Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Auslegung - besondere gesetzliche Regelungen (Fall)

Auslegung - besondere gesetzliche Regelungen (Fall)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Erblasser E hat drei Söhne, zwei Nichten und eine Cousine. In seinem Testament hat er seine „Verwandten“ als Erben eingesetzt. Den Söhnen S und X räumt er zudem je eines seiner Häuser als Vermächtnis ein. Den „Armen“ vermacht E seine Villa. Als E stirbt ist der Sohn S bereits vorverstorben, hat aber mittlerweile eine Tochter T.

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Einordnung des Falls

Auslegung - besondere gesetzliche Regelungen (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Söhne, Neffen und die Cousine erben jeweils zu gleichen Teilen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Hat der Erblasser in seinem Testament seine Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht so ist nach § 2067 BGB anzunehmen, dass im Zweifel nur diejenigen Verwandten gemeint sind, die zum Zeitpunkt des Erbfalls, seine gesetzlichen Erben wären. Abkömmlinge des Erblassers bilden gemäß § 1924 Abs. 1 BGB die erste Ordnung und schließen Verwandte der höheren Ordnung von der Erbfolge aus. Nach dem Eintrittsprinzip rücken entferntere Verwandte innerhalb eines Stammes nach, wenn der nähere Verwandte nicht Erbe wird. Die beiden noch lebenden Söhne sowie die T gehören als Abkömmlinge zu den Erben der ersten Ordnung. T rückt dabei in die Stellung ihres Vaters als gesetzliche Erbin nach. T und die beiden Söhne erben daher jeweils zu gleichen Teilen. Die Neffen und die Cousine sind von der Erbfolge ausgeschlossen.
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2. Die Tochter T ist die Ersatzvermächtnisnehmerin des S und erhält daher eines der Häuser.

Ja, in der Tat!

Ist ein im Testament bedachter Abkömmling nach der Testamentserrichtung weggefallen, so sind gemäß § 2069 BGB im Zweifel dessen Abkömmlinge bedacht, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Die Tochter T tritt nach der gesetzlichen Erbfollge an die Stelle des S und erhält somit eines der Häuser als Ersatzvermächtnisnehmerin

3. Das Vermächtnis zugunsten der „Armen“ ist zu unbestimmt und daher nichtig.

Nein!

Hat der Erblasser in seinem Testament die „Armen“ bedacht, so ist im Zweifel damit nicht eine Gruppe von Einzelpersonen gemeint, sondern die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in welcher der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Dies ist jedoch verbunden mit einer entsprechenden Verwendungsauflage zugunsten der Armen, § 2072 BGB. Das Vermächtnis zugunsten der „Armen“ ist daher nicht nichtig.
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