Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Notwendige Abmahnung nicht erfolgt
Notwendige Abmahnung nicht erfolgt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der faule Fahrradkurier kommt mehrfach unentschuldigt zu spät zur Arbeit. Arbeitgeber A mahnt ihn telefonisch ab. Nach der Abmahnung erscheint F drei Jahre pünktlich. Im vierten Jahr nach der Abmahnung kommt F erneut unentschuldigt zu spät. A kündigt F ohne erneute Abmahnung ordentlich.
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Einordnung des Falls
Notwendige Abmahnung nicht erfolgt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beendigungskündigung ist ultima ratio, sodass grundsätzlich eine Abmahnung vorrangig ist.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Abmahnung muss eine konkrete Rüge und eine Warnung enthalten.
Ja!
3. Eine Abmahnung muss auch bei schweren Pflichtverletzungen erfolgen und auch in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu erkennen gibt, dass er nicht willens ist, sein Verhalten zu ändern.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Weil A dem F die Abmahnung per Telefon erteilt hat, ist diese nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Da ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt und A den F auch abgemahnt hat, ist die Kündigung wirksam erfolgt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vincent
22.9.2024, 14:42:39
Bei der Frage der Abmahnung mit dem Arbeitnehmer, der endgültig verweigert zu arbeiten, war in der Antwort-Erklärung kein Normbezug, glaub ich.