Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Gewillkürte Erbfolge
Auslegung - besondere gesetzliche Regelungen (Fall)
Auslegung - besondere gesetzliche Regelungen (Fall)
16. Juli 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (8.086 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der Erblasser E hat drei Söhne, zwei Nichten und eine Cousine. In seinem Testament hat er seine „Verwandten“ als Erben eingesetzt. Den Söhnen S und X räumt er zudem je eines seiner Häuser als Vermächtnis ein. Den „Armen“ vermacht E seine Villa. Als E stirbt ist der Sohn S bereits vorverstorben, hat aber mittlerweile eine Tochter T.
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Einordnung des Falls
Auslegung - besondere gesetzliche Regelungen (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Söhne, Neffen und die Cousine erben jeweils zu gleichen Teilen.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Die Tochter T ist die Ersatzvermächtnisnehmerin des S und erhält daher eines der Häuser.
Ja, in der Tat!
3. Das Vermächtnis zugunsten der „Armen“ ist zu unbestimmt und daher nichtig.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
omnimodo facturus
20.10.2022, 10:14:33
Wieso bekommt die Tochter denn das Haus? Ich dachte, sie tritt nur als Erbin an die Stelle des Vaters, nicht aber als
Vermächtnisnehmerin (2160: Ein
Vermächtnisist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt).

Lukas_Mengestu
26.10.2022, 11:43:23
Super Einwand, @
Omnimodo Facturus! In der Tat sind
Vermächtnisse im Grundsatz unwirksam, wenn der Bedachte verstirbt (§ 2160 BGB). Die Vorschrift findet allerdings keine Anwendung im Fall der Anwachsung (§ 2158 BGB) sowie bei Berufung eines Ersatz
vermächtnisnehmers nach § 2190 bzw. § 2069 BGB (Weidlich, in: Grüneberg, BGB, 81.A. 2022, § 2160 RdNr. 2). Da T hier als Tochter des S an dessen Stelle tritt (§ 2069 BGB), ist das
Vermächtnisinsoweit weiterhin wirksam. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
/qwas
7.12.2023, 15:49:26
Aber laut Sachverhalt liegt doch weder eine Anwachsung vor, noch wurde ein Ersatz
vermächtnisnehmer eingesetzt, oder?
WoSku
25.4.2024, 15:48:01
Finde es auch sehr verwirrend
benjaminmeister
14.6.2025, 10:35:15
Ich würde sagen die Tochter ist als Ersatz
vermächtnisnehmerin eingesetzt wegen § 2069 (deshalb ist es unerheblich, dass es keine ausdrückliche Bestimmung eines Ersatz
vermächtnisnehmers gibt). Und dann gilt das was @[Lukas_Mengestu](136780) gesagt hat: § 2160 findet keine Anwendung, wenn es einen Ersatz
vermächtnisnehmer gibt.
Jannick B
30.12.2023, 13:25:24
Ich finde die erste Aussage in der Aufgabe etwas missverständlich formuliert. Die genannten Personen erben ja tatsächlich zu gleichen Teilen nur gibt es eben noch eine Erbin mehr und zwar die T.
MLena
27.3.2024, 09:34:16
Dem würde ich widersprechen, genannt werden ja auch die Cousine und Nichten, falls ich mich richtig erinnere. Und die erben eben gerade nicht zu gleichen Teilen wie die Kinder, sondern überhaupt nicht.