Selbstverteidigungslage: „Gegenwärtigkeit des Angriff" (Präemptive Selbstverteidigung)


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Staat M ist überzeugt, dass Schurkenstaat D Massenvernichtungswaffen lagert und im Begriff ist, diese gegen ihn, M, einzusetzen. Getreu dem Motto „Angriff ist die beste Verteidigung" beginnt M mit der Bombardierung ausgewählter Ziele in der Hauptstadt von D.

Einordnung des Falls

Selbstverteidigungslage: „Gegenwärtigkeit des Angriff" (Präemptive Selbstverteidigung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Staat D besitzt tatsächlich Massenvernichtungswaffen. Gegen einen möglichen Einsatz kann der M nach Art. 51 UN-Charta präventiv vorgehen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die präventive Selbstverteidigung ist unter Art. 51 UN-Charta ausnahmsweise zulässig, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht, überwältigend ist und keine Zeit für eine Wahl der Mittel oder weitere Beratungen bleibt (sog. Webster-Formel). Der bloße Besitz von Massenvernichtungswaffen ohne Indizien für einen zukünftigen Angriff erfüllt das Unmittelbarkeitskriterium indes nicht.

2. Angesichts der Bedrohung durch den Einsatz von Massenvernichtungswaffen kann der M nach Art. 51 S. 1 UN-Charta präemptiv vorgehen.

Nein!

Ein präemptives Selbstverteidigungsrecht jenseits der restriktiven Webster-Formel ist mit der UN-Charta nicht vereinbar. Denn Staaten könnten dann bereits bei abstrakten tatsächlichen oder vermeintlichen Bedrohungslagen unilateral zu militärischen Maßnahmen greifen. Die Art. 39-42 UN-Charta behalten für genau diese Fälle jedoch dem Sicherheitsrat das Ergreifen (militärischer) Maßnahmen vor. Die Gefahrenabwehr obliegt nach dem Friedenssicherungssystem der UN-Charta allein dem Sicherheitsrat. Eine präemptive Selbstverteidigung ist damit nicht vereinbar und deshalb völkerrechtswidrig.

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