Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Widerklage

Isolierte Drittwiderklage (gewillkürte Prozessstandschaft)

Isolierte Drittwiderklage (gewillkürte Prozessstandschaft)

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

X tritt eine Forderung (€2.000) gegen Y als Sicherheit an Bank B ab. Da Y nicht zahlt, bevollmächtigt B den X, die Forderung klageweise im eigenen Namen geltend zu machen. Y hat zufällig eine Gegenforderung (€3.000) gegen B. Sie rechnet mit €2.000 auf und erhebt im Übrigen Widerklage gegen B.

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Einordnung des Falls

Isolierte Drittwiderklage (gewillkürte Prozessstandschaft)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von Y erklärte Aufrechnung bringt die Forderung der B Bank zum Erlöschen.

Genau, so ist das!

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen (§ 387 BGB). Auch wenn X die Forderung in eigenem Namen geltend macht, handelt es sich bei der Klageforderung infolge der Abtretung um eine Forderung der B. Gegen diese erklärt Y wirksam die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die sich gegen B richtet.
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2. Eine isolierte Drittwiderklage ist stets zulässig.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Widerklage, die sich ausschließlich gegen einen Dritten richtet, wird als isolierte Drittwiderklage bezeichnet. Sie ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn (1) ein Sachzusammenhang zwischen Klage und isolierter Drittwiderklage besteht, (2) der Dritte dadurch nicht benachteiligt wird und (3) die Klageänderung nach §§ 263, 267 ZPO analog zulässig ist.

3. Zwischen X' Klage und Ys isolierten Drittwiderklage besteht der nötige Sachzusammenhang.

Ja!

Der erforderliche Sachzusammenhang besteht, wenn die Gegenstände von der Klage und der isolierten Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind. Mit der isolierten Drittwiderklage macht Y eine Forderung gegen B geltend. Einen Teil derselben Forderung hat sie bereits durch Aufrechnung gegenüber X geltend gemacht. Dies hat dazu geführt, dass die Forderung Gegenstand der Klage wurde. Zwischen der Klage und der isolierten Drittwiderklage besteht daher der erforderliche Sachzusammenhang.

4. Ist die isolierte Drittwiderklage gegen B zulässig?

Genau, so ist das!

Eine Widerklage, die sich ausschließlich gegen einen Dritten richtet, wird als isolierte Drittwiderklage bezeichnet. Sie ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn (1) ein Sachzusammenhang zwischen Klage und isolierter Drittwiderklage besteht, (2) der Dritte dadurch nicht benachteiligt wird und (3) die Klageänderung nach §§ 263, 267 ZPO analog zulässig ist. Der nötige Sachzusammenhang besteht. B wird durch die Einbeziehung nicht benachteiligt. Vielmehr wird durch die isolierte Drittwiderklage eine Benachteiligung der Y verhindert, die dadurch entsteht, dass nicht B selbst, sondern X die Forderung der B einklagt. Aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs ist die Klageänderung sachdienlich.
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