Außerordentliche Kündigung

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Blumenhändlerin B kündigt Mitarbeiter M außerordentlich. M beruft sich auf seinen individuellen Kündigungsschutz nach dem KSchG.

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Einordnung des Falls

Außerordentliche Kündigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der individuelle Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 2 KSchG gilt auch für außerordentliche Kündigungen (sachlicher Anwendungsbereich).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit durch § 1 Abs. 2 KSchG gilt nur für eine ordentliche Kündigung, nicht jedoch für eine außerordentliche Kündigung (sachlicher Anwendungsbereich). Dies folgt aus § 13 Abs. 1 S. 1 KSchG, nach dem die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht berührt werden. Außerordentliche Kündigungen bleiben also vom Anwendungsbereich des KSchG grundsätzlich unberührt.
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2. Außerordentliche Kündigungen unterfallen allerdings prozessual dem KSchG.

Ja!

Nach § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG kann die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nur nach Maßgabe des § 4 S. 1 KSchG und der §§ 5-7 KSchG geltend gemacht werden. Die drei-wöchige Klagefrist des KSchG muss der Arbeitnehmer somit auch dann einhalten, wenn er vorträgt, dass die Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung nach § 626 BGB nicht vorliegen.
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