Öffentliches Recht

VwGO

Allgemeine Leistungs- und Unterlassungklage

Abgrenzung zur Verpflichtungsklage: Bewilligung von Akteneinsicht

Abgrenzung zur Verpflichtungsklage: Bewilligung von Akteneinsicht

4. April 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Gemeinde G plant die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage neben dem Grundstück der M. M stellt einen Antrag auf Einsicht in die Baupläne. Die zuständige Behörde lehnt den Antrag der M unter Verweis auf entgegenstehende Geschäftsgeheimnisse Dritter ab.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung zur Verpflichtungsklage: Bewilligung von Akteneinsicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt M. Statthaft ist die Verpflichtungsklage, wenn M den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.

Ja!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§ 88 VwGO). Die in § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ausdrücklich normierte Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt. In Abgrenzung dazu ist die allgemeine Leistungsklage (vorausgesetzt in § 43 Abs. 2 VwGO, § 111 VwGO, § 113 Abs. 4 VwGO) statthaft, wenn der Kläger ein sonstiges Tun, Dulden oder Unterlassen von der Behörde verlangt. Die Klagearten unterscheiden sich also in der rechtlichen Qualität des begehrten Handelns: Verwaltungsakt (= Verpflichtungsklage) oder Realakt (= allgemeine Leistungsklage).
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2. M begehrt, Akteneinsicht zu erhalten. Sie begehrt damit ein Realhandeln der Gemeinde. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.

Nein, das ist nicht der Fall!

Oftmals ist Voraussetzung für das begehrte Realhandeln der Verwaltung, dass der Bürger zunächst einen Antrag auf dieses Handeln stellt und die Verwaltung diesen prüft und durch den Erlass eines Verwaltungsakts bewilligt oder versagt. Selbst, wenn es dem Bürger vorrangig auf das Realhandeln der Verwaltung ankommt, muss er daher zunächst auf Erlass des erforderlichen Verwaltungsakts klagen (= Verpflichtungsklage). Dieser bildet dann im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage die Grundlage für einen Anspruch auf das begehrte Realhandeln. M muss zunächst auf Erlass der Bewilligung der Akteneinsicht klagen.

3. M begehrt von G, Einsicht in die Planungsakten zu erhalten. Die Entscheidung von G über dieses Begehren der M ist ein Verwaltungsakt. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.

Ja, in der Tat!

Ein Verwaltungsakt ist eine (1) hoheitliche Maßnahme einer (2) Behörde auf dem (3) Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung, die sich noch nicht erledigt hat. Die Akteneinsicht selbst ist ein tatsächlicher Vorgang. Die Entscheidung der G, ob sie M Akteneinsicht gewährt, erfüllt indes alle Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG. Denn die G prüft, ob Ausschlussgründe der Erteilung der Akteneinsicht entgegenstehen. Durch ihre Entscheidung führt die G eine verbindliche Rechtsfolge herbei. Statthaft ist die Verpflichtungsklage auf Erlass der Bewilligung.
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