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Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB

Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB

27. August 2025

21 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Schuldner S hat Gläubiger G zur Sicherung einer Darlehensforderung eine Briefhypothek an seinem Grundstück bestellt. Die Hypothek wurde ins Grundbuch eingetragen und S der Hypothekenbrief ausgestellt. Diesen hat S jedoch noch nicht an G übergeben.

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