Unzureichende Umsetzung wegen abweichender Formulierung, die den Inhalt ändert
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf eröffnet die Möglichkeit, für gebrauchte Sachen eine verkürzte Haftungsdauer von einem Jahr vorzusehen. § 476 Abs. 2 BGB a.F. sah als nationale Umsetzungsnorm vor, dass Parteien eine verkürzte Verjährungsfrist von einem Jahr vorsehen können.
Einordnung des Falls
Unzureichende Umsetzung wegen abweichender Formulierung, die den Inhalt ändert
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die wörtliche Übernahme der Vorschriften der Richtlinie in das nationales Gesetz ist zwingend, um die Umsetzungspflicht aus Art. Art. 288 Abs.3 AEUV zu erfüllen.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Die inhaltliche Bedeutung von Verjährungsfrist und Haftungsdauer ist identisch.
Nein!
3. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 476 Abs. 2 BGB a.F. dahingehend, dass statt einer kurzen Verjährungsfrist eine kürzere Haftungsdauer vereinbar werden kann, scheidet aus.
Genau, so ist das!
4. § 476 Abs. 2 BGB a.F. war richtlinienwidrig. Deutschland hatte seine Umsetzungsverpflichtung aus Art. 288 Abs. 3 AEUV daher nicht erfüllt.
Ja, in der Tat!
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johannastv
12.2.2022, 11:11:15
Hier müsste auf die Neuerungen der Warenkaufrichtlinie reagiert werden oder? 🙂
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Lukas_Mengestu
15.2.2022, 17:16:46
Hallo Johannastv, in der Tat handelt es sich insofern nun um ein rechtshistorisches Beispiel für eine richtlinienwidrige Umsetzung. Wir haben nun klargestellt, dass die Warenkaufrichtlinie die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie abgelöst hat. Zudem ist in Art. 10 abs. 6 der Warenkaufrichtlinie explizit aufgenommen worden, dass auch kürzere Verjährungsfristen zulässig sind. Auch hierzu haben wir einen Hinweis aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team