Zurückbehaltungsrechte

19. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Eigentümerin E macht gegenüber dem gutgläubig besitzenden Bucheigentümer B den Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) geltend. B hat notwendige Verwendungen auf das Grundstück gemacht. Den Ersatz dieser Verwendungen hält B nun dem Anspruch aus § 894 BGB entgegen.

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