Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Gewillkürte Erbfolge
Auslegung - besondere gesetzliche Regelungen (Fall)
Auslegung - besondere gesetzliche Regelungen (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Erblasser E hat drei Söhne, zwei Nichten und eine Cousine. In seinem Testament hat er seine „Verwandten“ als Erben eingesetzt. Den Söhnen S und X räumt er zudem je eines seiner Häuser als Vermächtnis ein. Den „Armen“ vermacht E seine Villa. Als E stirbt ist der Sohn S bereits vorverstorben, hat aber mittlerweile eine Tochter T.
Diesen Fall lösen 69,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Auslegung - besondere gesetzliche Regelungen (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Söhne, Neffen und die Cousine erben jeweils zu gleichen Teilen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Tochter T ist die Ersatzvermächtnisnehmerin des S und erhält daher eines der Häuser.
Ja, in der Tat!
3. Das Vermächtnis zugunsten der „Armen“ ist zu unbestimmt und daher nichtig.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
omnimodo facturus
20.10.2022, 10:14:33
Wieso bekommt die Tochter denn das Haus? Ich dachte, sie tritt nur als Erbin an die Stelle des Vaters, nicht aber als Vermächtnisnehmerin (2160: Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt).
Lukas_Mengestu
26.10.2022, 11:43:23
Super Einwand, @Omnimodo Facturus! In der Tat sind Vermächtnisse im Grundsatz unwirksam, wenn der Bedachte verstirbt (§ 2160 BGB). Die Vorschrift findet allerdings keine Anwendung im Fall der Anwachsung (§ 2158 BGB) sowie bei Berufung eines Ersatzvermächtnisnehmers nach § 2190 bzw. § 2069 BGB (Weidlich, in: Grüneberg, BGB, 81.A. 2022, § 2160 RdNr. 2). Da T hier als Tochter des S an dessen Stelle tritt (§ 2069 BGB), ist das Vermächtnis insoweit weiterhin wirksam. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
/qwas
7.12.2023, 15:49:26
Aber laut Sachverhalt liegt doch weder eine Anwachsung vor, noch wurde ein Ersatzvermächtnisnehmer eingesetzt, oder?
WoSku
25.4.2024, 15:48:01
Finde es auch sehr verwirrend
Jannick B
30.12.2023, 13:25:24
Ich finde die erste Aussage in der Aufgabe etwas missverständlich formuliert. Die genannten Personen erben ja tatsächlich zu gleichen Teilen nur gibt es eben noch eine Erbin mehr und zwar die T.
MLena
27.3.2024, 09:34:16
Dem würde ich widersprechen, genannt werden ja auch die Cousine und Nichten, falls ich mich richtig erinnere. Und die erben eben gerade nicht zu gleichen Teilen wie die Kinder, sondern überhaupt nicht.