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Hinreichende Umsetzung bei bloßer Formulierungsänderung

Hinreichende Umsetzung bei bloßer Formulierungsänderung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sind Vereinbarungen, durch welche die mit der Richtlinie gewährten Rechte eingeschränkt werden, für den Verbraucher nicht bindend. § 476 Abs. 1 BGB sieht dagegen vor, dass der Unternehmer sich auf solche Vereinbarungen nicht berufen kann.

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Einordnung des Falls

Hinreichende Umsetzung bei bloßer Formulierungsänderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die wörtliche Übernahme der Vorschriften der Richtlinie in das nationales Gesetz ist zwingend, um die Umsetzungspflicht aus Art. 288 Abs. 3 AEUV zu erfüllen.

Nein!

Eine wörtliche Übernahme ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht erforderlich. Formulierungsunterschiede, welche keine Auswirkungen auf die inhaltliche Durchführung der Richtlinie haben, sind daher zulässig. Bei Richtlinien, die inhaltlich detaillierte Vorgaben enthalten, beschränkt sich der Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Formulierungen aber regelmäßig auf reine Formalia ohne inhaltliche Bedeutung.
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2. Mit der Umsetzung in § 476 Abs.1 BGB hat der deutsche Gesetzgeber die Pflicht aus Art. 288 Abs. 3 AEUV erfüllt, obwohl er von der Formulierung der Richtlinie abgewichen ist.

Genau, so ist das!

Richtlinien sind für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Das Ziel der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist insbesondere die Schaffung kohärenter Rahmenbedingungen für den Verbraucherschutz in der EU. Die Regelung in § 476 Abs.1 BGB weicht zwar sprachlich, aber nicht inhaltlich nicht von den Vorgaben der Richtlinie ab. Die Umsetzung in § 476 Abs. 1 BGB ist daher dazu geeignet, die Ziele der Richtlinie zu erreichen. Die Umsetzungspflicht wurde insoweit erfüllt.
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