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Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Anfechtung von Testamenten – Überblicksfall (Fall)

Anfechtung von Testamenten – Überblicksfall (Fall)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E hat den Bekannten B in seinem Testament als Alleinerben eingesetzt. Nach dem Erbfall stellt sich heraus, dass er eigentlich nicht B, sondern einen anderen Bekannten gemeint hat. Wer das ist lässt sich jedoch nicht mehr aufklären. Die Nichte N ficht als gesetzliche Erbin das Testament an.

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Einordnung des Falls

Anfechtung von Testamenten – Überblicksfall (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt ein Anfechtungsgrund für die Testamentsanfechtung vor?

Genau, so ist das!

Gemäß § 2078 Abs. 1 BGB kann eine Erklärung angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung diesen Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er bei Kenntnis der Sachlage diese Erklärung nicht abgegeben hätte. Da E eigentlich nicht den B sondern einen anderen Bekannten als Erben einsetzen wollte, liegt ein Inhaltsirrtum und somit ein Anfechtungsgrund vor. Im Gegensatz zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB ist als Maßstab für die Kausalität eine verständige Würdigung des Falles nicht erforderlich. Entscheidend ist nur, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage die Erklärung nicht abgegeben hätte.
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2. Ist N anfechtungsberechtigt?

Ja, in der Tat!

Gemäß § 2080 Abs. 1 BGB ist derjenige zur Anfechtung berechtigt, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommt. Fällt die Erbeinsetzung des B weg, ist N die gesetzliche Erbin des E, sodass ihr die Anfechtung unmittelbar zustattenkommt.

3. N muss die Anfechtung dem B gegenüber erklären.

Nein!

Die Anfechtungserklärung ist empfangsbedürftig. Nach § 2081 Abs. 1 BGB sind Erbeinsetzung, Enterbung, Ernennung eines Testamentsvollstreckers und die Aufhebung solcher Verfügungen dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. N muss die Anfechtung somit nicht dem B, sondern dem Nachlassgericht gegenüber erklären. In den übrigen Fällen, etwa beim Vermächtnis oder der Teilungsanordnung, bleibt es bei der allgemeinen Regel des § 143 Abs. 4 S. 1 BGB wonach derjenige Anfechtungsgegner ist, der durch das Testament einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil erlangt.

4. Prüft das Nachlassgericht das Vorliegen des Anfechtungsgrundes?

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Nachlassgericht ist für die Anfechtungserklärung nur Erklärungsempfänger. Es benachrichtigt gemäß § 2081 Abs. 2 BGB nur die Betroffenen und nimmt die Erklärung zu seinen Akten. Das Nachlassgericht prüft somit nicht das Vorliegen des Anfechtungsgrundes.
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