch eingetragen und S der Hypothekenbrief ausgestellt. Diesen hat S jedoch noch nicht an G übergeben.

Einordnung des Falls

Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat die Hypothek mit Eintragung der Hypothek in das Grundbuch erworben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Bestellung der Briefhypothek setzt nach §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB voraus: (1) Bestehende Geldforderung, §§ 1113 Abs. 1 , 1115 Abs. 1, (2) Einigung über die Bestellung der Hypothek, § 873 Abs. 1, 1113 BGB, (3) Ausstellung des Hypothekenbriefs, § 1116 Abs. 1 BGB, (4) Übergabe des Hypothekenbriefs nach §§ 929 ff. BGB oder Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB, (5) Eintragung im Grundbuch, §§ 873 Abs. 1 BGB, 1115 Abs. 1 BGB, (6) Berechtigung des Bestellers.Der Darlehensrückzahlungsanspruch des G ist eine bestehende Forderung. S und G haben sich über die Bestellung der Hypothek geeinigt. Der Hypothekenbrief wurde ausgestellt, jedoch hat S dem G den Hypothekenbrief noch nicht übergeben.

2. Solange S den Hypothekenbrief nicht übergibt, steht ihm die Hypothek zu.

Ja, in der Tat!

Hat der Hypothekenschuldner den Hypothekenbrief nicht wie von § 1117 Abs. 1 BGB an den Hypothekengläubiger übergeben und liegt auch keine Aushändigungsvereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB vor, so hat dies zur Folge, dass die Hypothek nicht dem Hypothekengläubiger zusteht. Umgekehrt bedeutet dies jedoch nicht, dass die Hypothek gar nicht besteht: Nach § 1163 Abs. 2 BGB entsteht die Hypothek bis zur Übergabe des Hypothekenbriefs als gesetzliche Eigentümerhypothek.

3. § 1163 Abs. 2 BGB dient dem Rangwahrungsinteresse des Eigentümers.

Ja!

Bestehen mehrere Grundpfandrechte, so gibt die Rangstelle eines Grundpfandrechts die Reihenfolge vor, in der aus den Grundpfandrechten vollstreckt werden kann. Da die Hypothek vor Übergabe des Hypothekenbriefs nicht dem Hypothekengläubiger zusteht, weist § 1163 Abs. 2 BGB dem Eigentümer zur Rangwahrung ein Eigentümerrecht zu.

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DAN

Daniel

13.9.2022, 15:18:50

Wo liegt der Unterschied zu den Fällen, in denen eine Eigentümergrundschuld entsteht?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.9.2022, 17:02:27

Hallo Daniel, der Unterschied liegt darin, ob die gesicherte Forderung entstanden ist - denn ohne Forderung kann aufgrund der Akzessorietät auch keine Hypothek entstehen. Eine Ausnahme bildet nur die

forderungsentkleidete Hypothek

, die in einer bestimmten Konstellation des gutgläubigen Erwerbs einer Hypothek entstehen kann. Eigentümerhypotheken werden aber rechtlich wie Eigentümergrundschulden behandelt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DAN

Daniel

13.9.2022, 20:14:58

Ah okay, danke

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

23.9.2022, 15:43:10

Wie sieht es denn aus bei den aufschiebend bedingten Forderungen? Da existiert die Forderung doch auch erst mit Bedinungseintritt und trotzdem ist es bis dahin eine Eigentümergrundschuld..

Juratiopharm

Juratiopharm

8.11.2023, 15:26:20

Grade bei der bedingten Forderung fehlt es ja an der für eine Hypothek erforderlichen Forderung, sodass nach der Legaldefinition aus § 1113 I BGB nur eine Grundschuld entstehen kann (§§ 1163 I S. 1, 1117 I).


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