Zivilrecht

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Grundpfandrechte

Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB

Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB

4. April 2025

17 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schuldner S hat Gläubiger G zur Sicherung einer Darlehensforderung eine Briefhypothek an seinem Grundstück bestellt. Die Hypothek wurde ins Grundbuch eingetragen und S der Hypothekenbrief ausgestellt. Diesen hat S jedoch noch nicht an G übergeben.

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Einordnung des Falls

Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat die Hypothek mit Eintragung der Hypothek in das Grundbuch erworben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Bestellung der Briefhypothek setzt nach §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB voraus: (1) Bestehende Geldforderung, §§ 1113 Abs. 1 , 1115 Abs. 1, (2) Einigung über die Bestellung der Hypothek, § 873 Abs. 1, 1113 BGB, (3) Ausstellung des Hypothekenbriefs, § 1116 Abs. 1 BGB, (4) Übergabe des Hypothekenbriefs nach §§ 929 ff. BGB oder Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB, (5) Eintragung im Grundbuch, §§ 873 Abs. 1 BGB, 1115 Abs. 1 BGB, (6) Berechtigung des Bestellers.Der Darlehensrückzahlungsanspruch des G ist eine bestehende Forderung. S und G haben sich über die Bestellung der Hypothek geeinigt. Der Hypothekenbrief wurde ausgestellt, jedoch hat S dem G den Hypothekenbrief noch nicht übergeben.
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2. Solange S den Hypothekenbrief nicht übergibt, steht ihm das Grundpfandrecht zu.

Ja, in der Tat!

Hat der Hypothekenschuldner den Hypothekenbrief nicht wie von § 1117 Abs. 1 BGB an den Hypothekengläubiger übergeben und liegt auch keine Aushändigungsvereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB vor, so hat dies zur Folge, dass die Hypothek nicht dem Hypothekengläubiger zusteht. Umgekehrt bedeutet dies jedoch nicht, dass die Hypothek gar nicht besteht: Nach § 1163 Abs. 2 BGB entsteht die Hypothek bis zur Übergabe des Hypothekenbriefs als gesetzliche Eigentümerhypothek. Nach § 1177 Abs. 1 BGB wandelt sich die Eigentümerhypothek jedoch in eine Eigentümergrundschuld um, wenn die Forderung nicht dem Eigentümer zusteht. Im Regelfall hat er daher bis zur Übergabe des Briefes eine Eigentümergrundschuld, keine Eigentümerhypothek. Im Ergebnis werden beide aber ohnehin gleich behandelt, § 1177 Abs. 2 BGB.

3. § 1163 Abs. 2 BGB dient dem Rangwahrungsinteresse des Eigentümers.

Ja!

Bestehen mehrere Grundpfandrechte, so gibt die Rangstelle eines Grundpfandrechts die Reihenfolge vor, in der aus den Grundpfandrechten vollstreckt werden kann. Da die Hypothek vor Übergabe des Hypothekenbriefs nicht dem Hypothekengläubiger zusteht, weist § 1163 Abs. 2 BGB dem Eigentümer zur Rangwahrung ein Eigentümerrecht zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAN

Daniel

13.9.2022, 15:18:50

Wo liegt der Unterschied zu den Fällen, in denen eine

Eigentümergrundschuld

entsteht?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.9.2022, 17:02:27

Hallo Daniel, der Unterschied liegt darin, ob die g

esi

cherte Forderung entstanden ist - denn ohne Forderung kann aufgrund der Akzessorietät auch keine Hypothek entstehen. Eine Ausnahme bildet nur die

forderungsentkleidete Hypothek

, die in einer bestimmten Konstellation des gutgläubigen Erwerbs einer Hypothek entstehen kann.

Eigentümerhypothek

en werden aber rechtlich wie

Eigentümergrundschuld

en behandelt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DAN

Daniel

13.9.2022, 20:14:58

Ah okay, danke

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

23.9.2022, 15:43:10

Wie sieht es denn aus bei den aufschiebend bedingten Forderungen? Da existiert die Forderung doch auch erst mit Bedinungseintritt und trotzdem ist es bis dahin eine

Eigentümergrundschuld

..

Juratiopharm

Juratiopharm

8.11.2023, 15:26:20

Grade bei der bedingten Forderung fehlt es ja an der für eine Hypothek erforderlichen Forderung, sodass nach der Legaldefinition aus § 1113 I BGB nur eine Grundschuld entstehen kann (§§ 1163 I S. 1, 1117 I).

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

23.7.2024, 10:39:09

Also ist die „Hypothek“ in den in § 1163 I BGB genannten Fällen eigentlich eine

Eigentümergrundschuld

?

MIC

Michael

12.12.2024, 13:48:12

@[Ala](241758) ja, im Fall, dass die Hypothek auf den Eigentümer übergeht (§ 1163) entsteht nach § 1177 I BGB eine

Eigentümergrundschuld

.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

24.3.2025, 13:15:40

Hallo @[Daniel](89940) und @[

Wesensgleiches Minus

](241758), in der Tat entsteht im vorliegenden Fall in der Regel eine

Eigentümergrundschuld

nach § 1177 Abs. 1 BGB, wie @[Michael](106201) richtig sagt. @[Im🍑nderabilie](170862) und @[Juratiopharm](137466): Genau, bei der bedingten Forderung ist es genauso, dort richtet es sich nach § 1163 Abs. 1 iVm. § 1177 Abs. 1 BGB. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief

G0d0fMischief

13.1.2025, 16:53:13

Entsteht eine (Brief-)Hypothek demnach durch Eintragung in das Grundbuch und Ausstellung des Hypothekenbriefs oder müssen alle Vss. bis auf die Übergabe des Hypothekenbriefs gegeben sein, dass eine

Eigentümerhypothek

nach § 1163 II BGB besteht?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

24.3.2025, 13:24:04

Hallo @[G0d0fMischief](217996), soweit ich das sehe, muss der Tatbestand des § 873 BGB erfüllt sein, damit die

Eigentümergrundschuld

bzw. -hypothek nach §§ 1163 Abs. 2,

1177 BGB

entsteht. Also brauchen wir Einigung, Eintragung und Berechtigung. Die Ausstellung des Hypothekenbriefs ist dagegen noch nicht erforderlich, vergleiche BeckOGK/Kern, 1.2.2025, BGB § 1117 Rn. 22-23. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

BEN

benjaminmeister

12.3.2025, 22:45:05

In der vorletzten Frage steht, dass eine

Eigentümerhypothek

vorliegt. In Alpmann, Sachenrecht 2, Rn. 250 ist aber die Rede davon, dass bis zur Briefübergabe eine

Eigentümergrundschuld

vorliegt: "Gemäß §§ 1163 Abs. 2, 1177 Abs. 1 besteht bis zur Briefübergabe bzw. ihrem

Surrogat

eine

Eigentümergrundschuld

." Zur letzten Frage: Dient die Rangwahrung nicht eher dem Interesse desjenigen, für den die Hypothek bestellt wird? Für den ist es ja von Bedeutung, welchen Rang seine noch zu erwerbende Hypothek hat. Für den Eigentümer dürfte das doch eher unbedeutend sein?

TOB

Tobias

21.3.2025, 09:14:07

Hallo, wie ich es verstehe, ist lässt die Aufgabe hier einen Folgeschritt aus, während AS die Sache etwas kurz darstellt: In der Tat entsteht hier nach dem klaren Wortlaut des § 1163 II eine

Eigentümerhypothek

. Nach § 1177 wandelt sich diese allerdings (sogleich, außer die Forderung steht dem Eigentümer zu) in eine auflösend bedingte (Briefübergabe)

Eigentümergrundschuld

um. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob es sich hier um einen ein- oder zweiaktigen Vorgang handelt, dh für eine jur Sekund eine

Eigentümerhypothek

entsteht, die umgewandelt wird, oder die beiden Normen zusammenzulesen sind und eine originäre

Eigentümergrundschuld

entsteht (so verstehe ich BeckOK § 1117, Rn. 24 f.). Ich glaube, das macht im Ergebnis aber auch keinen Unterschied. Letztlich kommt es für die Unterscheidung

Eigentümerhypothek

oder -grundschuld darauf an, ob der Eigentümer auch Forderungsinhaber wird, oder nicht (BeckOK § 1163, Rn. 26 f.). Wäre aber nett, wenn das noch jemand so bestätigen kann. Hab da auch gerade etwas dran gesessen. VG Tobi

BEN

benjaminmeister

21.3.2025, 09:40:51

Ja, so wie du habe ich das auch verstanden. Ich denke auch, dass es unerheblich ist, wie viele Akte da jetzt genau vorliegen. Das am Ende des Falls dem Schuldner aber eine

Eigentümerhypothek

zusteht, müsste trotzdem falsch sein, weil diese umgewandelt wird in eine

Eigentümergrundschuld

.

TOB

Tobias

21.3.2025, 09:47:04

Ja, wohlwollend habe ich es so verstanden, dass hier bloß auf die weitere Rechtsfolgen des § 1117 nicht hingewiesen wird. Im Ergebnis gebe ich dir aber auf jeden Fall Recht, dass letztlich eine

Eigentümergrundschuld

vorliegt, was auch entsprechend ergänzt werden sollte. Das ganze Kapitel könnte man mit Blick auf diese Frage mal durchgehen. Finde, das wird spät und zu wenig behandelt.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

24.3.2025, 12:37:04

Hallo @[benjaminmeister](216712) und @[Tobias](190546), vielen Dank für den Hinweis. Ich stimme euch zu und wir haben nun einen Vertiefungshinweis hinzugefügt sowie die Frage angepasst. Den Satz, dass nach § 1163 Abs. 2 BGB bis zur Übergabe des Briefes eine Hypothek besteht, haben wir stehen lassen, da es sich dabei um den Gesetzeswortlaut handelt, auch wenn das in Verbindung mit §

1177 BGB

noch nicht das finale Ergebnis ist. Zum Zweck von

§ 1163 BGB

: Ich denke schon, dass die Rangwahrung auch dem Eigentümer dient. Gerade dieser ist ja durch die

Eigentümergrundschuld

vor den nachrangigen Grundpfandrechten geschützt und würde dagegen bei einer Vollstreckung in das Grundstück während dieser Zwischenzeit bis zur Übergabe des Briefes ohne eine

Eigentümergrundschuld

im Zweifel leer ausgehen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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