Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit
Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit
20. Mai 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (11.854 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R ist als Ressortleiter bei Unternehmerin U tätig. U entschließt sich, künftig selbst die Ressortleitung zu übernehmen. Infolgedessen kündigt U dem R ordentlich. Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten existieren nicht und die Sozialauswahl war ordnungsgemäß.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung könnte durch betriebsbedingte Gründe sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt eine gestalterische unternehmerische Entscheidung der U vor.
Ja, in der Tat!
3. Die unternehmerische Entscheidung beruht auf einem dringenden betrieblichen Grund.
Ja!
4. Durch diese Neuorganisation der Ressortleitung ist die Beschäftigungsmöglichkeit des R weggefallen.
Genau, so ist das!
5. Die betriebsbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt und somit wirksam.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juragott
4.7.2022, 12:29:17
Aus dem Sachverhalt ist es meines Erachtens nicht ersichtlich, warum hier ein „dringender“ betrieblicher Grund vorliegt. Oder ist alleine die Entscheidung der U ausreichend für das Merkmal „dringend“ ?

Nora Mommsen
8.7.2022, 14:11:50
Hallo Juragott, in der Tat nimmt das Gericht keine "Vernünftigkeitskontrolle" der Entscheidung betrieblicher Restrukturierung vor, sondern lediglich eine Willkürkontrolle. Sofern aber diese Entscheidung nicht willkürlich getroffen wird und dadurch der Arbeitsplatz wegfällt, stellt es einen dringenden betrieblichen Grund dar. Eine genauere Ausführung dazu findest du auch in den Antworten zu den Fragen in diesem Fall. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
ipso jure
21.11.2024, 10:12:02
Die Differenzierung zwischen "Vernünftigkeitskontrolle" und "Willkürkontrolle" erscheint mir semantisch klar, aber ich kann mir keine Prüfungshandlung vorstellen. Könnt ihr das bitte näher erläutern
sparfüchsin
10.4.2025, 09:34:24
Muss hier nicht noch auf den Punkt eingegangen werden, ob die Übernahme der Aufgaben so ohne weiteres möglich ist? Ich dachte immer, dass hieran auch hohe Anforderungen gestellt werden, weil die Existenz des Arbeitsplatzes bisher ein Indiz dafür ist, dass die Aufgabe so umfangreich ist, dass sie nicht ohne weitere Belastung der anderen AN auf diese umverteilt werden kann.
Timurso
10.4.2025, 11:44:52
Vorliegend sollen die Aufgaben nicht auf andere Arbeitnehmer verteilt werden, sondern U will diese selbst wahrnehmen. Es würde mich wundern, wenn daran hohe Anforderungen gestellt würden, schließlich ist U grundsätzlich nicht verpflichtet, andere für ihre Aufgaben einzusetzen und es ist am Ende des Tages ihr Problem, wenn sie das nicht hinbekommt.