Selbstverteidigungslage: „Gegenwärtigkeit des Angriff" (Präemptive Selbstverteidigung)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Staat M ist überzeugt, dass Schurkenstaat D Massenvernichtungswaffen lagert und im Begriff ist, diese gegen ihn, M, einzusetzen. Getreu dem Motto „Angriff ist die beste Verteidigung" beginnt M mit der Bombardierung ausgewählter Ziele in der Hauptstadt von D.
Einordnung des Falls
Selbstverteidigungslage: „Gegenwärtigkeit des Angriff" (Präemptive Selbstverteidigung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Staat D besitzt tatsächlich Massenvernichtungswaffen. Gegen einen möglichen Einsatz kann der M nach Art. 51 UN-Charta präventiv vorgehen.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Angesichts der Bedrohung durch den Einsatz von Massenvernichtungswaffen kann der M nach Art. 51 S. 1 UN-Charta präemptiv vorgehen.
Nein!