Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungsverfahren
Gesetzesinitiative durch Bundesrat (Art. 76 Abs. 1 Var. 3, Abs. 3 S. 1 GG)
Gesetzesinitiative durch Bundesrat (Art. 76 Abs. 1 Var. 3, Abs. 3 S. 1 GG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundesrat will das von der Bundesregierung gesparte Geld in den innerdeutschen Schienenverkehr (Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG) stecken. Er leitet der Bundesregierung eine als „Bessere-Bahn-Gesetz“ bezeichnete Gesetzesvorlage zu. Die Bundesregierung leitet sie nach fünf Wochen dem Bundestag zu.
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Einordnung des Falls
Gesetzesinitiative durch Bundesrat (Art. 76 Abs. 1 Var. 3, Abs. 3 S. 1 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Bundesrat hat die Gesetzgebungskompetenz, um das „Bessere-Bahn-Gesetz“ beim Bundestag einzubringen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Bundesrat ist nach Art. 76 Abs. 1 GG initiativberechtigt.
Ja!
3. Der Bundesrat darf nur Gesetzesinitiativen einbringen, die in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Zu einem Beschluss des Bundesrates über die Einbringung der Gesetzesvorlage beim Bundestag ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Der Bundesrat fasst den Beschluss zur Einbringung der Gesetzesinitiative mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen (Art. 52 Abs. 3 S. 1 GG).
Ja!
6. Der Bundesrat darf seine Gesetzesvorlagen unmittelbar beim Bundestag einbringen.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Die Bundesregierung hat die Gesetzesvorlage fristgemäß dem Bundestag zugeleitet.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Freddy
3.2.2024, 14:56:57
In der Aufgabe wird die Antwort, dass die Bundesregierung die Vorlage fristgemäß weitergeleitet hat als richtig bewertet. In der Aufgabe steht: Die Bundesregierung leitet sie *nach* sechs Wochen dem Bundestag zu. Art 76 III 1 GG: Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Nach meinem Verständnis von "innerhalb" muss das Gesetz also vor Ablauf der 6 Wochen weitergeleitet werden. Sobald also 6 Wochen verstrichen sind, ist die Frist abgelaufen. Im Sachverhslt geschieht die Weiterleitung "nach" 6 Wochen. Darunter verstehe ich, dass die 6 Wochen schon vorbei sind, sonst wäre "während der 6 Wochen" oder "vor Ablauf der 6 Wochen" passender.
Nora Mommsen
4.2.2024, 16:00:45
Hallo Freddy, danke für den Hinweis. Wir haben es nun umformuliert, sodass es nun eindeutig ist :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Natze
14.2.2024, 18:33:30
was ist der Sinn der Zuleitung über die BReg? Wird hierdurch die BReg beteiligt (indem sie durch eigenen Beschluss Stellung nehmen kann, um die Weiterleitungspflicht zu verhindern?) oder dient sie lediglich als Information für die BReg?