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Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Grundfall: Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
Grundfall: Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
2. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gastronomin G, die ihr Restaurant seit 2016 betreibt, beschäftigt 13 Vollzeit-Kellner. Im April 2022 kündigte G dem Kellner K, der von Anfang an dabei war, ordentlich zum Ende der Kündigungsfrist. Dies erfolgte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für eine ordentliche Kündigung ist es stets erforderlich, dass ein Kündigungsgrund vorliegt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Vorliegend ist der persönliche Anwendungsbereich des KSchG nach § 1 Abs. 1 KSchG eröffnet, da K bereits seit 2016 bei G beschäftigt ist.
Ja, in der Tat!
4. Da G mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, liegt kein Kleinstbetrieb vor, sodass auch der betriebliche Anwendungsbereich des KSchG nach § 23 Abs. 1 KSchG eröffnet ist.
Ja!
5. G konnte K ohne Vorliegen eines besonderen Grundes wirksam kündigen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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