Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungsverfahren
Verkappte Regierungsvorlage (Art. 76 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG)
Verkappte Regierungsvorlage (Art. 76 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG)
3. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (12.452 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Bundesregierung will als nächstes die Erbschaftssteuer abschaffen. Da sie einen öffentlichen Aufschrei befürchtet, will sie das Gesetzgebungsverfahren möglichst schnell hinter sich bringen. Daher schreibt die Bundesregierung eine „Formulierungshilfe“ für eine Gesetzesvorlage. Auf Grundlage dieser Formulierungshilfe bringt die F-Fraktion, welche die Regierung stützt, eine Gesetzesvorlage beim Bundestag ein.
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Einordnung des Falls
Verkappte Regierungsvorlage (Art. 76 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gesetzesvorlagen der Bundesregierung müssen zunächst dem Bundesrat zugeleitet werden.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bundesregierung hat die Gesetzesvorlage beim Bundestag eingebracht, weil sie die Gesetzesvorlage erarbeitet hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Zuleitung von Gesetzesvorlagen der Bundesregierung an den Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG) führt grundsätzlich zur formellen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.
Ja, in der Tat!
4. Die Gesetzesvorlage der F-Fraktion ist mangels Zuleitung an den Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG) formell verfassungswidrig.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Benni Bertelmann
3.11.2022, 18:05:56
Ggf. könnte hier ergänzt werden, dass es sich um einen Meinungsstreit handelt. Zwar wird hier die (sehr) h.M. dargestellt, allerdings geht eine m.M. davon aus, dass die Umgehung der vorherigen Zuleitung in dieser Form rechtsmissbräuchlich ist, sodass ebenfalls formelle Verfassungswidrigkeit vorläge.

Nora Mommsen
4.11.2022, 10:40:04
Hallo TorgeU, willkommen im Forum. Danke für die Anregung! Einen entsprechenden Vertiefungshinweis haben wir aufgenommen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
24.1.2025, 15:21:30
Mir ist noch nicht ganz klar, wieso es einen Unterschied macht, ob eine Gesetzesvorlage von den Abgeordneten einer Fraktion (§ 76 Abs. 1 Var. 2 GO-BT) oder von einer Fraktion (§ 76 Abs. 1 Var. 1 GO-BT) eingereicht wird. man also nicht einfach so die „Abgeordneten einer Fraktion“ als „Fraktion“ behandeln kann.
Rechtsanwalt B. Trüger
19.2.2025, 12:46:30
Hi @[okalinkk](253888), § 76 Abs. 1 Var. 2 GO BT spricht ja von „fünf vom Hundert“ (also 5%). Aus der Norm ergibt sich nicht, dass diese 5% ein und der selben Fraktion angehören müssen. Nach aktuellstem Beispiel könnten sich diese 5% also auch aus einem Zusammenschluss von Abgeordneten der Grünen, SPD und FDP ergeben. Eine Fraktion besteht immer aus mindestens 5% der Mitglieder des Bundestags. Im Ergebnis ist das ja logisch aufgrund der 5%-Klausel, welche eine Partei für den Einzug in den BTag benötigt. Das heißt, dass wenn eine gesamte Fraktion eine Vorlage unterzeichnet immer auch mindestens 5% der Mitglieder der Abgeordneten unterzeichnet haben. § 76 Abs. 1 VAR. 2 GO BT hat folglich den Zweck die Fraktionsabhängigkeit der Abgeordneten zu durchbrechen, wenn es im Bundestag in anderen Teilen von anderen Fraktionen genügend Befürworter für ein Vorhaben gibt. Es wäre ja auch unfair für die jeweiligen Abgeordneten, wenn sie bei sowas abhängig von ihrer Fraktion wären, insbesondere unter Berücksichtigung ihres freien Mandats! Ich hoffe deine Frage hat sich damit geklärt :)