Öffentliches Recht
VwGO
Allgemeine Leistungs- und Unterlassungklage
Statthaftigkeit Leistungsklage: Standardfall 2 (Klage auf Herausgabe)
Statthaftigkeit Leistungsklage: Standardfall 2 (Klage auf Herausgabe)
4. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die rechtsradikale R schwingt auf einer Kundgebung ihrer Partei eine Fahne mit Hakenkreuz (verbotenes Symbol, § 86a Abs. 1 StGB). Polizistin P konfisziert die Fahne. Nach der Veranstaltung will R ihre Fahne zurück.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit Leistungsklage: Standardfall 2 (Klage auf Herausgabe)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Antrag bei der zuständigen Polizeibehörde klagt R. Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn R schlichtes Verwaltungshandeln oder ein Unterlassen der Behörde begehrt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Leistungsvornahmeklage (allgemeine Leistungsklage) muss von der Verpflichtungsklage abgegrenzt werden.
Ja, in der Tat!
3. R begehrt den Erlass eines Verwaltungsakts. Statthaft ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon
1.5.2022, 01:00:20
Unter Zugrundelegung bayerischen (Polizei-)Rechts: Könnte man auch annehmen, dass R sowohl Anfechtungs- bzw. Verpflichtungs- als auch allg. Leistungsklage (iRd obj. Klagehäufung nach § 44 VwGO) erheben muss? Die
Sicherstellungnach Art. 25 BayPAG ist mE als DauerVA einzuordnen, der die Verwahrung der Sache rechtfertigt, vgl. Lisken/Denninger, HdB des PolizeiR, 7. Aufl. 2021, Rn. 608. Damit müsste dieser VA doch erst durch Anfechtungsklage oder (bei Bestandskraft) durch
Verpflichtungsklagegerichtet auf Rücknahme gem. Art. 48 BayVwVfG (die
Sicherstellungwird durch Wegfall ihrer VSS ex nunc
rechtswidrig) "beseitigt" werden. Erst dann könnte allg. Leistungsklage auf Herausgabe der Sache gem. Art. 28 II BayPAG erhoben werden. Oder erledigt sich der VA iSd Art. 43 II BayVwVfG automatisch mit Wegfall seiner VSS (wohl entgegen des Wortlauts von Art. 28 I BayPAG, der davon spricht, dass die
Sicherstellungbeendet werden müsse), sodass R nur allg. Leistungsklage zu erheben braucht? Hoffe, meine Überlegungen sind nicht zu abwegig :)

Lukas_Mengestu
4.5.2022, 14:54:45
Hallo Simon, sehr guter Punkt. Wenn die
Sicherstellungsanordnung weiterhin wirksam ist, so wäre in der Tat diese mit der Anfechtungsklage anzugreifen und mit einem Antrag auf Folgenbeseitigung (§ 113 Abs. 1 S. 2 VwGO) zu verbinden (vgl. Senftl, in: BeckOK-PolR Bayern, 18.Ed. 1.3.2922, PAG Art. 28 RdNr. 25 f.). Anders ist dies dagegen, wenn nachträglich die - anfänglich noch vorliegenden - Voraussetzungen für eine
Sicherstellungwegfallen. Zwar könnte man hier durchaus auch darüber nachdenken, dass zunächst die noch bestehende Anordnung mit der Anfechtungsklage angefochten werden müsste. Dann würde der Anspruch aus Art. 28 Abs. 2 PAG letztlich leerlaufen, da dann stets die Herausgabe über den
Annexantragbewirkt werden könnte. Auch der BayVGH vertritt insoweit, dass man nicht zunächst die
Sicherstellungsanordnung angreifen muss, sondern direkt die Leistungsklage statthaft ist (vgl. VGH München, 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 ) BeckRS 2016, 110049 RdNr. 35). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Unterfertigter
17.1.2024, 14:01:03
Ist hier nicht gemäß actus-contrarius-Theorie auch die Statthaftigkeit einer
Verpflichtungsklagegut vertretbar?

Natze
19.2.2024, 19:39:09
Habe ich mir auch gedacht. Die Beschlagnahmung stellt doch einen VA dar? Oder ist das die ältere Mindermeinung?
Busches Bester
22.2.2024, 11:50:46
Das ist richtig, aber dafür wäre es erforderlich, dass der Verwaltungsakt erst zurückgenommen müsste. Diese Rücknahme wäre ein Verwaltungsakt nach der Actus-Contrarius-Theorie. Daran kann man denken, wenn der VA sich hier nicht erledigt hat, weil z.B. noch kein
Kostenbescheiderlassen wurde. Wenn aber Kosten nicht entstanden sind, ist auch kein Aufhebungs-VA erforderlich, sodass sich der ursprüngliche VA erledigt hat und eine
allgemeine Leistungsklageauf Herausgabe statthaft ist.

Natze
22.2.2024, 11:59:00
Super, danke dir :)
Linder
20.2.2025, 20:49:55
Was genau ist hier der Unterschied zu dem Fall der Demonstrantin (?) mit der Fahne, von der keine Gefahr ausging, der Polizist aber dennoch eine
Sicherstellungdurchführte. In dem Fall war das Ergebnis, dass zunächst die
Sicherstellungangefochten werden musste. Die
allgemeine Leistungsklagewar nicht anzuwenden. Kann mir jemand weiterhelfen?
Schorsinho
2.3.2025, 08:53:15
Die Fahne hier im Fall hat ein verbotenes Hakenkreuz abgebildet. Durch eine Anfechtungsklage gegen die
Sicherstellung(die vermutlich gerechtfertigt ist), würde keine Herausgabe der Fahne stattfinden (klägerisches Begehren), soweit das bei verbotenen Gegenständen (hier Fahne mit Hakenkreuz) überhaupt zulässig wäre.
Linder
2.3.2025, 11:08:17
Ich habe gerade extra nochmal den anderen Fall nachgeschaut. Dort wollte die Demonstrantin ebenfalls die Herausgabe ihrer Fahne bezwecken. Im anderen Fall stand in den Lösungen folgendes: „Die
statthafte Klageartrichtet sich nach dem Klagebegehren. Begehrt der Kläger ein behördliches Realhandeln, ist die
allgemeine Leistungsklagestatthaft. Steht dem begehrten Realhandeln jedoch ein wirksamer Verwaltungsakt entgegen, muss der Kläger diesen zunächst anfechten (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO). A kommt es zwar letztlich darauf an, ihre Fahne wiederzubekommen. Die
Sicherstellung(= polizeirechtliche Standardmaßnahme) ist allerdings ein Verwaltungsakt. A muss erst die wirksame
Sicherstellunganfechten, bevor sie erfolgreich die Herausgabe der Fahne verlangen kann.“ Ich verstehe nicht, wieso es in diesem Fall hier anders zu bewerten ist…

Tim Gottschalk
18.3.2025, 15:05:39
Hallo @[Linder](285345), der entscheidende Unterschied ist, dass in dem Fall hier die
Sicherstellungzunächst rechtmäßig war, während sie im anderen Fall
rechtswidrigwar. In ersterem Fall sehen die Landespolizeigesetze spezielle Herausgabeansprüche vor, die mittels der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden müssen. War die
Sicherstellungdagegen von Anfang an
rechtswidrig, ist für die Herausgabe die Anfechtungsklage mit
Folgenbeseitigungsanspruchwie in dem von dir erwähnten Fall statthaft. Das Problem wird beispielsweise in BayVGH 10 BV 15.1049 Rn. 43 dargestellt. Für die Klausur ist das natürlich eine missliche Situation, da man so die Begründetheit weitgehend in der Statthaftigkeit bereits prüfen muss. Aber das folgt nunmal so aus der Rechtsprechung. Wahrscheinlich bieten sich Fälle, in denen die ursprüngliche
Rechtswidrigkeitder
Sicherstellungnicht leicht zu bewerten ist, daher auch nicht wirklich für Klausuren an. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team