Zwischenfeststellungswiderklage

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K macht klageweise einen vertraglichen Anspruch gegen B geltend. Er kündigt an, dass er aus dem gleichen Vertragsverhältnis noch weitere Ansprüche geltend machen wird. B möchte widerklagend festgestellt haben, dass kein Vertragsverhältnis besteht.

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Einordnung des Falls

Zwischenfeststellungswiderklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der von B erhobenen Widerklage handelt es sich um eine Zwischenfeststellungswiderklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO.

Ja!

Der Beklagte kann durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde (§ 256 Abs. 2 Alt. 2 ZPO). B hat eine Feststellungswiderklage erhoben, mit der er festgestellt haben möchte, dass besagtes Vertragsverhältnis nicht besteht. Vom Bestehen dieses Vertragsverhältnisses hängt der Ausgang der Klage ab.
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2. Eine Zwischenfeststellungswiderklage hat keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Zwischenfeststellungswiderklage ist nur zulässig, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis (1) vorgreiflich für die Hauptklage ist und (2)in seiner Bedeutung über das Ergebnis der Hauptklage hinausgeht.

3. Ist der Gegenstand von Bs Zwischenfeststellungswiderklage ist für die Hauptklage vorgreiflich.

Ja, in der Tat!

Die Vorgreiflichkeit wird in § 256 Abs. 2 Alt. 2 ZPO umschrieben. Hiernach ist ein Rechtsverhältnis vorgreiflich, wenn von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits (Klage) ganz oder zum Teil abhängt. B möchte festgestellt haben, dass das in Rede stehende Vertragsverhältnis nicht besteht. Vom Bestehen dieses Vertragsverhältnisses hängt der Ausgang der Klage ab, denn K macht einen vertraglichen Anspruch geltend.

4. Die Bedeutung von Bs Zwischenfeststellungswiderklage beschränkt sich aber auf das Ergebnis der Klage, sodass die Zwischenfeststellungsklage unzulässig ist.

Nein!

Die Bedeutung einer Zwischenfeststellungswiderklage geht dann über das Ergebnis der Klage hinaus, wenn sie außerhalb des Prozesses noch Wirkung entfaltet. Wenn die Zwischenfeststellungswiderklage des B Erfolg hat, erwächst die Feststellung, dass besagtes Vertragsverhältnis zwischen B und K nicht besteht, in Rechtskraft. Diese materielle Rechtskraft steht der von K angekündigten Geltendmachung weiterer vertraglicher Ansprüche entgegen. Ohne die Widerklage würde gemäß § 322 Abs. 1 ZPO nur das (Nicht-)Bestehen des Klageanspruchs, nicht dagegen das (Nicht-)Bestehen des zugrundeliegenden Vertrags in Rechtskraft erwachsen.
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