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Jurafuchs

Blumenhändlerin B kündigt Mitarbeiter M außerordentlich. M beruft sich auf seinen individuellen Kündigungsschutz nach dem KSchG.

Einordnung des Falls

Außerordentliche Kündigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der individuelle Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 2 KSchG gilt auch für außerordentliche Kündigungen (sachlicher Anwendungsbereich).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit durch § 1 Abs. 2 KSchG gilt nur für eine ordentliche Kündigung, nicht jedoch für eine außerordentliche Kündigung (sachlicher Anwendungsbereich). Dies folgt aus § 13 Abs. 1 S. 1 KSchG, nach dem die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht berührt werden. Außerordentliche Kündigungen bleiben also vom Anwendungsbereich des KSchG grundsätzlich unberührt.

2. Außerordentliche Kündigungen unterfallen allerdings prozessual dem KSchG.

Ja!

Nach § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG kann die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nur nach Maßgabe des § 4 S. 1 KSchG und der §§ 5-7 KSchG geltend gemacht werden. Die drei-wöchige Klagefrist des KSchG muss der Arbeitnehmer somit auch dann einhalten, wenn er vorträgt, dass die Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung nach § 626 BGB nicht vorliegen.

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