Öffentliches Recht

VwGO

Allgemeine Leistungs- und Unterlassungklage

Statthaftigkeit Leistungsklage: Standardfall 2 (Klage auf Herausgabe)

Statthaftigkeit Leistungsklage: Standardfall 2 (Klage auf Herausgabe)

4. April 2025

10 Kommentare

4,8(10.943 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die rechtsradikale R schwingt auf einer Kundgebung ihrer Partei eine Fahne mit Hakenkreuz (verbotenes Symbol, § 86a Abs. 1 StGB). Polizistin P konfisziert die Fahne. Nach der Veranstaltung will R ihre Fahne zurück.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Statthaftigkeit Leistungsklage: Standardfall 2 (Klage auf Herausgabe)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Antrag bei der zuständigen Polizeibehörde klagt R. Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn R schlichtes Verwaltungshandeln oder ein Unterlassen der Behörde begehrt.

Genau, so ist das!

Die allgemeine Leistungsklage (vorausgesetzt in §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4, 169 Abs. 2, 170 VwGO) ist statthaft, wenn der Kläger schlichtes Verwaltungshandeln (= Leistungsvornahmeklage) oder Unterlassen (= allgemeine Unterlassungsklage) der Behörde begehrt. Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn R ein schlichtes Handeln oder Unterlassen der Behörde begehrt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die Leistungsvornahmeklage (allgemeine Leistungsklage) muss von der Verpflichtungsklage abgegrenzt werden.

Ja, in der Tat!

Die allgemeine Leistungsklage kann zum einen auf ein Handeln, zum anderen auf ein Unterlassen der Behörde gerichtet sein. In den Fällen, wo der Kläger die Vornahme einer Handlung begehrt, muss die allgemeine Leistungsklage von der spezielleren Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) abgegrenzt werden. Die allgemeine Leistungsklage kommt in diesen Fällen als statthafte Klageart nur dann in Betracht, wenn der Kläger eine Leistung der Behörde begehrt, die nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht.

3. R begehrt den Erlass eines Verwaltungsakts. Statthaft ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).

Nein!

Ob die Verpflichtungsklage oder die allgemeine Leistungsklage statthaft ist, richtet sich nach der Qualität des vom Kläger begehrten Handelns. Besteht die begehrte Handlung nicht im Erlass eines Verwaltungsakts, ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. R begehrt die Herausgabe der konfiszierten Fahne. Die Herausgabe einer Sache ist kein Verwaltungsakt. Vielmehr handelt es sich um schlichtes Verwaltungshandeln der Behörde. Statthaft ist daher die allgemeine Leistungsklage.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon

Simon

1.5.2022, 01:00:20

Unter Zugrundelegung bayerischen (Polizei-)Rechts: Könnte man auch annehmen, dass R sowohl Anfechtungs- bzw. Verpflichtungs- als auch allg. Leistungsklage (iRd obj. Klagehäufung nach § 44 VwGO) erheben muss? Die

Sicherstellung

nach Art. 25 BayPAG ist mE als DauerVA einzuordnen, der die Verwahrung der Sache rechtfertigt, vgl. Lisken/Denninger, HdB des PolizeiR, 7. Aufl. 2021, Rn. 608. Damit müsste dieser VA doch erst durch Anfechtungsklage oder (bei Bestandskraft) durch

Verpflichtungsklage

gerichtet auf Rücknahme gem. Art. 48 BayVwVfG (die

Sicherstellung

wird durch Wegfall ihrer VSS ex nunc

rechtswidrig

) "beseitigt" werden. Erst dann könnte allg. Leistungsklage auf Herausgabe der Sache gem. Art. 28 II BayPAG erhoben werden. Oder erledigt sich der VA iSd Art. 43 II BayVwVfG automatisch mit Wegfall seiner VSS (wohl entgegen des Wortlauts von Art. 28 I BayPAG, der davon spricht, dass die

Sicherstellung

beendet werden müsse), sodass R nur allg. Leistungsklage zu erheben braucht? Hoffe, meine Überlegungen sind nicht zu abwegig :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.5.2022, 14:54:45

Hallo Simon, sehr guter Punkt. Wenn die

Sicherstellung

sanordnung weiterhin wirksam ist, so wäre in der Tat diese mit der Anfechtungsklage anzugreifen und mit einem Antrag auf Folgenbeseitigung (§ 113 Abs. 1 S. 2 VwGO) zu verbinden (vgl. Senftl, in: BeckOK-PolR Bayern, 18.Ed. 1.3.2922, PAG Art. 28 RdNr. 25 f.). Anders ist dies dagegen, wenn nachträglich die - anfänglich noch vorliegenden - Voraussetzungen für eine

Sicherstellung

wegfallen. Zwar könnte man hier durchaus auch darüber nachdenken, dass zunächst die noch bestehende Anordnung mit der Anfechtungsklage angefochten werden müsste. Dann würde der Anspruch aus Art. 28 Abs. 2 PAG letztlich leerlaufen, da dann stets die Herausgabe über den

Annexantrag

bewirkt werden könnte. Auch der BayVGH vertritt insoweit, dass man nicht zunächst die

Sicherstellung

sanordnung angreifen muss, sondern direkt die Leistungsklage statthaft ist (vgl. VGH München, 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 ) BeckRS 2016, 110049 RdNr. 35). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

UN

Unterfertigter

17.1.2024, 14:01:03

Ist hier nicht gemäß actus-contrarius-Theorie auch die Statthaftigkeit einer

Verpflichtungsklage

gut vertretbar?

Natze

Natze

19.2.2024, 19:39:09

Habe ich mir auch gedacht. Die Beschlagnahmung stellt doch einen VA dar? Oder ist das die ältere Mindermeinung?

Busches Bester

Busches Bester

22.2.2024, 11:50:46

Das ist richtig, aber dafür wäre es erforderlich, dass der Verwaltungsakt erst zurückgenommen müsste. Diese Rücknahme wäre ein Verwaltungsakt nach der Actus-Contrarius-Theorie. Daran kann man denken, wenn der VA sich hier nicht erledigt hat, weil z.B. noch kein

Kostenbescheid

erlassen wurde. Wenn aber Kosten nicht entstanden sind, ist auch kein Aufhebungs-VA erforderlich, sodass sich der ursprüngliche VA erledigt hat und eine

allgemeine Leistungsklage

auf Herausgabe statthaft ist.

Natze

Natze

22.2.2024, 11:59:00

Super, danke dir :)

LI

Linder

20.2.2025, 20:49:55

Was genau ist hier der Unterschied zu dem Fall der Demonstrantin (?) mit der Fahne, von der keine Gefahr ausging, der Polizist aber dennoch eine

Sicherstellung

durchführte. In dem Fall war das Ergebnis, dass zunächst die

Sicherstellung

angefochten werden musste. Die

allgemeine Leistungsklage

war nicht anzuwenden. Kann mir jemand weiterhelfen?

SCH

Schorsinho

2.3.2025, 08:53:15

Die Fahne hier im Fall hat ein verbotenes Hakenkreuz abgebildet. Durch eine Anfechtungsklage gegen die

Sicherstellung

(die vermutlich gerechtfertigt ist), würde keine Herausgabe der Fahne stattfinden (klägerisches Begehren), soweit das bei verbotenen Gegenständen (hier Fahne mit Hakenkreuz) überhaupt zulässig wäre.

LI

Linder

2.3.2025, 11:08:17

Ich habe gerade extra nochmal den anderen Fall nachgeschaut. Dort wollte die Demonstrantin ebenfalls die Herausgabe ihrer Fahne bezwecken. Im anderen Fall stand in den Lösungen folgendes: „Die

statthafte Klageart

richtet sich nach dem Klagebegehren. Begehrt der Kläger ein behördliches Realhandeln, ist die

allgemeine Leistungsklage

statthaft. Steht dem begehrten Realhandeln jedoch ein wirksamer Verwaltungsakt entgegen, muss der Kläger diesen zunächst anfechten (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO). A kommt es zwar letztlich darauf an, ihre Fahne wiederzubekommen. Die

Sicherstellung

(= polizeirechtliche Standardmaßnahme) ist allerdings ein Verwaltungsakt. A muss erst die wirksame

Sicherstellung

anfechten, bevor sie erfolgreich die Herausgabe der Fahne verlangen kann.“ Ich verstehe nicht, wieso es in diesem Fall hier anders zu bewerten ist…

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

18.3.2025, 15:05:39

Hallo @[Linder](285345), der entscheidende Unterschied ist, dass in dem Fall hier die

Sicherstellung

zunächst rechtmäßig war, während sie im anderen Fall

rechtswidrig

war. In ersterem Fall sehen die Landespolizeigesetze spezielle Herausgabeansprüche vor, die mittels der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden müssen. War die

Sicherstellung

dagegen von Anfang an

rechtswidrig

, ist für die Herausgabe die Anfechtungsklage mit

Folgenbeseitigungsanspruch

wie in dem von dir erwähnten Fall statthaft. Das Problem wird beispielsweise in BayVGH 10 BV 15.1049 Rn. 43 dargestellt. Für die Klausur ist das natürlich eine missliche Situation, da man so die Begründetheit weitgehend in der Statthaftigkeit bereits prüfen muss. Aber das folgt nunmal so aus der Rechtsprechung. Wahrscheinlich bieten sich Fälle, in denen die ursprüngliche

Rechtswidrigkeit

der

Sicherstellung

nicht leicht zu bewerten ist, daher auch nicht wirklich für Klausuren an. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen