Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme 2: Schließung von Schutzlücken)

Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme 2: Schließung von Schutzlücken)

17. Februar 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Eine gesetzliche Regelung erlaubt es den Behörden sog. Onlinedurchsuchungen durchzuführen. Dabei werden die PCs (sog. informationstechnische Systeme) straftatverdächtiger Personen mittels heimlich installierter Software ausgespäht. Betroffene B legt Verfassungsbeschwerde ein.

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Einordnung des Falls

Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme 2: Schließung von Schutzlücken)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Telekommunikationsfreiheit gem. Art. 10 Abs. 1 GG schützt die B umfassend vor Online-Durchsuchungen.

Nein, das trifft nicht zu!

Art. 10 Abs. 1 GG schützt die individuelle Kommunikation mithilfe von Fernmeldetechnik jeglicher Art (Telefon, Internet, Mobilfunk). Geschützt sind laufende, nicht aber bereits abgeschlossene Kommunikationsvorgänge. Soweit eine Onlinedurchsuchung laufende Internet-Kommunikation auswertet, ist Art. 10 Abs. 1 GG betroffen. Bei einer Onlinedurchsuchung werden aber auch gespeicherte Inhalte bereits abgeschlossener Kommunikationsvorgänge ausgewertet. Außerdem werden informationstechnische Systeme als solche, unabhängig von etwaigen Kommunikationsvorgängen, überwacht. In beiden Fällen ist Art. 10 Abs. 1 GG nicht betroffen und bietet deshalb keinen umfassenden Schutz.
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2. Art. 13 Abs. 1 GG schützt die B umfassend vor Online-Durchsuchungen, sofern sich der infiltrierte PC in der Wohnung der B befindet.

Nein!

Das Schutzgut von Art. 13 Abs. 1 ist die räumliche Sphäre der Wohnung. Geschützt ist diese Sphäre auch vor nicht-körperlichem Eindringen. Allein die Tatsache, dass bei einer Online-Durchsuchung nicht körperlich in die Wohnung eingedrungen wird, schließt den Schutz durch Art. 13 Abs. 1 GG nicht aus. Allerdings kann das Infiltrieren eines PCs unabhängig von dessen Standort erfolgen. Hieran zeigt sich, dass ein raumbezogener Schutz nicht in der Lage ist, die Gefährdung durch die Infiltration abzuwehren. Eine spezifische Gefährdung der räumlich geschützten Sphäre und damit von Art. 13 Abs. 1 GG liegt deshalb im Regelfall nicht vor. Art. 13 Abs. 1 GG kann indes betroffen sein, wenn über den Trojaner die Wohnung als solche überwacht wird, indem beispielsweise eine Webcam oder ein Mikro am PC infiltriert wird.

3. Der Schutz der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet der B umfassenden Schutz vor Online-Durchsuchungen.

Nein, das ist nicht der Fall!

In seiner Ausprägung als Schutz der Privatsphäre gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) dem Einzelnen einen räumlich und thematisch bestimmten Bereich, der grundsätzlich frei von unerwünschter Einsichtnahme bleiben soll. Bei einer Online-Durchsuchung kann zwar auch der bestimmte Bereich der Privatsphäre betroffen sein. Es werden aber zwangsläufig nicht nur rein private Daten erfasst. Insoweit diese Daten erhoben werden, ist die Privatsphäre nicht betroffen. Sie schützt die B damit nicht umfassend vor Online-Durchsuchungen.

4. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die B umfassend vor Online-Durchsuchungen.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Eine Online-Durchsuchung kann zur Folge haben, dass persönliche Daten unbefugt gespeichert oder verwendet werden. Jedoch ist der Einzelne auf die Nutzung informationstechnischer Systeme angewiesen und vertraut dem System deshalb seine persönliche Daten freiwillig an. Das Vertrauen in die Integrität dieses Systems allein schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht. Es gewährleistet der B somit keine Schutz vor dem "bloßen" Überwachungselement der Online-Durchsuchung.

5. Die Gewährleistungsgehalte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurden abschließend durch die Rechtsprechung definiert.

Nein!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Es erfüllt damit eine lückenschließende Funktion. Die Rechtsprechung hat insofern unterschiedliche Fallgruppen entwickelt. Das BVerfG betont aber die grundsätzliche Entwicklungsoffenheit des Schutzbereich. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann deshalb infolge neuer technischer oder gesellschaftlicher Entwicklungen um weitere Elemente ergänzt werden.

6. Die B ist durch die Onlinedurchsuchung in konstituierenden Elementen ihrer Persönlichkeit, welche durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt sind, gefährdet.

Genau, so ist das!

Ein lückenschließender Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist insbesondere bei früher nicht absehbaren Gefährdungen der Persönlichkeit anzunehmen. Mit Online-Durchsuchungen lassen sich weitreichende Rückschlüsse über die Persönlichkeit des Einzelnen ziehen. Der Einzelne kann die hierbei genutzten technologischen Abläufe kaum überblicken. Seine Persönlichkeit ist somit in einem für ihn nicht einsehbarem Maße gefährdet. Diese Gefährdung war früher aber noch nicht absehbar. Da die bereits bestehenden Grundrechte nicht umfänglich vor der Gefährdung schützen können, muss das allgemeine Persönlichkeitsrechts insoweit seine lückenschließende Funktion erfüllen.

7. Der B ist vor Online-Durchsuchungen durch das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt.

Ja, in der Tat!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht trägt dem Schutzbedarf über seine bisher anerkannten Ausprägungen hinaus dadurch Rechnung, dass es die Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme gewährleistet (sog. IT-Grundrecht). Der Einzelne darf danach bei Nutzung informationstechnischer Systeme darauf vertrauen, nicht vom Staat kontrolliert zu werden. Bei einer Online-Durchsuchung weiß der Einzelne nicht, dass sein informationstechnisches System (z.B. PC) überwacht wird. Sein Vertrauen in die Nicht-Kontrolle dieses Systems ist aber gerade durch das IT-Grundrecht geschützt. Es schützt den Einzelnen damit vor Online-Durchsuchungen. Das IT-Grundrecht wurde in der zugrundeliegenden Entscheidung im Jahre 2008 entwickelt. Seitdem ist es als eigenständige Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt. In der Klausur musst du es deshalb nicht als neues Grundrecht herleiten. Behalte aber bei der Auslegung im Hinterkopf, dass es entwickelt wurde, um auf neuartige Gefährdungen der Persönlichkeit zu reagieren.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

11.10.2023, 17:16:08

Das Argument, dass man freiwillig seine Daten während Nutzung eines Laptops bzw. um es überhaupt nutzen zu können, eingibt und dies deshalb nicht von APR umfasst wird, ist nicht überzeugend.

DIAA

Diaa

11.10.2023, 17:16:29

Aber vielen Dank für die Aufarbeitung!!

DAN

Daniel

29.11.2024, 00:02:31

Hey Diaa, also ich arbeite hauptberuflich im Datenschutz und mich hat der Fall schon etwas geschockt. Ich kann mir aufgrund der DSGVO, die ja auf dem Recht der informationellen Selbstbestimmung fußt, nicht vorstellen, dass es gar keinen entsprechenden Grundrechtsschutz vor einer Online-Untersuchung gibt. Die Begründung sehe ich hier sehr strittig und fragwürdig. Man gibt ja bei der bloßen freiwilligen Nutzung niemals gleichzeitig die Einwilligung gegenüber Behörden zur Überwachung, wenn man beispielsweise die Bedingungen einer rechtswirksamen Einwilligung nach Art. 7 DSGVO berücksichtigt. Hier nur auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und IT-Grundschutz abzustellen halte ich für nicht mehr zeitgemäß.

DAN

Daniel

29.11.2024, 00:08:27

Im Fall danach wird hier auch in der Vertiefung weiter begründet: Das könnte man mit entsprechender Argumentation auch anders sehen und insbesondere annehmen, dass hier dem V die eigene Entscheidung über die Preisgabe der Informationen genommen wird. Für die vorliegende Lösung spricht, dass sie den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ernst nimmt und zugleich nicht über Gebühr ausdehnt.

DAN

Daniel

29.11.2024, 00:12:10

Damit kann man abschließend sagen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf den ersten Blick keinen grundsätzlichen, vollumfassenden Schutz bietet, jedoch bei einer tiefergehenden Abwägung trotzdem der Schutz gegeben ist. Ich denke es soll vermittelt werden, dass das APR eben nicht

leichtfertig

für alle möglichen Anwendungsfälle gelten soll, sondern eine bewusste konkrete Abwägung jedes Mal stattfinden muss und deshalb auch das APR nie abschließend zu verstehen ist.

SCH

Schwanzanwaltschaft

29.1.2024, 15:57:27

Würden die anderen in der Aufgabe angesprochenen Grundrechte (z.B Art.10, Art. 13) dann im Rahmen der Subsidiarität zurücktreten ?

TUBAT

TubaTheo

14.2.2024, 11:14:00

Also wenn ich das richtig verstanden habe, sind die Schutzbereiche von Art. 10, 13 GG gar nicht eröffnet gewesen, weshalb hier auch kein Grundrecht hinter ein anderes zurücktreten muss.

LEA

Lea

20.11.2024, 13:20:34

Wie wäre der Fall zu be

urteil

en, wenn jemand zur Infiltration des Laptops in die Wohnung einsteigt. Dann wäre doch der Schutzbereich des Art. 13 GG eröffnet oder?

DAN

Daniel

28.11.2024, 23:58:42

Seh ich auch so. Habe mal bei einem Nachbarn die Beschlagnahmung auch mitbekommen. Da wurden dann der PC und andere Geräte aus der Wohnung geschafft. Da ist der Fall etwas eindeutiger.


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