Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2020
Verfassungswidrigkeit des Verbots des Mitführens eines Blindenhundes
Verfassungswidrigkeit des Verbots des Mitführens eines Blindenhundes
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Sehbehinderte S ist in physiotherapeutischer Behandlung. Der einzig zumutbare Weg dorthin führt durch den Warteraum der Gemeinschaftspraxis G. G verbietet S aber den Durchgang mit ihrem Führhund. S beantragt erfolglos die Duldung ihres Durchgangs unter Hinweis auf § 19 AGG.
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Einordnung des Falls
Verfassungswidrigkeit des Verbots des Mitführens eines Blindenhundes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das BVerfG prüft innerstaatliches Recht und dessen Anwendung stets am Grundgesetz sowie an der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der vorliegende Fall ist vom BVerfG nach den Grundrechten des Grundgesetzes und nicht nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu beurteilen.
Ja!
3. Nach dem Grundgesetz darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG).
Genau, so ist das!
4. In zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Privaten finden die Grundrechte des Grundgesetzes unmittelbar Anwendung.
Nein, das trifft nicht zu!
5. S kann sich im Rahmen der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG auch auf das Recht auf persönliche Mobilität aus Art. 20 der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) berufen.
Nein!
6. Anspruchsgrundlage für die von S begehrte Duldungspflicht ist § 21 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG.
Genau, so ist das!
7. Im Rahmen der Urteilsverfassungsbeschwerde sind die Entscheidungen der Fachgerichte in vollem Umfang einer verfassungsrechtlichen Prüfung durch das BVerfG zugänglich.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Die fachgerichtliche Auslegung der einschlägigen AGG-Vorschriften verstößt gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung von Behinderten (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG).
Ja!
9. Eine Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderung (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) ist nur gerechtfertigt, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen.
Genau, so ist das!
10. Die Benachteiligung ist aus hygienischen Gründen gerechtfertigt.
Nein, das trifft nicht zu!
11. Das Verbot ist zudem unangemessen und deshalb unverhältnismäßig.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Schaafrichter Johannes
10.3.2020, 22:28:00
Am Anfang der Einheit wird gefragt, ob das behindertenbedingte Benachteiligungsverbot eingeschränkt werden kann und die Frage verneint. Am Ende wird festgestellt, dass eine Einschränkung des Rechts aber aus zwingenden Gründen möglich ist.
gelöscht
8.4.2020, 20:46:09
Da muss ich dir leider widersprechen. Es wird lediglich ausgesagt, dass eine Benachteiligung aufgrund der Behinderung verboten ist. Dies ist auch der Grundsatz. Jedoch ist im Einzelfall immer eine Abwägung möglich, wie es auch hier vom BVerfG gemacht wurde. Es gibt kein absolutes Benachteiligungsverbot.
Lee
10.9.2020, 21:36:13
Ich finde die Aussage, dass eine Urteilsverfassungsbeschwerde einer vollständigen verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt, für richtig. Das einfache Recht ist kein Verfassungsrecht. Insofern finde ich die Aussage und Antwort nicht ganz passend.
Delfinsohn
26.5.2021, 11:05:29
Kannst du das etwas ausführen? Ich kann dir nicht ganz folgen...