Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)
Zulässigkeit eines Vorhabens im Industriegebiet (Ausnahme)
Zulässigkeit eines Vorhabens im Industriegebiet (Ausnahme)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Priester P will die Kellerräume seiner Kirche nutzen, um verstorbene Geistliche beizusetzen. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein Industriegebiet aus.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zulässigkeit eines Vorhabens im Industriegebiet (Ausnahme)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Krypta ist im Industriegebiet allgemein zulässig (§ 9 Abs. 2 BauNVO).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Krypta eine ausnahmsweise zulässige „Anlage für kirchliche Zwecke“ nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO?
Genau, so ist das!
3. Der ausnahmsweisen Zulässigkeit der Krypta kann die ungeschriebene Voraussetzung der Gebietsverträglichkeit entgegenstehen.
Ja, in der Tat!
4. Ist die Krypta im Industriegebiet gebietsverträglich?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Denislav Tersiski
31.8.2023, 23:38:01
Ich verstehe nicht, was der Unterschied zwischen der ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzung der Gebietsverträglichkeit und § 15 I Satz 1 BauNVO sein soll.
Bioshock Energy
13.2.2024, 15:35:53
Das würde mich auch interessieren.
F. Rosenberg 🦅
6.3.2024, 11:15:26
Fallen Synagogen und Moscheen auch unter Anlagen für kirchliche Zwecke?
agi
4.6.2024, 13:36:42
@ F. Rosenberg, ja da es sich hierbei auch um Gebäude handelt, die dem religiösen Zweck dienen.
David S.
11.6.2024, 16:44:53
Gerne einmal auf den Ursprungskommentar von Denislav Tersiski Bezug nehmen! :)
kerberos 🦦
9.8.2024, 10:38:29
Hey, die Prüfung der Gebietsverträglichkeit erfolgt typisiert, d.h. maßgeblich ist, ob ein typisches Bauvorhaben dieser Art in einem typischen betroffenen Baugebiet möglich ist. Wenn das Bauvorhaben aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt, ist es daher gebietsunverträglich. Die Prüfung von § 15 I BauNVO erfolgt hingegen einzelfallbezogen, d.h. es wird geprüft, ob das konkrete Vorhaben doch gebietsverträglich ist. Das lässt sich ganz gut aus dem Wortlaut ableiten: § 15 I 1 BauNVO spricht von „Einzelfall“; die jeweiligen Abs. 1 der in der BauNVO geregelten Gebiete (aus denen sich das
Gebot der Gebietsverträglichkeitherleiten lässt) sprechen von „sonstigen nicht wesentlich störenden“ Einrichtungen (oder ähnlich formuliert).