Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzesinitiative der Bundesregierung - Zeitgleiche Zuleitung (Art. 76 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 GG)
Gesetzesinitiative der Bundesregierung - Zeitgleiche Zuleitung (Art. 76 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 GG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Bundesregierung will die Ausgaben von Bund und Ländern weiter senken. Sie bringt einige Wochen später eine Gesetzesvorlage zur Abschaffung des Wohngeldes beim Bundestag ein. Zeitgleich leitet sie dem Bundesrat die Gesetzesvorlage zu.
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Einordnung des Falls
Gesetzesinitiative der Bundesregierung - Zeitgleiche Zuleitung (Art. 76 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bundesregierung ist nach Art. 76 Abs. 1 GG im Gesetzgebungsverfahren initiativberechtigt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bundesregierung darf ihre Gesetzesvorlage beim Bundestag einbringen und zugleich dem Bundesrat zuleiten (Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Vorverfahren (Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG) wurde nicht ordnungsgemäß eingehalten. Daher ist die Gesetzesvorlage der Bundesregierung formell verfassungswidrig.
Ja!
Fundstellen
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