Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme 3 (Vertiefung)
Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme 3 (Vertiefung)
7. März 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (17.080 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen hackt die Polizei heimlich die Smartwatch des Verdächtigen V. Sie späht so aus, wie die Uhr Schlaf, Bewegung und Ernährung des V trackt.
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Einordnung des Falls
Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme 3 (Vertiefung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schutz der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet dem V umfassenden Schutz vor dem Ausspähen der Smart-Watch.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt den V umfassend vor dem Ausspähen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Bei der Smartwatch handelt es sich um ein informationstechnisches System (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1).
Ja, in der Tat!
4. V darf gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darauf vertrauen, dass seine Smartwatch nicht heimlich durch die Polizei ausgespäht wird.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie
29.11.2022, 16:46:14
Warum gilt das Ausspähen im dem Kontext nicht als Erhebung? Die
Informationsgewinnungwird ja quasi an der Quelle angezapft..

Nora Mommsen
30.11.2022, 16:19:10
Hallo Imponderabilie, danke für deine Frage. Die Erhebung der Daten über Schlaf etc. nimmt V ja durch das Programm seiner Smartwatch selber vor. Die Polizei verwendet diese Daten aber erhebt sie nicht im Sinne von originärer Datenerstellung. Darin liegt der Unterschied :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
carlotka
12.11.2024, 10:14:40
Hi Nora, mir ist das dennoch nicht wirklich klar. Könnte hier dann nicht zumindest das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sein? Vorher wurde ja gesagt, u.a. mithilfe der Eselsbrücke „VerWeiSE“, dass auch das Verwenden von Daten in den Schutzbereich fällt.

LS2024
17.1.2025, 13:33:24
@[Nora Mommsen](178057) Deine Antwort widerspricht doch dem Aufgabentext? Nach dem Aufgabentext liegt eben auch keine Verwendung vor. Wenn es sich um eine Verwendung handeln würde, dann wäre ja die informationelle Selbstbestimmung betroffen.
Diaa
11.10.2023, 17:41:24
Hier werden Ernährung und Schlaf nicht von der Privatsphäre umfasst, wieso? Es ist schon irgendwie individuell und gehört zur Privatsphäre, wie man sich ernäht oder wie oft und lange man schläft. Das sind gerade keine Daten, die man preisgeben muss. 😅

Blan
30.11.2023, 10:38:46
Das war hier gar nicht die Frage. Bzgl. "Schutz auf Privatsphäre" wurde nur gefragt, ob eben ein vollumfänglicher Schutz besteht. Der besteht eben nicht vollumfänglich - es wurde sich nicht spezifisch auf das Essen oder Schlafen bezogen.
QuiGonTim
12.1.2025, 10:35:15
Schützt das Grundrecht auf Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme auch die Funktionsfähigkeit sowie damit den Zugriff des Grundrechsträgers auf die Systeme? Der Verlust der Kommunikationsmöglichkeiten und des Zugriffs auf die eigenen Daten hat schließlich
erheblichenEinfluss auf die Persönlichkeitsentfaltung.