Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme 2: Schließung von Schutzlücken)
Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme 2: Schließung von Schutzlücken)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eine gesetzliche Regelung erlaubt es den Behörden sog. Onlinedurchsuchungen durchzuführen. Dabei werden die PCs (sog. informationstechnische Systeme) straftatverdächtiger Personen mittels heimlich installierter Software ausgespäht. Betroffene B legt Verfassungsbeschwerde ein.
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Einordnung des Falls
Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme 2: Schließung von Schutzlücken)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Telekommunikationsfreiheit gem. Art. 10 Abs. 1 GG schützt die B umfassend vor Online-Durchsuchungen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Art. 13 Abs. 1 GG schützt die B umfassend vor Online-Durchsuchungen, sofern sich der infiltrierte PC in der Wohnung der B befindet.
Nein!
3. Der Schutz der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet der B umfassenden Schutz vor Online-Durchsuchungen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die B umfassend vor Online-Durchsuchungen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Gewährleistungsgehalte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurden abschließend durch die Rechtsprechung definiert.
Nein!
6. Die B ist durch die Onlinedurchsuchung in konstituierenden Elementen ihrer Persönlichkeit, welche durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt sind, gefährdet.
Genau, so ist das!
7. Der B ist vor Online-Durchsuchungen durch das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
11.10.2023, 17:16:08
Das Argument, dass man freiwillig seine Daten während Nutzung eines Laptops bzw. um es überhaupt nutzen zu können, eingibt und dies deshalb nicht von
APRumfasst wird, ist nicht überzeugend.
Diaa
11.10.2023, 17:16:29
Aber vielen Dank für die Aufarbeitung!!
Schwanzanwaltschaft
29.1.2024, 15:57:27
Würden die anderen in der Aufgabe angesprochenen Grundrechte (z.B Art.10, Art. 13) dann im Rahmen der Subsidiarität zurücktreten ?
TubaTheo
14.2.2024, 11:14:00
Also wenn ich das richtig verstanden habe, sind die Schutzbereiche von Art. 10, 13 GG gar nicht eröffnet gewesen, weshalb hier auch kein Grundrecht hinter ein anderes zurücktreten muss.