Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der Realakt: Schlichtes Verwaltungshandeln
Abgrenzung öffentlich-rechtliches und privatrechtliches Handeln: Äußerungen von Hoheitsträgern (Fall 1)
Abgrenzung öffentlich-rechtliches und privatrechtliches Handeln: Äußerungen von Hoheitsträgern (Fall 1)
31. Mai 2025
4 Kommentare
4,9 ★ (16.927 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bürgermeisterin B geht an einem Sonntag mit ihrer Ehefrau im Wald spazieren. Unterwegs begegnen sie Q. B bezeichnet Q als "durchgeknallten Querdenker".
Diesen Fall lösen 93,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung öffentlich-rechtliches und privatrechtliches Handeln: Äußerungen von Hoheitsträgern (Fall 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Äußerungen von Hoheitsträgern können öffentlich-rechtliche Realakte sein.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Öffentlich-rechtliche Äußerungen müssen von privatrechtlichen Äußerungen abgegrenzt werden.
Ja, in der Tat!
3. Bs Äußerungen sind allein deswegen öffentlich-rechtlich, weil sie aktuell amtierende Bürgermeisterin ist.
Nein!
4. B tätigt ihre Äußerungen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausführung. Es liegt öffentlich-rechtliches Handeln vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
nae3
19.7.2022, 19:02:42
Cool dass ihr auch Aufgaben mit homosexuellen Personen macht!

ll373
10.10.2024, 12:18:46
21 Dislikes... wie traurig
okalinkk
18.4.2025, 17:41:40
?

K.Attalla
22.4.2025, 14:36:56