Abgrenzung zur Verpflichtungsklage: Bewilligung von Akteneinsicht
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G plant die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage neben dem Grundstück der M. M stellt einen Antrag auf Einsicht in die Baupläne. Die zuständige Behörde lehnt den Antrag der M unter Verweis auf entgegenstehende Geschäftsgeheimnisse Dritter ab.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zur Verpflichtungsklage: Bewilligung von Akteneinsicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt M. Statthaft ist die Verpflichtungsklage, wenn M den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.
Ja!
2. M begehrt, Akteneinsicht zu erhalten. Sie begehrt damit ein Realhandeln der Gemeinde. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. M begehrt von G, Einsicht in die Planungsakten zu erhalten. Die Entscheidung von G über dieses Begehren der M ist ein Verwaltungsakt. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.
Ja, in der Tat!
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ablassinho
20.6.2023, 16:58:49
Wa dust denn die verbindliche Rechtsfolge? Anspruch auf Akteneinsicht?
Blotgrim
14.12.2023, 14:42:03
Die verbindliche Rechtsfolge liegt in der Berechtigung zur Einsicht in die Akten