Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schuldner S hat Gläubiger G zur Sicherung einer Darlehensforderung eine Briefhypothek an seinem Grundstück bestellt. Die Hypothek wurde ins Grundbuch eingetragen und S der Hypothekenbrief ausgestellt. Diesen hat S jedoch noch nicht an G übergeben.
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Einordnung des Falls
Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat die Hypothek mit Eintragung der Hypothek in das Grundbuch erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Solange S den Hypothekenbrief nicht übergibt, steht ihm die Hypothek zu.
Ja, in der Tat!
3. § 1163 Abs. 2 BGB dient dem Rangwahrungsinteresse des Eigentümers.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
13.9.2022, 15:18:50
Wo liegt der Unterschied zu den Fällen, in denen eine Eigentümergrundschuld entsteht?
Nora Mommsen
13.9.2022, 17:02:27
Hallo Daniel, der Unterschied liegt darin, ob die gesicherte Forderung entstanden ist - denn ohne Forderung kann aufgrund der Akzessorietät auch keine Hypothek entstehen. Eine Ausnahme bildet nur die
forderungsentkleidete Hypothek, die in einer bestimmten Konstellation des gutgläubigen Erwerbs einer Hypothek entstehen kann.
Eigentümerhypotheken werden aber rechtlich wie Eigentümergrundschulden behandelt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Daniel
13.9.2022, 20:14:58
Ah okay, danke
Im🍑nderabilie
23.9.2022, 15:43:10
Wie sieht es denn aus bei den aufschiebend bedingten Forderungen? Da existiert die Forderung doch auch erst mit Bedinungseintritt und trotzdem ist es bis dahin eine Eigentümergrundschuld..
Juratiopharm
8.11.2023, 15:26:20
Grade bei der bedingten Forderung fehlt es ja an der für eine Hypothek erforderlichen Forderung, sodass nach der Legaldefinition aus § 1113 I BGB nur eine Grundschuld entstehen kann (§§ 1163 I S. 1, 1117 I).
Ala
23.7.2024, 10:39:09
Also ist die „Hypothek“ in den in § 1163 I BGB genannten Fällen eigentlich eine Eigentümergrundschuld?