Zurückbehaltungsrechte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eigentümerin E macht gegenüber dem gutgläubig besitzenden Bucheigentümer B den Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) geltend. B hat notwendige Verwendungen auf das Grundstück gemacht. Den Ersatz dieser Verwendungen hält B nun dem Anspruch aus § 894 BGB entgegen.
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Einordnung des Falls
Zurückbehaltungsrechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Dem gutgläubigen unrechtmäßigen Besitzer können nach §§ 994 ff. BGB Verwendungsersatzansprüche zustehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sofern der Bucheigentümer zugleich Besitzer des Grundstücks ist, besteht ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis und die §§ 987 ff. BGB finden Anwendung. Hat B also einen Anspruch gegen E aus § 994 Abs. 1 BGB?
Genau, so ist das!
3. Hat der Besitzer einen Anspruch aus den §§ 994 ff. BGB, so kann er die Herausgabe der Sache verweigern, bis er Ersatz für die Verwendungen erhält (§ 1000 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. E verlangt von B zunächst nicht die Herausgabe des Grundstücks, sondern die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB). Findet auch in diesem Fall § 1000 S. 1 BGB – seinem Wortlaut nach – direkte Anwendung?
Nein!
5. Kann B hier also ein Zurückbehaltungsrecht analog § 1000 S. 1 BGB geltend machen und damit seine Zustimmung zur Grundbuchberichtigung von der Erfüllung seiner Verwendungsersatzansprüche abhängig machen?
Genau, so ist das!
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