+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Klassisches Klausurproblem
T möchte unbedingt "Breaking Bad" im Fernsehen verfolgen. Da seine Freundin O jedoch keinerlei Gewalt im Haushalt toleriert, zieht sie den Stecker und rennt mitsamt dem Stromkabel lachend davon. Nun wird T gewalttätig und schlägt so lange auf die O ein, bis diese ihm das Netzteil bereitwillig überlässt. T kann nun in Ruhe das Staffelfinale verfolgen.
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Einordnung des Falls
Der gewalttätige Hausmann
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat "Gewalt" an der O ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Der Begriff der Gewalt ist umstritten. Der klassische Gewaltbegriff ist die anerkannte Grundlage aller Definitionsversuche. Er setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.
Indem T auf die O eingeschlagen hat, hat er durch körperliche Kraft auf O eingewirkt, um erwarteten Widerstand zu überwinden.
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2. T hat an der O "Gewalt" in Form von vis compulsiva ausgeübt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Unter Gewalt fallen zwei verschiedene Formen: (1) vis compulsiva (lat. "zwingende Gewalt") und vis absoluta (lat. "absolute Gewalt"). Bei der vis compulsiva erzeugt der Täter durch Einwirkungen auf den Körper des Opfers einen psychischen Druck, der dem Genötigten noch Handlungsspielräume offenlässt. Bei der vis absoluta mach der Täter dem Opfer jede Willensbildung oder Realisierung eines vorhandenen Willens gänzlich unmöglich.
Da O aufgrund der mit den Schlägen des T einhergehenden Gewalt noch Handlungsalternativen hat, liegt Gewalt in Form von vis compulsiva vor.
3. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt die Überlassung des Netzteils durch O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja!
Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt.Hier hat O gerade aufgrund der Schläge diesem das Netzteil wieder überlassen.
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