Hinreichende Umsetzung bei bloßer Formulierungsänderung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sind Vereinbarungen, durch welche die mit der Richtlinie gewährten Rechte eingeschränkt werden, für den Verbraucher nicht bindend. § 476 Abs. 1 BGB sieht dagegen vor, dass der Unternehmer sich auf solche Vereinbarungen nicht berufen kann.
Einordnung des Falls
Hinreichende Umsetzung bei bloßer Formulierungsänderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die wörtliche Übernahme der Vorschriften der Richtlinie in das nationales Gesetz ist zwingend, um die Umsetzungspflicht aus Art. Art. 288 Abs.3 AEUV zu erfüllen.
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Nein!
2. Mit der Umsetzung in § 476 Abs.1 BGB hat der deutsche Gesetzgeber die Pflicht aus Art. 288 Abs. 3 AEUV erfüllt, obwohl er von der Formulierung der Richtlinie abgewichen ist.
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Genau, so ist das!