Vorratskündigung

4. April 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Arbeitgeberin A kündigt Reinigungskraft R ordentlich, nachdem ein Reinigungsauftrag mit einer Hochschule auslief. Zur Begründung führt A an, dass sie sich zwar an der Neuausschreibung beteiligt habe, aber noch offen sei, ob A den Auftrag noch einmal erhalte.

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Einordnung des Falls

Vorratskündigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung könnte durch betriebsbedingte Gründe sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG).

Ja!

Eine ordentliche Kündigung kann aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG). Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist erforderlich: (1) unternehmerische Entscheidung wegen eines dringenden betrieblichen Grundes, die zum dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes führt, (2) keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit oder sonstige mildere Mittel, (3) ordnungsgemäße Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG).
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2. Es liegen bei Ausspruch der Kündigung dringende betriebliche Erfordernisse vor, sodass die vorsorgliche Beendigungskündigung sozial gerechtfertigt ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Betriebliche Erfordernisse rechtfertigen eine Kündigung nur dann, wenn im Zeitpunkt des Kündigungszugangs aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Prognose davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des Kündigungstermins eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr besteht. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da bei Kündigungszugang noch offen war, ob der Auftrag erneut erteilt wird oder nicht. Der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit war somit bei Kündigungszugang nicht hinreichend sicher vorhersehbar, sodass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vorliegen. Eine solche Vorratskündigung (vorsorgliche Beendigungskündigung) ist sozial ungerechtfertigt.

3. A könnte die Kündigung jedoch unter der Bedingung ausprechen, dass sie den Auftrag nicht erhält.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Kündigung ist als Gestaltungsrecht grundsätzlich bedingungsfeindlich. Zulässig sind ausnahmsweise lediglich solche Bedingungen, die zu keiner Rechtsunsicherheit führen (wie Potestativbedingungen, innerprozessuale Bedingungen, Rechtsbedingungen). Aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit der Kündigung darf A die Erteilung oder Nichterteilung des Auftrags nicht zur aufschiebenden oder auflösenden Bedingung seiner Kündigungserklärung machen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief

G0d0fMischief

18.1.2025, 09:55:09

Ich bin mir nicht mehr ganz sicher, aber wird für die Bedingungsfeindlichkeit der

Gestaltungsrechte

nicht § 388 S. 2 BGB analog angewendet?

Anni.ka.de

Anni.ka.de

4.2.2025, 16:25:34

Ja, so habe ich mir das auch gemerkt. Das ist ja das gleiche wie bei der Anfechtung. Die ist ja auch bedingungsfeindlich. Dort wird es auch auf § 388 S. 2 BGB gestützt. Ich bin mir jedoch nicht ganz sicher, ob es analog anzuwenden ist.


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