Verstoß gegen Prioritätsgrundsatz
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen formgemäßen Grundstückskaufvertrag. V erklärt dem K im selben Termin die Auflassung. K stellt den Eintragungsantrag. Danach verkauft V dem X das Grundstück und lässt es diesem auf. X stellt den Eintragungsantrag und wird als Eigentümer eingetragen.
Einordnung des Falls
Verstoß gegen Prioritätsgrundsatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat Eigentum an dem Grundstück erlangt.
Nein!
2. X hat Eigentum an dem Grundstück erlangt.
Genau, so ist das!
3. Das Grundbuchamt hätte den Eintragungsantrag des K zuerst bearbeiten müssen. Die Eintragung des X ist daher unwirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
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nae3
6.2.2023, 22:34:42
Hi, könnt ihr mir kurz erklären wieso V weiterhin verfügungsberechtigt war? Oder wird durch die dingliche Einigung die verfügungsbefugnis nicht beeinträchtigt? LG :)
Paul
7.2.2023, 11:03:42
Hallo nae3, eine gute Frage. Anknüpfend an deinen Gedanken kann man sich hier direkt am Wortlaut des § 873 I BGB orientieren. Das Eigentum geht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch über. Man kann also die Eintragung als Publizitätsakt mit der Übergabe aus § 929 1 BGB vergleichen. Das Besondere des Grundbuchs ergibt sich aus der Notwendigkeit, dass die Änderung eingetragen werden muss. Hierdurch entsteht automatisch ein gewisser Zeitraum, in welchem das Eigentum noch nicht übergegangen ist und der „alte“ Eigentümer noch vollständig verfügungsbefugt ist. Das ist im Grundsatz kein Problem, weil nach dem Prioritätsgrundsatz zunächst die Eintragung des K erfolgen sollte. Erfolgt das jedoch nicht, ergeben sich die Rechtsfolgen der letzten Antwort. X wird Eigentümer und K ist auf Schadensersatzansprüche gegen V und ggf Amtshaftungsansprüche verwiesen.
nae3
7.2.2023, 11:07:58
Super danke!
David.
6.7.2023, 10:51:15
Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn K vor seiner Eintragung das Grundstück veräußert hätte? Könnte man dann eine Verfügungsermächtigung über das Eigentum an dem Grundstück annehmen? Wobei K dem X dann ein Anwartschaftsrecht übertragen hat?
Jojo23
30.6.2024, 17:44:08
Müsste hier nicht auch der 878 BGB greifen?
Michael
11.7.2024, 14:14:13
Bis zur Eintragung ins Grundbuch bleibt der Veräußerer weiterhin Verfügungsberechtigt, deshalb kann der § 878 BGB nicht greifen. Der Geschädigte ist ja aber auch durch mögliche Schadensersatzansprüche sowie Amtshaftungsansprüche gut gedeckt. So würde ich es verstehen.