Selbstverteidigungslage: "Rechtswidrigkeit des Angriffs"


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Durch eine verbindliche Resolution des Sicherheitsrats zum Einsatz von Waffengewalt ermächtigt, fliegt eine Staatenkoalition Luftangriffe auf I. I nimmt die herannahenden Angreifer unter Beschuss.

Einordnung des Falls

Selbstverteidigungslage: "Rechtswidrigkeit des Angriffs"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Luftangriffe stellen einen bewaffneten Angriff nach Art. 51 UN-Charta dar.

Ja!

Ein bewaffneter Angriff setzt eine Gewaltanwendung voraus, die nach Ausmaß und Wirkung über die des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta hinausgeht. Dies ist bei weitreichenden Luftangriffen der Fall.

2. Die Luftangriffe stellen einen gegenwärtigen bewaffneten Angriff nach Art. 51 UN-Charta dar.

Genau, so ist das!

Gegenwärtigkeit setzt voraus, dass der bewaffnete Angriff schon begonnen hat und noch fortdauert. Die Koalition hat die Überflüge bereits gestartet und setzt diese weiterhin fort, sodass ein gegenwärtiger bewaffneter Angriff vorliegt.

3. Der gegenwärtige bewaffnete Angriff der Koalition auf I ist auch rechtswidrig. Der Beschuss der Angreifer durch I ist durch I's Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UN-Charta gedeckt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Selbstverteidigungslage nach Art. 51 UN-Charta setzt einen gegenwärtigen bewaffneten und rechtswidrigen Angriff voraus. Rechtmäßig ist ein Angriff, wenn dieser auf eine Ermächtigung durch den Sicherheitsrat nach Art. 42, 39 UN-Charta oder als Selbstverteidigung erfolgt.

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